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Renovierungsarbeiten an der Fassade nach Kündigung Gewerberäume


| 19.04.2012 15:39 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger




Hallo, ich wende mich höflichst mit einer Frage an Sie, zu der ich einfach keine Antwort finden kann.
Meine Eltern hatten gute 17 Jahre ein Geschäftslokal in einem Haus gemietet, was der Verwaltungsgemeinschaft gehört. Diese ließ es vor gut 17 Jahren als Gewerbeobjekt bauen und sich entsprechend fördern. In Absprache mit dem damaligen Bürgermeister wurde ein etwa 1,5 qm großes Werbeschild angebracht. Die VG legt nun nach Kündigung (Mietrecht) des Mietvertrages auf, dass bei fachgerechter Demontage dennoch die komplette Fassadenseite, an der das Schild befestigt ist, zu renovieren ist. Ist das zulässig oder hat die VG im Falle der gewerblichen Vermietung überhaupt einen Anspruch auf Außenarbeiten?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1201 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Renovierungsarbeiten Gewerberäume
19.04.2012 | 17:42

Antwort

von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
428 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Grundsätzlich sind bei Geschäftsraummietverhältnissen die Außenwände nicht mitvermietet, da es eine entsprechende allgemeine Verkehrssitte nicht gibt. Selbst wenn "das gesamte Haus ohne Kellerräume" vermietet wird, spricht dies nicht ohne Weiteres auch für eine Mitvermietung der Außenflächen (vgl. OLG Saarbrücken, 27.05.2010 - 8U448/09). Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Mietvertrag ausdrücklich hiervon Abweichendes vereinbart wurde.

Anläßlich der Beendigung des Mietverhältnisses muss das Werbeschild facherecht entfernt werden. Zudem müssen hierbei enventuell entstehende Schäden beseitigt werden. Wurde die Außenwand - wie in der Regel - nicht mitvermietet, wird eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Renovierung der gesamten Außenwand nicht bestehen.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin



Bewertung des Fragestellers 2012-04-21 | 09:31


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Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Frankfurt

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FACHGEBIETE
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht