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Sehr geehrte Rechtsanwälte,
ich habe in einem zwei Familienhaus eine Wohnung auf Rentenbasis gekauft.
Die Veräußerer der Wohnung 1 haben ein Lebenslange Wohnrecht.
Der Veräußerer der Wohnung ist z.Z. im Pflegeheim und die Frau ist gestorben.Die Wohnung steht leer und wird nicht gelüftet.
Das Wohnrecht darf von keinem Dritten ausgeübt werden.
Im Teilungsvereinbarung steht folgendes drin.
Gemäß §, 10,15 werden folgende Sondernutzungsrechte vereinbart:
Der Jeweiliger Eigentümmer der Wohnheit 1, ist berechtigt, die im Erdgeschoßplan dargestellte Terrasse unter Ausschluß der jeweils übrigen Mieter als solche zu nutzen.
In dem Notar Vertrag zwischen und ist folgendes vereinbart:
Der Veräußerer behält sich § 428 BGB lebenslängliche Wohnrecht.
Reperaturkosten innerhalb der dem Wohnungsrecht unterliegende Räume haben die Berechtigten selbst zu tragen.Hinsichtlichdes Gemeinschaftseigentumes hat diese Kosten der Eigentümer zu tragen.
1:Erlischt das Wohnrecht nicht wenn der Mann ins Pflegeheim geht??
2:Die Fließen auf der o. g. Terrasse sind durch den harten Winter Kaputt gegengan.Die Terrasse müsste eigentlich komplett neu gemacht werden.Welche möglichkeitenkeiten habe ich den Mann im Pflegeheim oder seine erben gegenüber?
3:gehört die Terrasse innerhalb der dem Wohrecht unterliegende Räume?
Antwort geschrieben am 10.04.2011 11:53:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
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Ihre Anfragen möchte ich anhand Ihrer Schilderung sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Das Wohnrecht erlischt nicht dadurch, dass der Berechtigte dies ggf. vorübergehend nicht ausüben kann. Vielmehr wäre erforderlich, dass dieser auf das Wohnrecht verzichtet und eine Löschungsbewilligung erteilt, sofern dieses im Grundbuch eingetragen ist.
Sie sollen sich also sofern möglich mit dem Wohnberechtigten vereinbaren, dass die Wohnung geräumt und übergeben wird und dass schriftlich auf das Wohnrecht verzichtet wird.
Die Terasse gehört nach Ihren Angaben zum Gemeinschaftseigentum des Objektes, so dass der oder Eigentümer für die Instandhaltungskosten aufzukommen haben. Da es sich bei der Terasse nicht um einen Raum handelt, gehört diese nicht zum Wohnrecht. Dem Eigentumer der unteren Wohnung ist ein Sondernutzungsrecht eingerämut. Dies zeigt schon, dass es sich bei der Terasse nicht um Sondereigentum handelt, sonst wäre dies nicht erforderlich gewesen.
Bei den Terassenschäden handelt es sich nach Ihren Angaben auch nicht um Schäden, die der Wohnungsberechtigte zu vertreten, also zu verschulden, hätte. Sie werden die Kosten der Instandsetzung also wohl selbst tragen müssen.
Ich hoffe, Ihnen damit zunächst weitergeholfen zu haben und wünsche noch ein angenehmes Wochenende.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.04.2011 12:23:51
Hallo Herr Steidel,
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.Aber die Terasse darf doch nur von Wohnung 1 benutzt werden.Ändert sich das wenn die 2. Terrasse ebenfalls instand gesetzt werden muss und diese zum Teileigentum der Wohnung 1 gehört?Auch die 2 Terrasse müsste ebenfalls instand gesetzt werden.
Hallo Herr Steidel,
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.Aber die Terasse darf doch nur von Wohnung 1 benutzt werden.Ändert sich das wenn die 2. Terrasse ebenfalls instand gesetzt werden muss und diese zum Teileigentum der Wohnung 1 gehört?Auch die 2 Terrasse müsste ebenfalls instand gesetzt werden.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.04.2011 12:40:58
An der Rechtslage ändert sich nichts dadurch, dass eine zweite Terrasse vorhanden ist.
Es wäre allerdings dennoch ratsam, die Einzelheiten der Eigentumsverhältnisse eimal anhand der Unterlagen überprüfen zu lassen. Bei Bedarf stehe ich ihnen hierfür gern zur Verfügung.
An der Rechtslage ändert sich nichts dadurch, dass eine zweite Terrasse vorhanden ist.
Es wäre allerdings dennoch ratsam, die Einzelheiten der Eigentumsverhältnisse eimal anhand der Unterlagen überprüfen zu lassen. Bei Bedarf stehe ich ihnen hierfür gern zur Verfügung.
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