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Frage geschrieben am 24.05.2011 15:57:22

Renovierungsarbeiten an grenzbebauter Außenwand

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 980
Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Außenwand vom Haus ist einseitig grenzbebaut. Nun haben wir vor kurzem diese Wand neu gestrichen. Um die Wand streichen zu können hatten wir ein Gerüst aufgebaut. Da nun die Wand fertig gestrichen ist und wir das Gerüst im Moment nicht mehr benötigten, haben wir das Gerüst abgebaut. Allerdings haben wir zwei Gerüsthacken in der Wand eingeschraubt gelassen, da diese Hacken noch in der Wand verbleiben sollten, da das Dach gemacht werden muß und hierfür ebenfalls erneut das Gerüst gestellt werden wird.
Unser Nachbar hat sich nun eine Leiter angestellt, die Hacken heraus gedreht und die zwei Löcher "zugeputzt" und mit irgendeiner anderen Farbe (als die, die wir benutzt haben) überstrichen. Man erkennt nun deutlich die Farbunterschiede.
Wir wollten/mußten die Hacken in der Wand belassen und unser Nachbar hat sie einfach ohne vorher nachzufragen heraus gedreht.
Besteht in diesem Fall eine Regelung? Und gibt es eine/n zeitliche/n Vorgabe/Rahmen in der Renovierungsarbteiten durchgeführt sein müssen?
Jetzt ist an dieser Wand noch der Sockel zu verputzen und zu streichen. Da dies unsererseits noch nicht gemacht ist, drängt er nun ständig und fragt andauernd nach. Von seiner Seite aus ist das Beet an dieser Stelle seit mehreren Jahren noch nicht angelegt. Nun sagt er, daß er nun kommende Woche sein Beet anlegt und wir dann nicht mehr an unsere Wand heran kämen/dürften! Also möchte er uns damit unter Zeitdruck setzen, auch wenn er sein Beet eventuell doch noch gar nicht die kommenden Tage anlegt und fertig gestaltet!!!
Da uns aktuell die Sache mit den Hacken sehr verärgert hat, fällt es uns schwer ihm da nachzugeben!


Antwort geschrieben am 24.05.2011 19:11:07
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrte Ratsuchende,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Wenn ich Sie richtig verstanden habe handelt es sich um die Außenwand Ihres Hauses, welches sich vollständig auf Ihrem Grundstück befindet (sollte es anders sein, so bitte ich um einen entsprechenden Hinweis).

Dementsprechend handelt es sich bei der Wand auch um Ihr Eigentum, so dass Ihr Nachbar ohne ihre Zustimmung hier grundsätzlich weder Haken rausdrehen darf, noch die Wand verputzen darf.

Sie haben hier einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB sowie gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB, der darauf gerichtet ist, die Farbunterschiede zu beseitigen.

Bezüglich des Streichens der Außenwand haben Sie grundsätzlich im Rahmen eines sog. Hammerschlagsrechts die Möglichkeit und sogar das Recht, nach den nachbarrechtlichen Bestimmungen Ihres Bundeslandes, das Grundstück Ihres Nachbarn zur Durchführung der Renovierungsarbeiten an Ihrem Grundstück zu betreten.

Feste Fristen gibt es hier grundsätzlich nicht, jedoch müssen die Arbeiten zügig durchgeführt werden.

Nachfolgend habe ich Ihnen einen interessanten Link zu diesem Thema beigefügt:


http://www.juraforum.de/lexikon/hammerschlagsrecht



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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kanzlei.newerla@web.de
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