364.903
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
165 Besucher online
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Wie stehen unsere Chancen, da...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Wie stehen unsere Chancen, da...

Wie stehen unsere Chancen, dass wir die Wohnung bei Auszug nicht renovieren müssen, sondern am liebs


07.08.2012 11:56 |
Preis: 28,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

wir wohnen seit neun Jahren in einer Mietwohnung und möchten nun ausziehen. In dem vorgedruckten Mietvertrag ist die Klausel über die Schönheitsreparaturen durchgestrichen, handschriftlich darunter steht, dass die Wohnung bei Auszug komplett fachgerecht zu renovieren ist. Ohne weiteren Zusatz wie "im Allgemeinen" etc. Erst jetzt (unglaublich, aber wahr) ist uns jedoch aufgefallen, dass die damalige Vermieterin sich offenbar verschrieben hat. Denn es steht dort, dass "der Vermieter sich verpflichtet, bei Auszug komplett fachgerecht zu renovieren". Also der VERmieter, nicht Mieter. (Die Wohnung wurde seinerzeit renoviert übernommen, das ist auch vermerkt). Wir wissen allerdings nicht, wie die damalige Vermieterin es in ihre eigene Ausfertigung geschrieben hat. Inzwischen ist der Vermieter eine große Immobiliengesellschaft. Jetzt hätten wir gerne gewusst, wie unsere Chancen stehen, dass wir die Wohnung bei Auszug nicht renovieren müssen, sondern am liebsten besenreich ohne Tapeten und Bodenbeläge, und mit Beseitigung von Schäden verlassen können. Vielen Dank.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 826 weitere Antworten zum Thema:
Auszug Schönheitsreparaturen Wohnung Tapeten Renovieren stehen
07.08.2012 | 13:04

Antwort

von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin
635 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Da die Regelung im Mietvertrag zu dem Thema Schönheitsreparaturen nicht eindeutig geregelt ist, geht dies auch nicht zu Ihren Lasten.

Es ist diese Regelung insgesamt unwirksam, sodass von Ihnen keine solchen Renovierungsarbeiten durchgeführt werden müssen.

Die Wohnung muss nur besenrein übergeben werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.


Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 036412671047
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

Nachfrage vom Fragesteller 07.08.2012 | 16:21

Vielen Dank. Was bedeutet dies in Bezug auf unsere (Teils farbigen) Tapeten? Diese abzumachen wäre für uns einfach, aber wäre das besenrein? (Bei Einzug waren die Tapeten weiß, heute sind es farbige)

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.08.2012 | 16:24

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Wenn die Farben nicht zu krass sind (also schwarz oder neon) dann muss dies nicht entfernt werden - auch dies wurde gerichtlich bereits so entschieden.

Daher muss die Wohnung lediglich besenrein übergeben werden.

Mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Jena

635 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht