Frage geschrieben am 26.08.2010 20:26:36
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Reklamationen defekter Waren in Garantiezeit
Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1167Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich betreibe einen Onlinehandel. Ein Kunde hat jetzt schon 2x ca 25 Kochplatten bestellt die ich aber nicht in meinem Shop anbiete.
Die Kochplatten werden in einem Appartementhaus aufgestellt, wo es wahrscheinlich eine Küche gibt wo die Bewohner selbst in einer Gemeinschaftsküche kochen können.
Bei einem Gespräch vor der ersten Bestellung, sagte mir der Käufer das sie viele Kochplatten benötigen da sie oft kaputt gehen weil die Benutzer manchmal vergessen die Platten auszuschalten.
Ich habe jetzt die ersten Kochplatten zurück erhalten weil sie defekt sind. Die erste Lieferung war 2009 und die andere 2010.
In der Gebrauchanleitung der Kochplatten steht das man diese nicht ohne Topf betreiben darf.
Der Hersteller bietet bei defekten an die Platten direkt zu ihm zu schicken. Das habe ich dem Kunden mitgeteilt wollte er aber nicht weil er sonst event. keinen Anspruch auf Nachbesserung hätte.
d.h. ich erhalte die Kochplatten, schicke diese zum Hersteller, er schickt diese zu mir und ich dann zum Kunden.
Nun meine Frage
Wie lange muß ich das mitmachen ,da ich ja nicht weiß welche Kochplatte aus welcher Lieferung?
Da ich nicht nachweisen kann das die Kochplatten falsch bedient wurden, welche Möglichkeiten habe ich noch?
In der Beschreibung steht auch das die Kochplatten nicht für den geweblichen Gebrauch zu verwenden sind.
Ist das ein gewerblicher Gebrauch?
Hätte ich den Kunden darauf aufmerksam machen müssen?
Antwort geschrieben am 26.08.2010 21:46:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 449
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Es ist zwischen Ansprüchen aus Garantievertrag und solchen aus gesetzlicher Gewährleistung zu unterscheiden. Wegen der Ansprüche aus dem Garantievertrag müssen Sie den Garantievertrag einem Anwalt vorlegen.
Aufgrund der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften müssen Sie es nur innerhalb der ersten sechs Monate nach der letzten Lieferung mitmachen. Nach diesen ersten sechs Monaten gilt die gesetzliche Beweislastumkehr nicht mehr, d.h. dann muß der Kunde beweisen, dass die Kochplatten bei Lieferung defekt waren. Dies ist regelmäßig sehr schwer. Letzte Lieferung meint die Lieferung aufgrund Kaufvertrag, nicht den Austausch einer defekten Platte.
Wenn der Nachweis der Fehlbedienung tatsächlich, also auch per Sachverständigen, nicht geführt werden kann, haben Sie in den ersten sechs Monaten nach der letzten Lieferung keine anderen Möglichkeiten.
Ein gewerblicher Gebrauch liegt nicht vor.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.08.2010 22:00:58
die Kochplatten wurden in ordungsgemäßen Zustand geliefert. Der defekt tritt werden der Zeit den Gebrauches auf.
D.h. die letzte Lieferung ist länger als 6 Monate her.
Was sag ich jetzt dem Kunden, das ich die Kochplatten nicht mehr annehme und er diese zum Hersteller schicken soll.
Was ist wenn er sie trotzdem schickt.
die Kochplatten wurden in ordungsgemäßen Zustand geliefert. Der defekt tritt werden der Zeit den Gebrauches auf.
D.h. die letzte Lieferung ist länger als 6 Monate her.
Was sag ich jetzt dem Kunden, das ich die Kochplatten nicht mehr annehme und er diese zum Hersteller schicken soll.
Was ist wenn er sie trotzdem schickt.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.08.2010 22:05:28
Sehr geehrter Ratsuchender,
verweigern Sie einfach die Annahme oder fordern Sie den Kunden auf, die Kosten für die Weiterleitung an den Hersteller und den Austausch zu übernehmen.
Sagen Sie dem Kunden einfach, dass Sie die Platten nur dann zur Nachbesserung annehmen, wenn er nachweist, dass die Platten bei Lieferung defekt waren.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
verweigern Sie einfach die Annahme oder fordern Sie den Kunden auf, die Kosten für die Weiterleitung an den Hersteller und den Austausch zu übernehmen.
Sagen Sie dem Kunden einfach, dass Sie die Platten nur dann zur Nachbesserung annehmen, wenn er nachweist, dass die Platten bei Lieferung defekt waren.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
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