Frage geschrieben am 04.02.2010 16:00:16Betreff: Renovierung bei Auszug
Rechtsgebiet: Miet- und WEG-Recht
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 863
ich bewohne seit ca. 8 Jahren eine angemietete Wohnung und werde Ende März 2010 umziehen. Es stellt sich die Frage, ob ich renovierungspflichtig bin. Die Wohnung ist mit Raufaser tapeziert, weiß gestrichen, Türen etc. ebenfalls. Die im Mietvertrag enthaltenen Renovierungsfristen sind zum teil abgelaufen. Das Parkett zeigt Verbrauchsspuren.
Der Bundesgerichtshof hat eine ganze Reihe vorformulierter Klausen für unwirksam erklärt. Trifft diese Unwirksam auch in meinem Fall zu ???
Die maßgeblichen Regelungen im Mietvertrag (Herausgeber: Verein der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Niederrhein e.V.) sind wie folgt:
§ 11
1. Die Mieträume werden wie folgt übernommen:
1.1 komplett renoviert
2. Der Mieter verpflichtet sich, Schönheitsreparaturen für Küche, Bad, Duschraum alle drei Jahre, für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Nebenräume innerhalb der Wohnung alle sieben Jahre vorzunehmen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.
2.1 Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden einschließlich Leisten, der Heizkörper und Heizrohre, der Innentüren sowie Fenster und Außentüren von innen.
Im Falle einer erforderlichen Neutapezierung kann der Vermieter verlangen, dass die alten Tapeten entfernt werden
2.2 Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichte, die anteiligen Kosten für Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages einer Fachfirma an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen:
Küchen, Bäder und Duschen:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen seit Mietbeginn bzw. während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 33% der erforderlichen Kosten gemäß des Kostenvoranschlages der Fachfirma: liegen sie länger als 2 Jahre zurück, zahlt der Mieter 66% der Kosten.
Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen sei Mietbeginn bzw. während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, trägt der Mieter 20% der erforderlichen Kosten gemäß des Kostenvoranschlages: liegen sie länger als 2 Jahre zurück, zahlt der Mieter 40% der Kosten, länger als 3 Jahre: 60% und länger als 4 Jahre: 80% der Kosten.
Unberührt bleibt das Recht des Mieters, statt der Kostenbeteiligung die noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen selbst vollständig und fachgerecht durchzuführen oder durchführen zu lassen. Im Falle einer erforderlichen Neutapezierung kann der Vermieter verlangen, dass die alten Tapeten entfernt werden.
Für Ihre Unterstützung bedanke ich mich im voraus
Antwort geschrieben am 04.02.2010 16:56:44
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Rechtsanwalt Guido Matthes
Heinkelstr. 12, 42285 Wuppertal, Tel: 0202 80081, Fax: 0202 80033
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 233
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Bei der Beantwortung der Frage unterstelle ich nach dem Hinweis auf den Herausgeber des Mietvertrages, dass es sich bei den von Ihnen wiedergegebenen Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und nicht um individuell ausgehandelte Vertragsbedingungen. In diesem Fall sind Sie nicht verpflichtet Schönheitsreparaturen vorzunehmen.
Die Klausel § 11 enthält unter Nr. 2 einen sog. starren Fristenplan, der dazu führt, dass die Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam ist; BGH, Urteil vom 23.06.2004, Az.: VIII ZR 361/03. Eine solche Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne des § 307 I 1, II Nr. 1 BGB dar.
Eine Abgeltung bei Vertragsende haben Sie ebenfalls nicht zu fürchten, da dies zumindest eine wirksame Abwälzung der Schönheitsreparaturen voraussetzt, die hier -wie geschildert- nicht vorliegt.
Renovierungsverpflichtungen können sich u.U. aber unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes ergeben. Da die Wohnung von Ihnen in Weiß dekoriert ist, haben Sie in Bezug auf die Farbwahl aber nichts zu befürchten. Die Parkettabnutzung ist nur dann problematisch, wenn sie über das übliche Maß hinausgeht.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
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