Renovierungspflicht bei Auszug?
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Jürgen Vasel
Guten Tag,
hier meine Frage:
Muss ich bei Auszug renovieren, oder ist die gesamte Regelung wegen eines Summierungseffektes (weiche Zeitfristen und zusätzlich Endrenovierungsklausel durch die Formulierung in der Anlage zu § 30) unwirksam und ich kann die Wohnung besenrein übergeben? Ich wohne seit 5,5 Jahren in der Wohnung und habe noch nicht renoviert.
Zur Info: der Anhang war Teil des Mietvertrages und wurde mit diesem zusammen unterschrieben (also keine nachträgliche individuelle Vereinbarung).
Hier die entsprechenden Paragraphen des Mietvertrages:
§10 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume
§10 a) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen, oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) in den Mieträumen, wenn erforderlich, fachgerecht auszuführen. In gleicher Weise hat der Mieter auch die Renovierung der Fußleisten durchzuführen. Naturlasiertes Holzwerk darf nicht mit Farbe behandelt werden. Die Zeitfolge beträgt in der Regel: bei Küche, Bad und Toilette 3 Jahre, bei allen übrigen Räumen 5 Jahre. Der Mieter hat ferner vom Vermieter gestellte Textilböden bei Bedarf, spätestens aber alle 3 Jahre, fachgerecht zu reinigen oder reinigen zu lassen.
Diese Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.
§10 b) Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen nach Bedarf durchzuführen, wenn die Zeitfolgen nach $10 a) seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten Schönheitsreparaturen verstrichen sind.
§10 c) Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der oben genannten Zeitfolgen - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses - durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Zeitfolgen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen selbst durchführt.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher fachgerecht zu verschließen, soweit nicht das Anbringen von Bohrlöchern und Dübeln zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache unerlässlich war. Veränderungen dieser Art, denen der Vermieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder bei Wahrung seiner berechtigten Interessen nicht hätte zustimmen müssen, verpflichten den Mieter zum Schadensersatz.
$ 15 Beendigung des Mietverhältnisses
Der Mieter hat die Mietsache unabhängig von der Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in sauberem Zustand zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Vermieter die Mietsache auf dessen Kosten reinigen lassen.
§ 30 Sonstige Vereinbarungen
siehe Anlage.
Anlage zu § 30:
In der Anlage zu § 30 heißt es unter der Überschrift: „Instandhaltung, Instandsetzung und Wartung":
Der Mieter hat die Wohnung eingehend besichtigt und bestätigt, dass die mängelfrei und frisch renoviert ist.
Er verpflichtet sich, bei Beendigung des Mietverhältnisses, im Wege der Erfüllung des §10 c) und des §15, die Wohnung in diesem Zustand wieder zurückzugeben, und erklärt sich einverstanden, das ergänzend zur Besenreinheit dazu auch folgende Arbeiten zählen: Grundreinigung von Küche, Fenstern, Türen und sonstigem Holzwerk, Rückbau eventueller Veränderungen (Dübel, Nägel, Regale, Vorhänge,..), tiefgreifende Reinigung der Teppichböden.
Renovierungspflicht Auszug?









