Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 37 weitere Antworten zum Thema Rente.
Mein Mann un ich sind getrennt lebend.
Wir haben Gütertrennung vereinbart.
Wir haben geenseitig auf unseren jeweilingen Pflichtteil verzichtet.
Er ist Rentner - ich arbeite noch.
Er bezieht Altersrente (gesetzlich+Betriebsrente)
Ich werde aber in den nächsten Jahren selbst von meiner sehr kleinen Rente und anteilig von seiner leben müssen.
Falls er ins Pflegeheim muss- Wie viel werde ich von der gemeinsamen Rente zum lebend behalten dürfen ? gibt es da eine Richtlinie oder so eine Art selbstbehalt ?
Muss ich falls meine Wohnung bis dahin abbezahlt ist, auch meine Wohnung verkaufen, wenn die Rente für das Pflegeheim nicht ausreicht ?
(Momentan noch Schulden)
-- Einsatz geändert am 30.01.2012 20:05:46
Antwort geschrieben am 31.01.2012 00:41:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ich gehe davon aus, dass Sie keinen Unterhaltsverzicht vereinbart haben. Der Selbstbehalt gegenüber Ehegatten beträgt aktuell 1050 € netto pro Monat. Wenn Ihre Renten nicht über dieser Summe liegen, müssten Sie nicht für die Heimkosten aufkommen. Bei der Unterhaltsberechnung wird Ihnen allerdings für das Wohnen im Eigentum ein Wohnwertvorteil als Einkommen angerechnet. Wenn der Fall eintritt, würde zunächst geprüft, ob die Rente Ihres Mannes oder sein Vermögen ausreichen, um die Heimkosten zu decken. Wenn das nicht der Fall ist, müsste das Sozialamt eintreten und dieses würde dann prüfen, ob Sie unterhaltsverpflichtet sind.
Die eigene Wohnung, die Sie selbst bewohnen, müssen Sie auf keinen Fall verkaufen. Diese stellt sog. "Schonvermögen" dar und wird nicht zum Unterhalt herangezogen. Dies gilt auch, wenn die Wohnung Schuldenfrei wäre. Wie gesagt, wird aber das mietfreie Wohnen im Eigentum bei der Unterhaltsberechnnung berücksichtigt.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@googlemail.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.01.2012 10:03:33
Danke für die Antwort.
ich beziehe keinen Unterhalt- Unterhaltverzicht wurde nicht ausdrücklich vereinbart.
Mit Selbsbehalt meinen Sie die Summe , die ich behalten darf falls die Rente für das Heim nicht ausreichen würde ?
beispiel: wir haben gemeinsam 3500 € Rente:
Das Pflegeheim kostet 3500 €
Ich darf für mich 1050 € (eventuell minus Wohnvorteil) behalten. Für den rest kommt die Pflegeversicherung + Sozialamt auf.
Habe ich es richtig verstanden ?
Danke für die Antwort.
ich beziehe keinen Unterhalt- Unterhaltverzicht wurde nicht ausdrücklich vereinbart.
Mit Selbsbehalt meinen Sie die Summe , die ich behalten darf falls die Rente für das Heim nicht ausreichen würde ?
beispiel: wir haben gemeinsam 3500 € Rente:
Das Pflegeheim kostet 3500 €
Ich darf für mich 1050 € (eventuell minus Wohnvorteil) behalten. Für den rest kommt die Pflegeversicherung + Sozialamt auf.
Habe ich es richtig verstanden ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.01.2012 18:50:29
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Auf die gemeinsame Rente kommt es nicht an, sondern auf die Rente, die Sie selber beziehen. Sie und Ihr Mann erhalten ja keine gemeinsame Rente, sondern jeder für sich. Ihr Mann muss seine eigene Rente ohnehin für die Heimkosten einsetzen. Selbstbehalt ist die Summe, die Ihnen monatlich bleiben muss, dies sind 1050 € netto. Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen vor, es kommt auf die Heimkosten an, die nach Abzug der Pflegeversicherung und nach Abzug der Rente Ihres Mannes übrig bleiben, denn das ist der ungedeckte Bedarf.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Auf die gemeinsame Rente kommt es nicht an, sondern auf die Rente, die Sie selber beziehen. Sie und Ihr Mann erhalten ja keine gemeinsame Rente, sondern jeder für sich. Ihr Mann muss seine eigene Rente ohnehin für die Heimkosten einsetzen. Selbstbehalt ist die Summe, die Ihnen monatlich bleiben muss, dies sind 1050 € netto. Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen vor, es kommt auf die Heimkosten an, die nach Abzug der Pflegeversicherung und nach Abzug der Rente Ihres Mannes übrig bleiben, denn das ist der ungedeckte Bedarf.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
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