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Frage geschrieben am 09.11.2009 12:34:09

Renovierung einer Mietwohnung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1187
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 363 weitere Antworten zum Thema Renovierung.
Guten Tag,
ich habe seit etwas über 2 Jahren eine Wohnung vermietet, diese Mieter haben jetzt gekündigt. Bei Einzug war die Wohnung vollständig
renoviert, ich habe sogar das Wohnzimmer wunschgemäß abgetönt
in einem vom Mieter gelieferten Farbton gestrichen. Während der Miet-
zeit haben die Mieter teilweise die Tapete entfernt, die Wohnungstür
durch einschlagen eines Nagels beschädigt und von der Terrasse das
Geländer entfernt. Ich habe den Mieter aufgfordert (schriftl.) die Wohnung in den damals übernommen Zustand zu versetzen. Jetzt hat
der Mieter z.B die Tapete wieder angestückelt und gestrichen, alles andere aber nicht, die Tür hat er nur das Loch zugespachtelt und über-
gestrichen. Dies ist für mich aber keine Renovierung. Welche rechtliche Möglichkeiten habe ich als Vermieter, ich weiß das mein
Mieter im Mieterverein ist. Kann ich verlangen das die Wohnung vom
Mieter renoviert werden muss? Leider reicht der Platz nicht sonst
hätte ich Ihnen einen Teil des Mietvertrages gerne per mail geschickt.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 9.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 09.11.2009 13:13:09
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten darf:

Ob Ihr Mieter die Wohnung renoviert zurückgeben muss - also Schönheitsreparaturen vornehmen muss - richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Ohne Kenntnis des Vertragstextes lässt sich darüber keine Aussage treffen. Sie können mir den Vertrag aber gerne per E-Mail zukommen lassen, damit ich diesen Punkt konkret prüfen kann.

Von den Schönheitsreparaturen zu unterscheiden ist allerdings der Ersatz von Schäden, die über die normale Abnutzung durch Wohngebrauch hinausgehen. Die Entfernung des Geländers und der Nagel in der Wohnungstür stellen solche Schäden dar, die der Mieter ordnungsgemäß instandzusetzen hat, andernfalls Sie ihm die Kosten für die Reparaturen als Schadensersatz aufgeben können. Zahlt er die dafür anfallenden Kosten nicht, werden Sie Ihren Anspruch gerichtlich geltend machen können.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen oder eine Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu entweder per E-Mail an <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-355 9205.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




Rechtsanwalt A. Schwartmann
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50739 Köln

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