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Sehr geehrte Damen und Herren,
im August letzten Jahres kauften wir einen Kinderwagen bei Segmüller von der Firma Hartan. Im Kundengespräch wurde uns gezeigt was der Wagen alles kann und wie man was verstellen und umbauen kann. Bei Lieferung war keine Bedienungsanleitung dabei. Im Oktober wurde dann unser Kind geboren und seitdem war der Wagen täglich mindestens einmal draußen für mindestens eine halbe Stunde. Nach den Spaziergängen trug ich den Wagen stets in den Eingangsbereich unseres Hauses, wo er immer trocken stand.
Nach ca. einem halben Jahr fiel mir auf, dass alle Schrauben am Gestell und den Rädern Rost ansetzten, des weiteren war der Korb voll mit Rollsplit, der nicht entfernbar war. Die Verstrebungen, an denen der Korb aufgehängt ist waren ebenso komplett verrostet. Da uns im Kundengespräch gesagt wurde, dass wir 3 Jahre Garantie auf diesen Kinderwagen hätten meldete ich das bei Segmüller und diese schickten ihn zur Firma Hartan.
Hartan ließ uns dann über Segmüller mitteilen, dass wir keine 3 Jahre Garantie hätten sonder nur 1 Jahr und 2 Jahre Gewährleistung, dass wir den Korb ersetzt bekämen, aber das Gestell nicht, da keine Gewährleistung auf Rost bestehe und dass man ja schließlich - laut Bedienungsanleitung - den Wagen einmal die Woche zu säubern hätte. Für einen "Kulanzpreis" von über 100 Euro würde Hartan uns ein neues Gestell zukommen lassen. Nach nochmaligem Nachfragen ging Hartan als allerletztes Angebot auf 80 Euro runter.
Da wir mit dem Kinderwagen nicht anders umgegangen sind wie andere Eltern auch mit den ihren umgehen und wir keine Bedienungsanleitung bekommen haben, möchte ich jetzt wissen, ob wir uns das gefallen lassen müssen? Haben wir das Recht auf vollständigen Ersatz des Gestells ohne Zuzahlung?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
Antwort geschrieben am 20.07.2010 22:13:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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ich gehe davon aus, dass Sie als Verbraucherin bei einem Händler gekauft haben.
Dann aber gilt über § 475 II BGB bei neuen Sachen eine zweijährige, bei gebrauchten Sachen eine einjährige Frist.
Die Aussage der Herstellerfirma ist daher falsch. Sie ist aber auch deshalb unerheblich, da Sie die Ansprüche gegen den Verkäufer haben.
Diese verweisen zwar immer gerne an den Hersteller, letztlich ist es aber falsch. Der Verkäufer hat (falls es eine neue Sache gewesen ist) die zweijährige Frist zu gewährleisten.
Und hier liegt auch selbstverständlich ein Mangel vor. Denn Kinderwagen dürfen in dieser kurzen Zeit nicht rosten. Dieses auch unabhängig von der angeblich fehlenden Wartung. Dieser Einwand greift aber auch schon deshalb nicht, weil Sie weder Anleitung noch Wartungshinweise bekommen haben.
Daher müssen Sie auch nichts zuzahlen. Sie haben das Recht auf vollständigen, kostenlosen Ersatz.
Setzen die dem Verkäufer eine Frist von 14 Tagen. Danach sollten Sie einen Kollegen vor Ort beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.07.2010 10:36:56
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
danke für Ihre gute Antwort.
Allerdings weiß ich jetzt noch nicht, wer in der Beweispflicht ist einen solchen Mangel festzustellen: der Händler, der Hersteller, oder ich.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
danke für Ihre gute Antwort.
Allerdings weiß ich jetzt noch nicht, wer in der Beweispflicht ist einen solchen Mangel festzustellen: der Händler, der Hersteller, oder ich.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.07.2010 11:10:53
Sehr geehrte Ratsuchende,
innerhalb der ersten sechs Monate gilt nach § 476 BGB die Beweislastumkehr. Danach haben Sie die Beweislast.
Hier ist es allerdings so, dass ein rostender Kinderwagen eine solche Indizwirkung hat, dass der Beweis für einen Fertigungsfehler leicht fallen dürfte.
Lassen Sie sich also nicht abschrecken und verfolgen Sie Ihre berechtigten Ansprüche weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
innerhalb der ersten sechs Monate gilt nach § 476 BGB die Beweislastumkehr. Danach haben Sie die Beweislast.
Hier ist es allerdings so, dass ein rostender Kinderwagen eine solche Indizwirkung hat, dass der Beweis für einen Fertigungsfehler leicht fallen dürfte.
Lassen Sie sich also nicht abschrecken und verfolgen Sie Ihre berechtigten Ansprüche weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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