Frage geschrieben am 16.05.2008 10:08:00
Renovierung bei Auszug
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1463ich habe einige Fragen bzgl. der Renovierung meiner Wohnung bei Auszug. Vielleicht ist mein Fall etwas anders gelagert, weil vor zwei Monaten das Mietshaus an einen neuen Vermieter veräußert wurde. Für mich jedoch gilt noch der Mietvertrag, den ich mit dem vorherigen Vermieter abgeschlossen habe.
Bei Auszug habe ich 5 Jahre und 9 Monate in der Wohnung gewohnt.
Im (handschriftlich aufgesetzten und nicht standardmäßigen!) Mietvertrag heißt es:
- Beendigung des Mietverhältnisses: "Bei Ablauf der Mietzeit sind die Mieträume gereinigt und in ordentlichem Zustand mit allen ausgehändigten Schlüsseln zu übergeben. [...] Ordentlicher Zustand bedeutet, die Wohnung kann ohne weiteres Nachbessern an einen Nachmieter übergeben werden."
Hierzu meine Frage: Bedeutet der letzte Satz, dass gestrichen werden muss?
Eine Fristenregelung, die das Streichen nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne festlegt, gibt es in meinem Mietvertrag nicht.
- Instandhaltung: "[...] Der Mieter hat Schönheitsreparaturen selber durchzuführen. [...] Unabhängig sind Schönheitsreparaturen alle sechs Jahre durchzuführen."
Hierzu meine Frage: Können solche Schönheitsreparaturen auf mich zukommen - ich wohne, wie oben erwähnt, 5 Jahre und 9 Monate in der Wohnung. Und welcher Art sind solche Schönheitsreparaturen? Oder verbirgt sich dahinter das Streichen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 16.5.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 16.5.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 16.05.2008 10:58:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jörn Langefeld
Unterstr. 1, 52459 Inden-Frenz, Tel: 02423/4084890, Fax: 02423/4084899
Wohnungseigentumsrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 15
Unterstr. 1, 52459 Inden-Frenz, Tel: 02423/4084890, Fax: 02423/4084899
Wohnungseigentumsrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 15
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zunächst ist richtig, daß ihr ursprünglicher Mietvertrag gilt, wenn sie keinen neuen abgeschlossen haben.
Ordentlicher Zustand ist natürlich ein sehr unbestimmter Begriff. Nach meiner Ansicht muss nur dann gestrichen werden, wenn dies notwendig ist, d.h. wenn die Wände eine Abnutzung oder Verschmutzung aufweisen. Wenn die Wände noch in einem ordentlichen Zustand sind, braucht nicht gestrichen zu werden.
Eine Schönheitsreparatur umfasst das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
Ohne Ihre Wohnung zu kennen, gehe ich davon aus, daß nach fast 6 Jahren ein Anstrich notwendig sein dürfte. Wenn Sie also bisher keine Schönheitsreparaturen durchgeführt haben wären Sie zur Durchführung der o.a. Schönheitsreparaturen verpflichtet. Ich hoffe Ihnen mit dieser ersten Einschätzung der Rechtslage geholfen zu haben und verweise insbesondere auf die kostenlose Nachfragemöglichkeit.
MfG
Jörn Langefeld
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Langefeld direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

