Ich habe vor einem Jahr einen Renault Megane Scenic bei einem Renault Autohaus In Bühl / Baden gekauft. Preis 8.900 € - Bj. 8/2004 mit
ca. 64.000 Km und Gebrauchtwagengarantie.
Was ich erst bei der Anmeldung erfahren habe,
das Auto stand 2 Jahre!! lang abgemeldet auf dem Hof.
Seit wir das Auto haben, waren wir mehrfach in der Werkstatt - mussten mehrfach abgeschleppt werden und das Auto repariert werden.
Der absolute Knaller kommt aber noch:
Ich habe vor 3 Wochen eine große Inspektion in einer Renault-Werkstatt machen lassen - Preis 500.-€
2 Tage später ist mir auf der Autobahn der Turbolader explodiert ( Schaden 2700.-€ )
Nachdem ich das Auto aus der Werkstatt geholt habe ist nun 4 Tage später die Lichtmaschine kaputt gegangen und Ich musste wieder von der Autobahn mit dem Abschleppwagen geholt werden.
Meine Frage.
Was macht man in solchen Fällen. Ich habe keine Lust noch mehr Geld für reparaturen zu bezahlen.
Kann man das Autohaus belangen?
Mir wurde schließlich verschwiegen das es sich um ein Langsteher Fahrzeug handelte.
Ich freue mich auf Antworten.
Antwort geschrieben am 04.11.2011 10:31:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
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Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bundesgerichtshof bereits mit der Frage befasst hat, ob allein eine lange Standzeit eines Gebraucht- PKW ein Sachmangel im Sinne des Kaufrechts darstellt, der zum Rücktritt berechtigt.
Bedauerlicherweise hat der BGH diese Frage verneint und dazu ausgeführt:
Az: VIII ZR 34/08
Leitsatz:
Für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln ist, ist - anders als bei der Standzeit eines Jahreswagens bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694, Tz. 11) - grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen.
Es müsste bei Ihrem Fahrzeug also durch einen Sachverständigen untersucht werden, ob die aufgetretenen Mängel und Schäden auf die Standzeit zurückzuführen sind.
Bei einem Gebrauchtwagen ist nämlich im Übrigen jedenfalls der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und hinzunehmen.
Soviel zur Frage, ob allein die verschwiegene lange Standzeit Ihnen ein Rücktrittsrecht gibt.
Etwas anderes ist natürlich, ob Sie wegen der tatsächlich aufgetretenen Mängel Sachmängelgewährleistungsansprüche oder Garanieansprüche haben.
Sie schildern dazu, dass eine Gebrauchtwagengarantie gegeben wurde. Sie sollten also überprüfen lassen, ob die Schäden von der Garantie gedeckt sind und so vom Garantiegeber erstattet werden müssen.
Ein Anspruch auf kostenlose Reparatur und im Falle des Fehlschlagens der Repartur auf Rückgängimachung des Kaufs setzt voraus, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs vorlag.
Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist eine Sache nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Ob Sie die Kosten der ersten Reparaturen vom Verkäufer ersetzt bekommen haben, schildern Sie leider nicht. Sie hätten dies sehr wahrscheinlich jedenfalls verlangen können.
Wenn Sie den Wagen als Verbraucher gekauft haben, kommt Ihnen sogar eine Beweiserleichterung zu Gute. Zeigt sich nämlich dann innerhalb von 6 Monaten ein Mangel, so wird gesetzlich vermutet ( davon ausgegangen ), dass der Mangel vom beim Verkauf vorhanden war. Das Gegenteil müsste Ihnen der Verkäufer beweisen.
Anhand der Vielzahl der aufgetretenen Mängel sollte Sie tatsächlich im Ergebnis versuchen, die Rückabwicklung des Kaufes gegenüber dem Verkäufer durchzusetzen. Die bisherige Nutzung des PKW müssen Sie sich auf den Kaufpreis dabei allerdings anrechnen lassen.
Schliesslich ist hinsichtlich des Schadens am Turbolader noch darauf hinzuseisen, dass insoweit die Werkstatt, welche die Inspektion durchgeführt hat, auf Erstattung der Kosten in Anspruch genommen werden kann, wenn der Schaden zum Zeitpunkt der Inspektion bereits erkennbar war. Dies könnte natürlich ebenfalls nur durch einen Sachveständigen untersucht und bewiesen werden ( sofern der defekte Turbolader noch zur Verfügung steht ).
Sie sollten sich anwaltlicher Hilfe bedienen. Eine Rechtsschutzversicherung wäre in dieser Sache natürlich von Vorteil.
Ich hoffe, Ihnen zunächst einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben und stehe für weitere Beratung oder Vertretung bei Bedarf gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
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