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Reiserecht: Flug verpasst wegen falscher Abflugzeit bei Flughafen-Auskunft


20.01.2006 20:16 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sabine Reeder


| in unter 2 Stunden

Wir hatten eine Flugreise gebucht, 2 Wochen Aegypten mit Kreuzfahrt usw...
Die Abflugzeit wurde 10 Tage vorher vom Veranstalter mit 13:05 angegeben.
Am Vorabend habe ich mich telefonisch am Flughafen Frankfurt informiert, ob dies noch korrekt sei. Mir wurde mehrfach versichert, dass der Flug um 14:50 sei mit Check-In-Zeit 12:50.
Als wir am naechsten Tag gegen 12:00 am Flughafen erschienen, stand dort an allen Abflugtafeln ebenfalls 14:50.
Wir haben uns also Zeit gelassen, kamen gegen 12:30 am Check-In-Schalter an, wo es ploetzlich hiess: Zu spaet, das Flugzeug ist schon zu!
Wir sind dann bis gegen 14:00 am Flughafen rumgerannt, immer in der Hoffnung, wir kommen noch ins Flugzeug. Es war nichts zu machen.
Obwohl uns dort jeder gesagt hat: Gehen Sie doch zum Check-In, der Flug geht doch erst um 14:50!
Umbuchen war nicht moeglich, wir mussten also da bleiben und dem Reiseveranstalter 75% Storno-Gebuehren bezahlen.
Gegen 13:50 Uhr(!) ist das Flugzeug dann tatsaechlich gestartet.
Wir haben inzwischen vom Flughafen schriftlich, dass 13:05 die von der Fluggesellschaft beantragte ("gemeldete") Zeit und 14:50 die vom Flughafenkoordinator bestaetigte Zeit ("Slot") war.
Der Reiseveranstalter stellt sich auf den Standpunkt, dass ihn keine Schuld trifft, weil uns niemand falsche Informationen zugesendet hat
und wir selbst schuld sind, weil wir nicht am Flughafen haetten anrufen sollen/duerfen, sondern in jedem Fall zur angegebenen Check-In-Zeit am Schalter sein gemusst haetten.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
falscher
20.01.2006 | 21:38

Antwort

von

Rechtsanwältin Sabine Reeder
200 Bewertungen
Sehr geehrter Fragensteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt gemäß Ihren Angaben beantworten möchte:


Zwischen Ihnen und dem Reisveranstalter lag ein Reisevertrag nach § 651 a BGB vor. Danach wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen. Die Hin- und Rückreise zum Urlaubsort ist natürlich davon umfasst. Auch wenn der Reiseveranstalter diese Leistungen nicht selbst erbringt, sondern sich dafür anderer Unternehmen bedient, wie zum Beispiel Fluggesellschaften oder Hotelbetriebe etc. , so hat er deren Verschulden nach § 278 BGB gleichermaßen zu vertreten wie eigenes Verschulden.


Das eigentliche schadensverursachende Ereignis liegt meines Erachtens darin, dass Sie trotz der bestätigten Uhrzeit von 14: 50 Uhr bereits um 12:30 Uhr nicht mehr einchecken durften. Ich vermute, dass dies in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft fällt. Da die Fluggesellschaft „Erfüllungsgehilfe“ des Reiseveranstalters ist, hat dieser den dadurch entstandenen Schaden zu vertreten.

Des weiteren hat der Reiseveranstalter nur dann einen Anspruch auf Stornogebühren, wenn Ihrerseits ein Rücktritt von dem Reisevertrag vorliegt gemäß § 651 i BGB. Da Sie aber reisen wollten und unverschuldet daran gehindert wurden, liegt kein Rücktritt vor. Sie sollten also schnellstmöglich die Stornogebühren zurück verlangen.


Darüber hinaus kommt auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter in Betracht u.a. zum Beispiel wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Dies kann allerdings nur mit genauerer Sachverhaltskenntnis überprüft werden.


Ein Gerichtsurteil, was Ihren Fall betrifft, können Sie unter diesem Link finden: http://www.sellpage.de/recht_flug.htm (Falsche Informationen der Fluggesellschaft - der Reiseveranstalter haftet)


Ich hoffe, diese Antwort war Ihnen behilflich. Gerne stehe ich auch zur weiteren Vertretung zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin


Sabine Reeder
Kopenhagener Str.44
D-10437 Berlin



Telefon: +49 (0) 30-74394955
Fax: +49 (0) 30-7001433291

www.kanzlei-reeder-berlin.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Berlin

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