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Vor etwa 5 Monaten erwarb ich für meinen Betrieb (GmbH) ein technisches Gerät zur Beseitigung von Fettzellen hilfs Ultraschall.Dieses Gerät wurde vom Vertrieb als Alternative zur Fettabsaugung beworben und mit reichhaltigem vorher-nachher-Bildmaterial belegt. Da das Gerät meiner Ansicht nach unterdurchschnittlich bis gar nicht funktioniert, möchte ich die Möglichkeit einer Reklamation prüfen.
Oktober 2009: Erwerb des Gerätes. Nach einer Tagesschulung wurde das Gerät an eigenen Kunden im Betrieb genutzt.
Dezember 2009: keine Resultate, Kunden äußerst unzufrieden. Aussendienstmitarbeiter such uns auf und überprüft unsere Arbeitsweise. Er gibt Verbesserungsvorschläge bei der Handhabung, erkläre aber selber, das Gerät sei nicht defekt und wir würden keine groben Fehler machen.
Januar 2010:keine Verbesserung.Kaum Resultate.Die wenigen Ergebnisse entstehen meiner Ansicht nach durch sportliche Betätigung und Diät der Kunden. Wir suchen die Vertriebsstelle auf und bekommen erneut eine Einweisung und Problemanalyse.Fazit: Unsere Technik ist korrekt.Wir bekommen jedoch ein Manual, in dem neue Einstellungen des Gerätes empfohlen werden.Diese unterschieden sich teilweise enorm von der Schulung letzten Jahres.
Februar 2010:trotz neuer Schulung und neuer Technik bei den wenigsten Kunden Fortschritte. Das Gerät wird getauscht. Wir erhalten ein Gerät mit dem angeblich "wunderbare Resultate" erzielt werden.
März 2010: Die Sachlage hat sich nicht gebessert. Die Kunden sind unzufrieden, da kaum ein Fettverlust stattfindet.
Auf Grund dieser Sachlage, da das Gerät gar nicht oder unterdurchschnittlich funktioniert, möchte ich es reklamieren. Welche rechtliche Möglichkeiten habe ich, dies durchzusetzen?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 1.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 01.04.2010 14:08:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 253
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Grundsätzlich können Sie als Käufer Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn der Kaufgegenstand bei Übergabe mangelhaft war. Zusätzlich hätten Sie Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz von vergeblichen Aufwendungen, z.B. Fahrtkosten. Da Sie das Ultraschallgerät in Ihrer Eigenschaft als Unternehmer gekauft haben, müssten Sie jedoch beweisen, dass das Gerät mangelhaft ist und dieser Mangel bereits bei Übergabe der Sache vorlag. Ob dieser Beweis gelingen wird, kann aus der Ferne nicht beurteilt werden, dies müsste im Zweifel ein Sachverständiger prüfen. Als Unternehmer können Sie sich nicht auf die Privilegierung des § 476 BGB berufen, wonach bei Auftreten eines Mangels innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang vermutet wird, dass die Sache bereits zu diesem Zeitpunkt mangelhaft war.
Da Sie bereits zweimal Nacherfüllung verlangt haben, das Gerät sogar ausgetauscht wurde und der Mangel offenbar immer noch besteht, ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen. Sie haben somit die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Ein Rücktritt ist vorliegend ohne Fristsetzung möglich, § 440 S. 1 BGB. Dies gilt auch dann, wenn die Ersatzsache denselben Mangel aufweist wie die ursprünglich gelieferte Sache und zu befürchten ist, dass eine zweite Ersatzlieferung ebenfalls mangelhaft sein werde.
Nach § 443 BGB könnten Ihnen auch Rechte aus einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie zustehen, wenn eine solche übernommen wurde. Diese Ansprüche richten sich dann gegen denjenigen, der die Garantie übernommen hat und bestehen neben den Mängelansprüchen. Die Beweislast für die Übernahme einer solchen Garantie liegt jedoch wiederum bei Ihnen.
Ich empfehle Ihnen, falls es bei einem Rücktritt Probleme mit dem Verkäufer geben sollte, einen Kollegen vor Ort mit der weiteren Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Dieser kann dann umfassend prüfen, welche Beweise bzgl. des Mangels vorhanden sind und wie unter Einbeziehung dieser Beweise am besten vorzugehen ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
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