Antwort geschrieben am 11.06.2011 17:12:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Nach dem Tarifvertrag werden für Dienstreisen werden den Beschäftigten die Reisekosten nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetz (BRKG) in der jeweils gültigen Fassung gezahlt.
Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, was hier nach Ihrer Darstellung vorliegen sollte.
Dienstreisende erhalten auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird.
20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke bei Fahrt mit dem eigenen KfZ werden Ihnen erstattet, bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln wird bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet.
Einen Rückerstattungsanspruch Ihres Arbeitgebers Ihnen gegenüber erscheint mir ebenfalls nicht plausibel.
Letztlich müsste man nochmals in Ihren Arbeitsvertrag sehen, aber nach meiner ersten Einschätzung halte ich das Vorgehen Ihres Arbeitgebers für rechtswidrig.
Selbst wenn ein Rückerstattungsanspruch in Betracht käme, kann dieser eventuell nicht erfolgreich gegen Sie durchgesetzt werden, da Sie sich auf Entreicherung berufen können (Ausgabe der betreffenden Beträge) und meines Erachtens auch nicht böswillig haften, zumal Ihnen das Personalbüro dieses auch derart gesagt hatte, dass eine km-Erstattung in Betracht komme.
Sie sollten daher Ihren Arbeitgeber nochmals darauf ansprechen; ggf. können Sie sich gerne bei Bedarf wieder an mich wenden, eine kostenlose Nachfrage steht Ihnen hier zu.
Ich wünsche Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.06.2011 12:37:22
Hallo, Sie schreiben das ja nach dem Tarifvertrag die Dienstreisen nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetz (BRKG) in der jeweils gültigen Fassung gezahlt werden. Mein Zusatzdienst in den Abendstunden oder am Wochenende wird ja in der gleichen Stadt verrichtet. Das zählt doch eigentlich nicht als Dienstreise meines erachtens. Gibt es irgendwelche Rechtsgrundlagen oder Paragraphen die ich meinem Personalchef um die Ohren hauen kann wegen meinen zurückgeforderten abgerechneten Kilometer und Zeiten? Jedenfalls muss es irgendwo stehen, sonst hätte der Sachbearbeiter damals nicht gesagt, das wenn man das Rathaus nicht anfährt sondern direkt zur Arbeitsstätte dann kann man die Zeit von Zuhause aufschreiben und die Kilometer geltend machen. Ich hätte jetzt auch in Ihrer Antwort erwartet das dann soetwas kommt wie: Laut § xx darf ist die Fahrt von Zuhause anrechenbar wenn oder so. Ich hab mir jedenfalls von der Antwort etwas mehr erwartet.
Hallo, Sie schreiben das ja nach dem Tarifvertrag die Dienstreisen nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetz (BRKG) in der jeweils gültigen Fassung gezahlt werden. Mein Zusatzdienst in den Abendstunden oder am Wochenende wird ja in der gleichen Stadt verrichtet. Das zählt doch eigentlich nicht als Dienstreise meines erachtens. Gibt es irgendwelche Rechtsgrundlagen oder Paragraphen die ich meinem Personalchef um die Ohren hauen kann wegen meinen zurückgeforderten abgerechneten Kilometer und Zeiten? Jedenfalls muss es irgendwo stehen, sonst hätte der Sachbearbeiter damals nicht gesagt, das wenn man das Rathaus nicht anfährt sondern direkt zur Arbeitsstätte dann kann man die Zeit von Zuhause aufschreiben und die Kilometer geltend machen. Ich hätte jetzt auch in Ihrer Antwort erwartet das dann soetwas kommt wie: Laut § xx darf ist die Fahrt von Zuhause anrechenbar wenn oder so. Ich hab mir jedenfalls von der Antwort etwas mehr erwartet.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.06.2011 14:01:12
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne auf
wie folgt beantworte:
Dienstreisen sind wie gesagt Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der "Dienststätte", wonach nach meiner Meinung hier nicht das Gemeindegebiet maßgebend sein kann.
Die Erledigung von Dienstgeschäften am Dienst- oder Wohnort sind Dienstreisen. Dienstort ist die politische Gemeinde, in der sich die Dienststätte befindet. Dienststätte ist die Stelle, bei der regelmäßig Dienst versehen wird (dieses steht in der Verwaltungsvorschrift zum BRKG).
Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.
Dieses steht in § 2 BRKG, s. o.
In den 3 ff. BRKG steht dann etwas über die Vergütung, Erstattung und Entschädigung.
Darauf sollten Sie Ihren Dienstherrn hinweisen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne auf
wie folgt beantworte:
Dienstreisen sind wie gesagt Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der "Dienststätte", wonach nach meiner Meinung hier nicht das Gemeindegebiet maßgebend sein kann.
Die Erledigung von Dienstgeschäften am Dienst- oder Wohnort sind Dienstreisen. Dienstort ist die politische Gemeinde, in der sich die Dienststätte befindet. Dienststätte ist die Stelle, bei der regelmäßig Dienst versehen wird (dieses steht in der Verwaltungsvorschrift zum BRKG).
Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.
Dieses steht in § 2 BRKG, s. o.
In den 3 ff. BRKG steht dann etwas über die Vergütung, Erstattung und Entschädigung.
Darauf sollten Sie Ihren Dienstherrn hinweisen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
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