Frage geschrieben am 14.03.2010 12:38:42
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Rente Kranken Versicherung Gebühren
Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1589Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Muß ich während meiner Zeit in Saudi weiter oder voll die Kranken Versicherung Gegebühren (TKK) noch zahlen? Ich bekomme keine Britische Rente.
Antwort geschrieben am 14.03.2010 14:51:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 386
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ich bedanke mich für Ihre online Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Nachdem Sie als Rentner mit Wohnsitz in Europa eine staatliche Rente nur aus Deutschland beziehen, besteht zunächst hinsichtlich Ihres Rentenbezugs eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenkasse. Bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern werden für die Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversicherung folgende Einnahmen zugrunde gelegt
-der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
- der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (= Versorgungsbezüge) und
- das Arbeitseinkommen
Arbeitseinkommen im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 4SGB V sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
Handelt es sich bei der Tätigkeit in Saudi Arabien nicht um eine selbständige Tätigkeit, werden die Bezüge hieraus nicht im Rahmen der Berechnung der Krankenkassenbeiträge berücksichtigt werden. Selbst wenn die bestehende Krankenversicherung bei der TKK aufgrund Ihrer Auslandsbeschäftigung während des Rentenbezugs verdrängt werden wird, werden dennoch Beiträge vom Zahlbetrag der Rente an die TKK zu entrichten sein.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 14.03.2010 17:41:56
Ergänzend zu meiner Antwort weise ich auf die Vorschrift des § 237 SGB V hin, der für Rentner, die nur wegen Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, deren beitragspflichtigen Einnahmen (nämlich: Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge, Einkommen aus selbstständiger Arbeit im Sinne von § 15 SGB IV) festlegt . Weiterhin führt eine Beschäftigung in Saudi Arabien im Angestelltenverhältnis nicht zu einem Wegfall der Versicherungspflicht d. Rentner in Deutschland, da diese Tätigkeit in Deutschland keine Versicherungspflicht auslösen kann. Nachdem die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWRs) und die Schweiz Regelungen auf EG –Ebene zur sozialen Absicherung vereinbart haben, bleibt Ihre Mitgliedschaft bei der deutschen Krankenkasse (TKK) aufgrund des Umstandes, dass Sie nur eine Rente der deutschen Rentenversicherung erhalten und in England keinen eigenen Leistungsanspruch haben, bestehen. Bei Beibehaltung Ihres Wohnorte „ England“ werden Sie daher trotz Ihrer Arbeit in Saudi Arabien weiterhin als Rentner bei der deutschen Krankenkasse pflichtversichert bleiben, so dass die Beiträge an die TKK weiterhin zu zahlen sein werden. Abschließend weise ich darauf hin, dass während des vorübergehenden Aufenthalts in Saudi Arabien die TKK keinen Anspruchsnachweis ausstellen wird, so dass Sie Ihr Krankheitsrisiko privat absichern sollten.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Ergänzend zu meiner Antwort weise ich auf die Vorschrift des § 237 SGB V hin, der für Rentner, die nur wegen Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, deren beitragspflichtigen Einnahmen (nämlich: Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge, Einkommen aus selbstständiger Arbeit im Sinne von § 15 SGB IV) festlegt . Weiterhin führt eine Beschäftigung in Saudi Arabien im Angestelltenverhältnis nicht zu einem Wegfall der Versicherungspflicht d. Rentner in Deutschland, da diese Tätigkeit in Deutschland keine Versicherungspflicht auslösen kann. Nachdem die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWRs) und die Schweiz Regelungen auf EG –Ebene zur sozialen Absicherung vereinbart haben, bleibt Ihre Mitgliedschaft bei der deutschen Krankenkasse (TKK) aufgrund des Umstandes, dass Sie nur eine Rente der deutschen Rentenversicherung erhalten und in England keinen eigenen Leistungsanspruch haben, bestehen. Bei Beibehaltung Ihres Wohnorte „ England“ werden Sie daher trotz Ihrer Arbeit in Saudi Arabien weiterhin als Rentner bei der deutschen Krankenkasse pflichtversichert bleiben, so dass die Beiträge an die TKK weiterhin zu zahlen sein werden. Abschließend weise ich darauf hin, dass während des vorübergehenden Aufenthalts in Saudi Arabien die TKK keinen Anspruchsnachweis ausstellen wird, so dass Sie Ihr Krankheitsrisiko privat absichern sollten.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
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