Renovierung bei Auszug
Preis: 60,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Jan Wilking
Ich habe einen Wohnung zum 01.07.11 (Erstbezug) angemietet und zum 31.08.12 gekündigt. Mietzeit 14 Monate. Abnutzung gering, bis auf ein paar Dübellöcher und 4 farbige Wände, die selbstverständlich von einem Maler weiss gestrichen werden bzw. fachgerecht verschlossen werden.
Nun teilt mir der Vermieter mit, dass wir die gesamte Wohnung zu renovieren haben, da wir eine frisch renovierte Wohnung übernommen hätten und Sie daher auch komplett renoviert übergeben müssen. Meines Erachtens müssen wir nur Schönheitsreparaturen durchführen (wie z. B.: Ausbesserung bei evtl. Flecken, etc.).
Sind wir zur erneuten und vollständigen Renovierung verpflichtet? Was versteht man in diesem Fall von Schönheitsreparaturen gem. § 10.2? Doch keine komplette Renovierung, oder?
Hier die Auszüge aus dem Mietvertrag:
§ 10 Übergabe des Mietobjektes, Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen
1. Der Vermieter übergibt die Mieträume in folgendem mit dem Mieter vereinbarten Zustand:
- renoviert (Erstbezug)
Einzelheiten zum Zustand der Mieträume ergeben sich aus dem bei Übergabe an den Mieter zu erstellenden Übergabeprotokoll.
2. Die während der Dauer des Mietverhältnisses erforderlich werdenden Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf eigene Kosten.
Im Allgemeinen werden die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:
- in Küche, Bade- und Duschräumen - alle 4 Jahre;
- in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten - alle 6 Jahre;
- in sonstigen Nebenräumen - alle 8 Jahre.
Die Fristen werden berechnet ab Beginn des Mietverhältnisses bzw., soweit Schönheitsreparaturen danach von dem Mieter durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.
Beiden Parteien bleibt es vorbehalten, die Erforderlichkeit von längeren bzw. kürzeren Renovierungsintervallen
nachzuweisen .
3. Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere
- das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken
- das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre
- das Anstreichen oder Lackieren der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen, der Fußleisten und Holzgewerke.
Die Schönheitsreparaturen sind sach- und fachgerecht auszuführen.
4. Der Vermieter ist zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet.
5. Der Mieter hat die Kosten für Kleinreparaturen an den seinem häufigen Zugriff ausgesetzten Einrichtungen des Mietobjektes wie zum Beispiel Heizthermen, WC-Anlagen, Wasch- und Abflussbecken und sonstigen sanitären Einrichtungen sowie Fenstern, Türverschlüssen und Rolläden usw. bis zu einem Rechnungsbetrag von 90,- € im Einzelfall, jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 8 % der Jahres-Grundmiete, zu tragen, unabhängig davon, wer den Reparaturauftrag erteilt.
§ 20 Rechte und Pflichten bei Vertragsende, Verjährung
1. Schönheitsreparaturen bei Vertragsende
Der Mieter ist bei Beendigung der Mietzeit verpflichtet, die gemäß § 10 Ziff. 2 des Mietvertrages fälligen Schönheitsreparaturen auf seine Kosten durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses in einzelnen oder sämtlichen Mieträumen die Schönheitsreparaturen nach § 10 Ziff. 2 noch nicht fällig, ist der Mieter verpflichtet, die hierfür entstehenden Renovierungskosten unter Berücksichtigung des tatsächlichen Abnutzungsgrades auf der Grundlage des Kostenvoranschlages einer Fachfirma zeitanteilig gemäß nachfolgenden
Regelungen zu tragen:
Liegt der Beginn des Mietverhältnisses bzw. liegt der Zeitpunkt der letzten SChönheitsreparaturen während der Mietzeit - ausgehend von der Regelung des § 10 Zift. 2 dieses Vertrages - für Küchen, Bad und Duschräume:
länger als 1 Jahr zurück = in der Regel ein Vi ertel der Kosten des Voranschlages
länger als 2 Jahre zurück = in der Regel zwei Viertel der Kosten des Voranschlages
länger als 3 Jahre zurück = in der Regel drei Viertel der Kosten des Voranschlages
für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten:
länger als 1 Jahr zurück = in der Regel ein Sechstel der Kosten des Voranschlages
länger als 2 Jahre zurück = in der Regel zwei Sechstel der Kosten des Voranschlages
länger als 3 Jahre zurück = in der Regel drei Sechstel der Kosten des Voranschlages
länger als 4 Jahre zu rück = in der Regel vier Sechstel der Kosten des Voranschlages
länger als 5 Jahre zu rück = in der Regel fünf Sechstel der Kosten des Voranschlages
für sonstige (Neben)räume:
länger als 1 Jahr zurück = in der Regel ein Achtel der Kosten des Voranschlages
länger als 2 Jahre zurück = in der Regel zwei Achtel der Kosten des Voranschlages
länger als 3 Jahre zurück = in der Regel drei Achtel der Kosten des Voranschlages
länger als 4 Jahre zurück = in der Regel vier Achtel der Kosten des Voranschlages
länger als 5 Jahre zurück = in der Regel fünf Achtel der Kosten des Voranschlages
länger als 6 Jahre zurück = in der Regel sechs Achtel der Kosten des Voranschlages
länger als 7 Jahre zurück = in der Regel sieben Achtel der Kosten des Voranschlages
Der Mieter ist jedoch berechtigt, statt dieser quotenmäßigen Kostenbeteiligung die noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen selbst sach- und fachgerecht bis zum Ende der Mietzeit auszuführen. Kommt der Mieter trotz Nachfristsetzung einer bei Vertragsende bestehenden Renovierungspflicht nicht nach, ist der
Vermieter berechtigt, diese Arbeiten selbst in Auftrag zu geben und die hierfür erforderlichen Kosten, einen evtl. Mietausfall und alle sonstigen Verzugsschäden vom Mieter ersetzt zu verlangen.
2. Reinigung der Mieträume
Das Mietobjekt ist in einem ordnungsgemäß gereinigten Zustan :l zu überg eben (z.B. Fenster, Toilettenanlagen). Fußböden sind bei Auszug , soweit erforderlich, fachgerecht zu reinigen.
3. Rückgabe von Wohnungs- und Hauseingangsschlüsseln
Sämtliche Schlüssel sind bei Übergabe der Wohnräume dem Vermieter auszuhändigen. Bei Verlust ausgehändigter bzw. angeschaffter Schlüssel gilt § 17 Ziff 3 dieses Vertrages.
4. Verjährung von Ansprüchen nach Beendigung des Mietverhältnisses
Die Parteien vereinbaren, dass die sechsmonatige Verjäh rungsfrist des § 548 BGB für Ersatzansprüche des Vermieters wegen der Veränderung oder der Verschlechterung der Mietsache auf ein Jahr - beginnend mit dem Zeitpunkt des Rückerhalts der Mietsache - verlängert wird.
Dasselbe gilt für die Verjährung der Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen und die Gestaltung der Wegnahme von Einrichtungen, wobei die Verjährungsfrist hier mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses beginnt.
Auszug Renovierung









