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Frage geschrieben am 16.02.2011 17:24:19

Renovierung bei Auszug Mietwohnung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5811
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 786 weitere Antworten zum Thema Auszug.
Guten Tag

in meinem Mietvertrag aus dem Jahr 2003 steht: "Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung bei Auszug fachgerecht zu renovieren". Mehr steht in diesem Bezug nicht im Mietvertrag. Da die Klauseln der dreijährigen Schönheitsreparaturen gestrichen sind, weiß ich, dass ich wohl renovieren muss.

Die Frage ist nur, was muss renoviert werden? Heizung und Rohre streichen und Türen schleifen udn streichen und wohl auch tapezieren, das ist mir klar. Aber was ist mit Bodenbelägen? Denn hier war nichts drin, aber das kann der Vermieter nicht wissen, weil inzwischen ein Vermieterwechsel stattgefunden hat und im Vertrag nur steht: Die Wohnung wurde renoviert übernommen.

Kommt da also auch noch etwas auf mich zu?

Vielen Dank


Antwort geschrieben am 16.02.2011 17:55:57
Rechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28, 22851 Norderstedt, Tel: 040-63649737, Fax: 040-41186797
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Sehr geehrte Ratsuchende!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte.

Entgegen Ihrer Ansicht verhält sich mit der Renovierung wohl nicht so eindeutig, wie von Ihnen vermutet. Es erscheint anhand Ihrer Angaben bzgl. der Vereinbarungen im Mietvertrag fraglich, ob Sie die Wohnung überhaupt renovieren müssen.

So hat der BGH in einem Fall (BGH Az VIII ZR 316/06) bzgl. Renovierung/ Schönheitsreparaturen eine Mietvertragsklausel beanstandet, welche wie folgt lautet: "Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben."

In dem soeben dargestellten Fall entschied der BGH, dass der Mieter durch eine solche Klausel unangemessen benachteiligt werde, da eben nicht auf den Zustand der Wohnung eingegangen werde. Es sei nach den vorgenannten Klauseln im Mietvertrag unerheblich, ob überhaupt Renovierungsbedarf bestehe, da die Klausel eine Zwingende Renovierung bei Auszug vorschreibt.

Dies wiederum benachteilige den Mieter in einer solch unangemessenen Weise, dass überhaupt nicht zu renovieren sei.

Steht in Ihrem Mietvertag also, dass zu renovieren sei, ohne Begriffe wie "in der Regel", "im Allgemeinen" oder ähnliches zu verwenden, so muss wohl von einer unangemessenen Benachteiligung ausgegangen werden. In einem solchen Fall hätten Sie daher nicht zu renovieren.
Anders verhält sich dies mit der Beseitigung von Schäden, welche durch Sie verursacht wurden. Diese sind zu beheben.

Sie sollten daher zunächst die Klauseln Ihres Mietvertrages nochmals genau auf die verwendeten Begriffe durchsehen und danach gegebenenfalls den Vermieter schriftlich darüber in Kenntnis setzen, dass eine Renovierung aufgrund der Klauseln im Mietvertrag nicht vorzunehmen ist.

Rechtsanwältin
Wibke Türk
Hinter der Twiete 28
D-22851 Norderstedt

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