Frage geschrieben am 22.02.2010 15:23:28
Reiserücktritt
Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1414meine Frau hatte seit August 08 ein Hüftleiden welches durch ärztliche Behandlung hinreichend erträglich war.
Noch im Februar 2009 reisten wir 6 Wochen durch Neu Seeland ohne ärztliche Hilfe.
Der letzte Arztbesuch fand im Januar 2009 statt.
Wir buchten die nächste Reise am 9.April 09 vom 27.Juni bis 11.Juli 09 nach Frankreich.
Am 22.April 09 verstärkten sich die Schmerzen in der Hüfte und der Orthopäde überwies meine Frau am 24. April 09 zu einem Spezialisten zu einer genaueren Untersuchung. Diese Untersuchung fand am 25. Mai 09 statt. Der Spezialist empfahl dringend eine Operation. Nach kurzer Bedenkzeit für meine Frau entschieden wir uns für eine Op am 22.Juni 09.
Die Stornierung der Reise erfolgte unverzüglich am 26 Mai 09.
Die RRV lehnte die Übernahme der Stornokosten zuerst ab.
Mit dem Hineis, da ich 42 Jahre ADAC Mitglied bin und nie einen Anspruch auf Leistungen gestellt habe, möge man eine kulante Nachprüfung des Vorganges vornehmen.
Am 13.Januar 2010 erhielten wir folgenden Bescheid:
Ihre Stornierung erfolgte am 26.5.09, der Versicherungsfall trat bereits am 24.4.09 ein. Nach § 14 Abs. 1 hat der Versicherungsnehmer die Obliegenheit unverzüglich zu kündigen.
Bei einer unverzüglichen Kündigung bis zum 45.Tag vor Reisebeginn hätte der Veranstalter lediglich Stornokosten in Höhe von 20% ( statt 80% ) des Reisepreises in Rechnung gestellt, so daß dieser Prozentsatz die Grundlage der Erstattung bildet.
Ergebnis : 20% des Reisepreises von 1.078,00 Euro ergeben 215,60 Euro Stornokosten.
Wir haben diesem Bescheid am 19.1.2010 mit der Begründung widersprochen, dass nicht am 24.4.09 sondern erst am 25.5.09 fest stand, nicht verreisen zu können und kündigten unverzüglich am 26.5.09.
Die Antwort der RRV vom 29.1.2010 darauf: Auch unter Berücksichtigung Ihrer Argumente können wir uns an den von Ihnen beantragten Kosten nicht beteiligen.
Ich lege Wert auf eine 80%ige Erstattung. Welchen Rat bekomme ich von Ihnen.
Vielen Dank
Der Fragesteller
Antwort geschrieben am 22.02.2010 17:04:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Rechbergstrasse 22, 73550 Waldstetten, Tel: 07171/8709925, Fax: 07171/8709926
Kaufrecht, Versicherungsrecht, Sozialversicherung, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 133
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Zu der vorliegenden Problematik hinsichtlich der Vorhersehbarkeit einer schweren Erkrankung und der Leistungspflicht einer Reiserücktrittsversicherung gibt es mittlerweile eine sehr umfangreiche Rechtsprechung.
Leider geht die Tendenz der Rechtsprechung hier von einer Obliegenheitsverletzung Ihrerseits aus.
Die Obliegenheit zur Schadenminderung verlangt bei einer Erkrankung/Verletzung die unverzügliche Stornierung der Reise. Der Versicherte kann sich nicht darauf berufen, es habe noch keine endgültige Diagnose vorgelegen, wenn die Einweisung z.B. in eine stationäre Behandlung erfolgt oder eine Operation wahrscheinlich ist.
Tritt z.B. nach einer ersten vom Orthopäden verschriebenen Behandlung eine Verschlechterung der Symptomatik ein und können die Ursachen bei fortbestehenden Schmerzen nicht sicher diagnostiziert werden, ist ein weiteres Festhalten an der gebuchten Reise aus objektiver Sicht unzumutbar. Die Hoffnung des Versicherten auf eine rechtzeitige Wiedergenesung vor Reiseantritt lässt den Vorwurf der groben fahrlässigen Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Stornierung (Schadenminderungspflicht) nicht entfallen.
Der Einwand grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung entfällt nur dann, wenn dem Versicherten vom behandelnden Arzt ausdrücklich die Auskunft erteilt worden wäre, dass einerseits bei komplikationsfreiem Heilverlauf mit einer Wiederherstellung bis zum geplanten Reiseantritt gerechnet werden kann und andererseits bestätigt worden wäre, dass mit einem komplikationsfreien Heilverlauf auch sicher gerechnet werden kann.
So auch das LG München(31 S 1227/03): „Der Versicherungsnehmer einer Reiserücktrittsversicherung ist verpflichtet, nicht erst dann eine Reise zu stornieren, wenn sicher fest steht, dass sie nicht angetreten werden kann, sondern der Versicherungsfall liegt bereits vor, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung, d.h. aus objektiver Sicht der Antritt der Reise nicht zumutbar ist und auch nicht verlässlich mit dem Reiseantritt bzw. der Reisefähigkeit gerechnet werden kann, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bestimmte Symptome die Wahrnehmung der Reise nicht zulassen werden.“
Anders hat das AG München im Jahr 2008 geurteilt: Die Stornierung bei Mitteilung der endgültigen Diagnose sei rechtzeitig und unverzüglich. Denn bei einer Routineuntersuchung ohne konkreten Anlass müsse der Versicherte nicht mit einer Diagnose rechnen, die einen Reiseantritt unmöglich mache.
Es kommt in Ihrem Fall also wirklich auf den ganz genauen Ablauf der Erkrankung, die objektive Vorhersehbarkeit und die Gespräche mit dem behandelnden Arzt an.
Ich empfehle Ihnen deshalb einen Rechtsanwalt mit der gesamten Angelegenheit zu mandatieren. Dieser korrespondiert dann direkt mit Ihrem Versicherer. Sehr oft steigen die Erfolgschancen nach Einschaltung eines Rechtsanwaltes sprunghaft an.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
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