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Frage geschrieben am 10.03.2010 14:08:14

Renovierungspflicht bei Sterbefall und Wohnungsauflösung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3200
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 54 weitere Antworten zum Thema Renovierungspflicht.
Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Vater ist im Januar verstorben, die Wohnung geräumt, besenrein, jedoch in stark renovierungsbedürftigen Zustand.

Im formlosen Mietvertrag aus dem Jahre 1972 steht:

„Die Mieter sind zur rechtzeitigen Vornahme der Schönheitsreparaturen (Tapeten und Anstrich) innerhalb der gemieteten Wohnung verpflichtet.

Die Wohnung wird den Mietern in neuwertigem Zustand übergeben.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung von den Mietern in renoviertem Zustand zu verlassen.
Falls die Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommen, sind die Vermieter berechtigt, die entsprechenden Renovierungsarbeiten auf Kosten der Mieter durchführen zu lassen."

Nun zu meiner Frage.

Sind wir als Hinterbliebene verpflichtet, diese Wohnung in renoviertem Zustand zu übergeben?
Oder gibt es Urteile, die so alte Mietverträge mit derartigen Klauseln außer Kraft setzen?

Vielen Dank im Voraus


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Fragen darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Mit dem Tod eines Mieters treten dessen erben nach dem so genannten Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge – sofern die Erbschaft nicht ausgeschlagen wird- in dessen Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ein. Sie und der Vermieter haben allerdings entsprechend § 564 BGB das Recht, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen außerordentlich zu kündigen.

Fraglich ist in Ihrem Fall allerdings, ob Sie tatsächlich zu einer Endrenovierung der Wohnung verpflichtet sind.

Dies hängt letztendlich davon ab, ob die entsprechende Klausel in einem Formular-/Mustermietvertrag enthalten ist oder ob eine formlose handschriftliche Vereinbarung vorliegt.

Handelt es sich um einen Formularmietvertrag, ist die unbedingte Endrenovierungsklausel unwirksam, da eine Endrenovierung unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung geschuldet wird. In diesem Fall wären Sie nicht zur Vornahme der Renovierung und damit auch nicht zum Kostenersatz verpflichtet.

Handelt es sich dagegen um eine Individualvereinbarung, d.h. wurde keine Formular-/oder Mustermietvertrag verwendet, ist die Klausel wirksam. (BGH, Urteil vom 14.01.2009, VIII ZR 71/08) In diesem Fall müsste Sie als Erben die Renovierung durchführen oder entsprechenden Aufwendungsersatz leisten.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
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