Frage geschrieben am 03.03.2010 09:05:12
Renovierungspflicht bei Auszug aus Mietwohnung
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 18831. "....vermietet dem Mieter das Haus im komplett renovierten Zustand."
2. "Bei Beendigung des Mietvertrags haben die Mieter dem Vermieter die Räume in sauberem und bezugsfähigem Zustand zu übergeben."
FRAGE: Besteht eine Renovierungspflicht und wenn ja, in welchem Umfang?
Mit freundlichem Gruß
G.D.
Antwort geschrieben am 03.03.2010 09:10:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 459
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Aus dem von Ihnen wiedergegebenen Punkt 2) lässt sich eine Renovierungspflicht nicht herleiten.
Vielmehr ist danach als vertragsgemäßer Zustand bei Rückgabe anzusehen, wenn die Wohnung sauber ist und keine Mängel hat, die einem Neubezug entgegen stehen (= bezugsfähig).
Auch aus 1) ergibt sich keine weitergehende Verpflichtung. Dieser Satz beschreibt lediglich den Zustand der Wohnung bei Mietbeginn.
Hieraus zu schlussfolgern, dass dieser Zustand auch bei Mietende vorliegen müsste, ist nicht zulässig.
Wenn der Vertrag ausser diesen Punkten keine weiteren gültigen Regelungen enthält, brauchen Sie also nicht zu renovieren.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.03.2010 09:33:48
Danke, für die schnelle Antwort!
Gilt das auch für den Fall, daß ich bei der letzten von mir durchgeführten Renovierung um 2 große Möbel "herum gestrichen" habe?
G.D.
Danke, für die schnelle Antwort!
Gilt das auch für den Fall, daß ich bei der letzten von mir durchgeführten Renovierung um 2 große Möbel "herum gestrichen" habe?
G.D.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.03.2010 09:39:23
Bei einer nur teilgestrichenen Wand kann man natürlich darüber streiten, ob das bezugsfertig ist.
Streichen Sie doch die Fläche nach Abbau des Schrankes nach oder die entsprechenden Wände neu.
Bei einer nur teilgestrichenen Wand kann man natürlich darüber streiten, ob das bezugsfertig ist.
Streichen Sie doch die Fläche nach Abbau des Schrankes nach oder die entsprechenden Wände neu.
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