Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 30 weitere Antworten zum Thema Renovierungsklausel.
Guten Tag, müsste mal wissen, ob folgende Renovierungsklausel gültig ist und ich somit renovieren muss. (Oder eben halt nicht)
Nr. 5 Erhaltung der Mietsache
1.) der Mieter hat die Mietsache sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für ausreichende Lüftung und Heizung aller ihm überlassenen Räume zu sorgen.
2.) Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen
Das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre.
Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
- in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
- dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle 4 Jahre durchzuführen
- in Wohn und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
- in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre
Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.
3.) Läßt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist das Wohnungsunternehmen auf Antrag des Mieters verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.
4.) Schäden in den Mieträumen, im Hause und an den Aussenanlagen sind dem Wohnungsunternehmen unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der im obliegenden Anzeige und Sorgfaltspflichten verursacht werden, insbesondere wenn technische Anlagen und sonstige Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassenen Räume nur unzureichend gelüftet, geheizt oder nicht genügend gegen Frost geschützt werden. Er haftet auch für Schäden, die durch seine Angehörigen, Untermieter sowie von sonstigen Personen schuldhaft verursacht werden, die sich mit Willen des Mieters bei ihm aufhalten oder ihn aufsuchen. Der Mieter hat zu beweisen, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat.
Nr. 12 Rückgabe der Mietsache
1). Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die überlassenen Räume in ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben.
2.) Hat der Mieter Änderungen in der Mietsache vorgenommen, so hat er den ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses wieder herzustellen. Für Anlagen und Einrichtungen innerhalb und ausserhalb der Mieträume gilt das Gleiche. Das Wohnungsunternehmen kann verlangen, dass Einrichtungen beim Auszug zurück bleiben, wenn es den Mieter angemessen entschädigt. Dem Wohnungsunternehmen steht dieses Recht nicht zu, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse hat.
3.) Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Nr. 5 Abs. 2 fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.
4.) Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig im Sinne von Nr. 5 Abs. 2, so hat der Mieter an das Wohnungsunternehmen einen kostenteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtigt worden ist. Zur Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten einer im Sinne der Nr. 5 Abs. 2 umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparaturen im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ermittelt.
Der zu zahlende Anteil entspricht in der Regel dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen lt. Nr. 5 Abs. 2 und den seit der Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bis zur Räumung abgelaufenen Zeiträumen.
Die Kostenanteile des Mieters werden zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verwendet. Soweit der Mieter noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses durchführt, ist er von der Zahlung des Kostenanteils befreit.
5.) Bei Auszug hat der Mieter alle Schlüssel........
Danke
Antwort geschrieben am 07.02.2011 16:27:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 524
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Nachdem aus den vorstehenden Klauseln ersichtlich wird, dass Vermieter ein Wohnungsunternehmen ist, kann man davon ausgehen, dass die Mietverträge auch formularmäßig erstellt sind.
Daher muss sich die sogenannte Schönheitsreparaturklausel (Nr. 5) auch einer AGB-Kontrolle unterziehen lassen, welcher sie nicht standhalten kann.
„Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
- in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
- dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle 4 Jahre durchzuführen
- in Wohn und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
- in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre"
Problematisch sind die Fristen. Diese sind hier starr geregelt, lassen dem Mieter also keinen Spielraum.
Der BGH in seiner Rechtsprechung festgestellt, dass solche starren Fristen zum Nachteil des Mieters und daher unwirksam sind.
Sie müssen die Wohnung daher auch nicht renovieren.
Es greift Nr. 12:
„1). Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die überlassenen Räume in ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben."
Sie müssen die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgeben, also besenrein und frei von selbst verursachten Schäden.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.02.2011 16:43:04
Und Nr. 5 Abs. 3 setzt diese starren Fristen nicht ausser Kraft und ist auch ungültig ?
Danke.
Und Nr. 5 Abs. 3 setzt diese starren Fristen nicht ausser Kraft und ist auch ungültig ?
Danke.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.02.2011 16:51:23
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nein. Nr. 5 Absatz 3 stellt auch nur darauf ab, dass der Vermieter nach billigem Ermessen entscheiden kann.
Der Vermieter kann dann eine Verkürzung / Verlängerung auch ablehnen. Das würde den Mieter dann wieder benachteiligen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nein. Nr. 5 Absatz 3 stellt auch nur darauf ab, dass der Vermieter nach billigem Ermessen entscheiden kann.
Der Vermieter kann dann eine Verkürzung / Verlängerung auch ablehnen. Das würde den Mieter dann wieder benachteiligen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
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