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Renovierung Wohnung


12.06.2012 14:31 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Simone Sperling




Wir ziehen zum Ende des Monats Juli um. Im Mietvertrag von 2006 ist ziemlich komplex dargestellt, welche Renovierungsarbeiten durchgeführt werden sollen. Um sicher zu gehen, welche Rechte der Vermieter in diesem Zusammenhang hat und welche arbeiten wir somit definitiv erledigen müssen, möchten wir den Mietvertrag daraufhin gerne vorher überprüfen lassen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 414 weitere Antworten zum Thema:
Renovierung Wohnung
12.06.2012 | 16:01

Antwort

von

Rechtsanwältin Simone Sperling
304 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,

sofern Sie sogenannte starre Fristen im Mietvertrag haben, z.B. "Schönheitsreparatur muss nach 3 Jahren durchgefürht werden" dann ist diese Klausel unwirksam. Andere, offene Klauseln, sind wirksam.

Gern können Sie die Klausel im Rahmen der Nachfrage einstellen und ich beurteile diese für Sie.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
_____________________________

E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
www.scheidung-deutschlandweit.de
www.vorsorgeverfuegungen.info


Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351 2699394
Tel. für Beratung: 0 90 01277 59 1
(2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
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Zweigstelle:
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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Simone Sperling
Dresden

304 Bewertungen
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