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Fragestellung:
Zu welchen Renovierungsarbeiten sind die Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses ver-pflichtet?
Der Mietvertrag vom xx.xx. 1996 enthält unter anderem folgende Klauseln:
"§ 3 Mietzins
....
4. Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.
Der Mieter hat die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung regelmäßig und fachgerecht vornehmen zu lassen.
Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere:
Anstrich und Lackieren der Innentüren, sowie der Fenster und Außentüren von innen, sowie sämtliche Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper (Farbe weiß), das Weißen der De-cken und Oberwände, sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.
5. Grundsätzlich werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen fällig:
in Küchen, Bädern und Duschen alle 4 Jahre
in Wohn- u. Schlafräumen, Fluren und Toiletten alle 5 Jahre
....
§ 17 Rückgabe bei Beendigung der Mietzeit
Bei Beendigung der Mietzeit sind die Mieträume im sauberen Zustand mit allen Schlüsseln dem Vermieter oder seinem Beauftragten zu übergeben. Anderenfalls ist der Vermieter nach Räu-mung berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten des Mieters zu öffnen und zu reinigen und zurückgelassene einzelne Gegenstände zu verwahren und wertloses Gerümpel vernichten zu lassen.
...
§ 20 Weitere Vereinbarungen
....
3. Bei Beendigung des Mietverhältnisses müssen Wände und Decken weiß gestrichen werden. Die Zimmertüren müssen weiß lackiert werden, ebenso die Fensterrahmen von innen. Die Wohnung muss besenrein und mit gereinigten Teppichböden übergeben werden."
Außerdem enthält der § 20 unter Ziffer 1 die Klausel:
"Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In ei-nem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß."
Antwort geschrieben am 22.04.2011 18:03:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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hier wird nur besenrein übergeben werden müssen.
Die Schönheitsreparaturklausel ist unwirksam. Sie enthält starre Fristen und entfaltet nach höchstrichtlicher Rechtsprechung keine Wirkung.
Auch die Vereinbarung nach § 20 ist unwirksm.
Nicht nur, dass eine weiße Farbe nicht vorgeschrieben kann, auch ist der Grad der Abnutzung nicht berücksichtigt worden, so dass diese Klausel danach unzulässig ist.
Da hier Schönheitsreparaturen und zusätzlich Endrenovierung vereinbart worden ist, ist dieses eine unangemessene Benachteiligung.
Daher verbleibt es bei der besenreinen Rückgabe und dem gereinigten Teppichboden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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