04.02.2011 | 15:48
Antwort
von
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Der stornokostenfreie Rücktritt vom Reisevertrag bei höherer Gewalt ist gem.
§ 651j BGB geregelt. Danach muss (1) höhere Gewalt vorliegen, die (2) nicht vorhersehbar war und (3) zu einer erheblichen Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise führt.
Das Merkmal der höheren Gewalt wird in der aktuellen Situation in Ihrem Reiseland sicherlich erfüllt sein.
Bezüglich der Vorhersehbarkeit kommt es auf den Zeitpunkt der Buchung an. Ich gehe davon aus, dass Sie nicht erst in den letzten Tagen gebucht haben, so dass die Entwicklung auch nicht vorhersehbar war.
Die erhebliche Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung muss zum Zeitpunkt der
Kündigung vorliegen. Diese Begriffe sind leider kaum abgrenzbar. Einer Reisewarnung des Auswärtigem Amtes kommt nach ganz herrschender Ansicht eine Indizfunktion zu, dass eine erhebliche Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung vorliegt. Entscheidend ist aber die geplante Reise im Einzelfall.
Aktuell hat es zu Ihrem Reiseland bislang eine Teilreisewarnung gegeben:
„Aufgrund der gewaltsamen Auseinandersetzungen in Ägypten wird vor Reisen nach Kairo, Alexandria und Suez gewarnt.
Von Reisen in die übrigen Landesteile einschließlich der Urlaubsgebiete am Roten Meer wird weiterhin dringend abgeraten."
Die Reisewarnung betrifft damit nur einen Teil der geplanten Reise. Insofern geht die Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass ein stornokostenfreier Rücktritt erst bei einer Beeinträchtigung von mehr als 50 % der Reiseleistungen möglich ist. Allein deshalb ist der Rücktritt für Sie noch nicht kostenfrei möglich.
Wenn in Ihrem Fall der Veranstalter aber von sich aus erklärt, dass ein wesentlicher Teil der Reise, hier das Kairo-Programm nicht stattfinden kann, liegt eine wesentliche Leistungsänderung des Reisevertrages vor, der Sie über
§ 651a V BGB zum Rücktritt berechtigt. Sie können daher (schriftlich) vom Vertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Rücktritt ist unverzüglich nach der Leistungsänderung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen. Beachten Sie bitte, dass die Leistungsänderung bislang nur mündlich erklärt wurde, im Streitfall aber von Ihnen nachzuweisen ist. Um sich für einen Rechtsstreit zu wappnen, empfehle ich zunächst eine schriftliche Bestätigung des Wegfalls des Kairo-Programms einzuholen. Weiter halte ich es für sinnvoll, wenn Sie die konkreten vertraglichen Vereinbarungen ergänzend noch einmal in die Überprüfung einbeziehen lassen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
04.02.2011 | 16:13
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.02.2011 | 16:29
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg für Ihr weiteres Vorhaben und danke für Ihre Rückmeldung.