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Frage geschrieben am 12.03.2007 13:47:00

Reiskosten bei Zeugenaussage

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5269
Hallo,

ich soll in einem Berufungsverfahren (wg Betrug) vor einem OLG als Zeuge (des Beklagten) aussagen.

Die Anreise wuerde mit der Bahn 6 Stunden betragen.
Strecke mit dem PKW ist ca. 650 km.

Als Geschaeftsmann wuerde ich fliegen wollen (BusinessClass ca. 500 €) zzgl Zug (ca. 300 €), zzgl Uebernachtung (ca. 200 €).

Mein Verdienstausfall pro Tag (Jahreseinkommen / 365 Tage) laege bei 1.000 € (selbstaendig).

Welche Kosten kann ich erstattet bekommen? Komplette Reise? Verdienstausfall?

In der Ladung steht, dass Bahn 1. Klasse erstattet wuerde.
Auf Grund der Entfernung waere eine Bahnfahrt aber zeitlich gar nicht moeglich. Auch die Uebernachtung muss sein, da ich ansonsten mind. 16h (Anfahrt, Verhandlung, Rueckfahrt) am Stueck unterwegs waere.

Besten Dank!


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 12.3.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Zeugen werden nach dem Justivergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt (JVEG).

Nach § 5 JVEG wird Fahrtkostenersatz gewährt, bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen allerdings nur bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1. dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 Euro,
2. den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro

für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte.

Hinsichtlich der Flugkosten sollten Sie darauf achten, dass lediglich Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet werden.
Für eine notwendige Übernachtung können Sie pauschal nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes EUR 20,00 erhalten. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.

Nach § 22 JVEG erhalten Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 17 Euro beträgt.

Da Sie selbständig sind, müssen Sie bei Ihrem Entschädigungsantrag Ihre monatlichen durchschnittlichen Bruttoeinkünfte angeben und versichern, welcher Verdienst Ihnen entgangen ist (x Stunden a x EUR = Gesamt x EUR). Darüber hinaus empfiehlt sich dem Antrag einen Nachweis über die Selbständigkeit beizulegen. Gleiches gilt für die Fahrt- und Übernachtungskosten. Ohne Belege keine Erstattung.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2006
info@kanzlei-roth.de


----------------------------------------

§ 19 JVEG - Grundsatz der Entschädigung

(1) 1Zeugen erhalten als Entschädigung

1.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6),
3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),
5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie
6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).

2Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

(2) 1Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt. 2Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet.

(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.

(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in den §§ 20 bis 22 bestimmte Entschädigung gewährt werden.


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