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Frage geschrieben am 12.04.2010 22:56:44

Reisegewerbe trotz laufendem Privatinsolvenzverfahren

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1340
Guten Abend,

seit ca. 3 Jahren habe ich eine Privatinsolvenz Aufgrund einer vorangegangenen selbstständigen Tätigkeit eröffnet.
Momentan befinde ich mich in einem Ausbildungsverhältnis im 2LJ zum Krankenpfleger und verdiene ca. 660€ Netto, bin ledig und wohne alleine in einer Mietwohnung.

Die Insolvenz wurde in Bayern eröffnet, wohnen tue ich derzeit in BaWü, falls das von Bedeutung sein könnte.

Ich möchte mittels eines Reisgewerbes Ballons modellieren - also Ballontiere z.B. einen Hund oder ähnliches erstellen - die Eltern der Kinder welche mich in der Stadt ansprechen bezahlen dann den Betrag welchen Sie dafür gerechtfertigt halten. Die anfängliche Finanzielle Aufwendung samt Reisegewerbekarte würden mich etwa 200€ kosten.

Gegen das Gewerbe gibt es seitens des InsoV. keine Einwände.

Mein Problem:
Der InsoV. teilte mir mit, ich müsste bei einem Reisegewerbe die Gläubiger so zufriedenstellen als ob ich mich in einem Angstelltenverhältnis befinden würde.

D.h. (soweit ich das verstanden habe) als Ballonmodellierer verdient man ähnlich wie ein angestellter Clown z.B. 900€ netto (man wird ja irgendwie einem Angestelltenverhältnis gleichgesetzt). Diese 900€ würde dann zu meinem bisherigen Gehalt von 660€ dazugezählt, auch wenn ich natürlich die 900€ nicht verdienen würde. Von den ca. 1560€ würde dann der Freibetrag von 980€ abgezogen und ich müsste ca. 580€ mtl. an den InsoV. abgeben AUCH wenn ich tatsächlich nur 100€ mit den Ballons an Umsatz gemacht hätte.

Das ich das natürlich NICHT kann versteht sich von selbst - ich wollte mir einfach etwas zu meinem bisherigen Einkommen dazu verdienen bzw. wenn ich tatsächlich viel verdienen würde den Betrag über dem Freibetrag an den InsoV. überweisen damit dieser das Geld verteilen kann.

Ist das wirklich so und besteht für mich KEINE Möglichkeit selbstständig Ballons zu modellieren und dabei etwas zu verdienen?

Möchte mich der InsoV. einfach nur einschüchtern und "droht" mit eventuellen Schwierigkeiten für das Ende meines Insolvenzverfahrens?

Habe bis heute KEIN Schreiben darüber, dass ich in 3 Jahren wenn ich mich gut "führe und mir nichts zu schulden kommt" endlich schuldenfrei bin. In die Wohlverhaltensphase werde ich wohl nicht kommen - das würden die wenigsten schaffen - so hieß es mal von meinem InsoV..

Was soll ich tun ... bin mit meinem Latein am Ende.

Vielen Dank


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 14.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 14.04.2010 09:48:24
Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung der Ihrerseits gemachten Angaben und der Höhe des Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Grundsätzlich sind Sie im Rahmen eines Insolvenzverfahrens verpflichtet eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie müssen also Ihre Arbeitskraft im Rahmen Ihrer Möglichkeiten einsetzen. Der daraus erzielte Erwerb unterliegt dann der Abtretungserklärung nach § 287 InsO.

Nach Ihren Schilderungen befinden Sie sich in einem Ausbildungsverhältnis, welches bislang wohl auch von Ihrem Insolvenzverwalter nicht beanstandet wurde. Das dabei erzielte Einkommen fällt somit unter die Abtretungserklärung.

Ein weiteres Einkommen aus der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit kann folglich nur ergänzend zu bewerten sein. Grundsätzlich gilt dabei, dass Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bereits nach dem Wortlaut des § 287 InsO nicht von der Abtretungserklärung erfasst sind.Selbständige Schuldner müssen Ihre Insolvenzgläubiger jedoch so stellen, wie diese im Falle eines angemessenen Dienstverhältnisses stünden (§ 295 InsO). Die Aussage hierzu von Ihrem Insolvenzverwalter ist folglich dahin zu verstehen, dass Sie im Falle einer vollständigen Aufgabe Ihres Ausbildungsverhältnisses zugunsten der Selbständigkeit die Gläubiger so zu stellen hätte, wie diese stünden, wenn Sie einer angestellten Erwerbstätigkeit nachgehen würden.

Dies ist bei Ihnen jedoch gerade nicht der Fall. Sie wären vorliegend teils angestellt, teils selbständig tätig. Das Einkommen aus der angestellten Tätigkeit unterfiele somit weiterhin der Abtretungserklärung. Das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit hingegen nicht. Hier können und müssen Sie selbst beurteilen, welche Mittel Sie in der Lage sind an den Insolvenzverwalter abzuführen ohne dabei den Fortbestand Ihres Gewerbes zu gefährden. Diese Entscheidung müssen Sie jeweils aktuell treffen. Sie sind also gerade nicht verpflichtet einen festen monatlichen Betrag zu leisten. Aus Gründen Ihrer eigenen Sicherheit ist es jedoch zu empfehlen, dem Insolvenzverwalter jeweils Ihre Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit mitzuteilen und diesen festlegen zu lassen, was insoweit abzuführen ist. Damit haben Sie im Falle, dass dieser Betrag unrichtig ist, sich nicht schuldhaft verhalten und haben damit weiterhin die Möglichkeit der Restschuldbefreiung.

Letztlich gilt nur, dass bei Ablauf der Wohlverhaltensphase insgesamt der gleiche wirtschaftliche Wert an den Treuhänder abgeführt sein muss, den dieser im Falle eines angemessenen Dienstverhältnisses erhalten hätte.



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