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Renovierung bei Wohnungskündigung


| 23.08.2010 14:16 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin


| in unter 1 Stunde

Guten Tag, ich habe meine Wohnung zum 31.8.2010 fristgerecht gekündigt. In meinem Mietvertrag steht: "Üblicherweise ist die Küche alle 3 Jahre und alle anderen Räume alle 6 Jahre zu renovieren". Wie ich bereits gelesen habe, sind durch das "üblicherweise" die Fristen wirksam. Ich habe aber nur 3 Jahre und 6 Monate in der Wohnung gewohnt. Die Wohnung ist in einem guten Zustand, da ich diese nur am Wochenende genutzt habe. Es sind aber Dübellöcher (die jetzt verschlossen sind) sichtbar. Das Schlafzimmer ist zart gelb gestrichen.
Meine Frage ist: Muss ich alle Räume weiß streichen oder nur die Küche. Die Forderung des Vermieters ist, alle Räume weiß gestrichen bei Übergabe. Wenn möglich, bitte auch Urteile dazu.
Danke schon mal im Voraus.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 380 weitere Antworten zum Thema:
Renovierung Wohnungskündigung
23.08.2010 | 14:23

Antwort

von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin
635 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich obliegt es dem Vermieter, für die Schönheitsreparaturen Sorge zu tragen, anders sieht es das BGB nicht vor.

Allerdings ist dem Vermieter die Möglichkeit gegeben, die Verpflichtung zur Übernahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter umzulegen.

Dazu kann der Vermieter eine Klausel – die im Ergebnis natürlich wirksam sein muss – in den Mietvertrag aufnehmen und damit dem Mieter die Schönheitsreparaturen zutragen, BGH vom 23.06.2004, VIII ZR 361/03; BGH vom 22.09.2004, VIII ZR 360/03; BGH vom 20.10.2004, VIII ZR 378/03.

Die von Ihnen erwähnte Klausel hat durch den Wortlaut „üblicherweise" in der Tat den Vorteil, dass sie zulässig ist. Damit hat der Vermieter die Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter umgelegt.

Allerdings macht das Ganze ja nur Sinn, weil die Klausel eben keine starren Fristen enthält, sondern eine Renovierung bei Bedarf zulässt bzw. zulassen muss.

Ob Sie renovieren müssen, hängt also davon ab, wie der tatsächliche Zustand der Räume ist.

Der Vermieter kann jedenfalls nicht pauschal eine Renovierung verlangen, sondern nur dort, wo es auch tatsächlich erforderlich ist, weil die Wände entsprechende Abnutzungserscheinungen zeigen.

In der Küche kommt es eben darauf an, ob es schon erforderlich ist. Hat man z.B. viel gekocht in der Zeit, wäre eine Renovierung erforderlich. Ansonsten aber nicht.

Auch das zart gelb gestrichene Schlafzimmer muss nicht weiß gestrichen werden.


Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 036412671047
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

Bewertung des Fragestellers 2010-08-23 | 14:42


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