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Reiseanbieter will Reise nach Ägypten nicht stornieren


04.02.2011 14:55 |
Preis: ***,00 € |

Reiserecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Guido Matthes


| in unter 2 Stunden

Wir haben für für nächste Woche eine Reise nach Ägypten gebucht. 3 Tage Kairo, anschließend Inlandsflug nach Luxor, 4 Tage Nil - Kreuzfahrt.

Aufgrund der aktuellen Situation in Ägypten kann der Veranstalter jedoch schon mal einen elementaren Teil der Reise, nämlich Kairo, nicht durchführen. Stattdessen will man uns (lt. telefonischer Auskunft) direkt nach Luxor fliegen, dort sollen wir bis zum Ablegen des Schiffes in einem Hotel warten.

Wie aus diversen Berichten zu erfahren ist, kann man aber die Schiffe während der Kreuzfahrt momentan gar nicht verlassen (es wird nicht gestattet), alle gebuchten Ausflüge entfallen somit.
Der Reiseveranstalter ist also nicht in der Lage, die Reise, wie wir sie gebucht durchzuführen.

Wir wollten daraufhin die Reise stornieren. Dies wird uns jedoch verweigert bzw. nur zu den in den AGBs angegebenen Konditionen (40% bis nun bereits 60% Storno - Gebühr) ermöglicht. Ferner wäre eine kostenlose Umbuchung der genau gleichen Reise, jedoch zu einem anderen Termin möglich. Unser Urlaubsplan für 2011 steht jedoch bereits fest. Und niemand weiß, wie es sich in Ägypten weiter entwickelt.

Ferner haben wir bis heute, 6 Tage vor Reiseantritt nichtmal die Unterlagen in den Händen, wie es überhaupt laufen soll.

Muss ich dies in Anbetracht der Tatsache, dass es Reisewarnungen bzw. Sicherheitshinweise gibt bzw. vor Reisen dothin auch dringend abgeraten wird, so hinnehmen?

Es ist doch ferner auch offensichtlich, dass die Reise in der gebuchten Form nicht stattfinden kann. Wäre nicht eigentlich der Veranstalter verpflichtet, von sich aus zu künigen, da er den Vertrag nicht erfüllen kann?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema:
Reise
04.02.2011 | 15:48

Antwort

von

Rechtsanwalt Guido Matthes
423 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Der stornokostenfreie Rücktritt vom Reisevertrag bei höherer Gewalt ist gem. § 651j BGB geregelt. Danach muss (1) höhere Gewalt vorliegen, die (2) nicht vorhersehbar war und (3) zu einer erheblichen Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise führt.

Das Merkmal der höheren Gewalt wird in der aktuellen Situation in Ihrem Reiseland sicherlich erfüllt sein.

Bezüglich der Vorhersehbarkeit kommt es auf den Zeitpunkt der Buchung an. Ich gehe davon aus, dass Sie nicht erst in den letzten Tagen gebucht haben, so dass die Entwicklung auch nicht vorhersehbar war.

Die erhebliche Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung muss zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegen. Diese Begriffe sind leider kaum abgrenzbar. Einer Reisewarnung des Auswärtigem Amtes kommt nach ganz herrschender Ansicht eine Indizfunktion zu, dass eine erhebliche Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung vorliegt. Entscheidend ist aber die geplante Reise im Einzelfall.

Aktuell hat es zu Ihrem Reiseland bislang eine Teilreisewarnung gegeben:

„Aufgrund der gewaltsamen Auseinandersetzungen in Ägypten wird vor Reisen nach Kairo, Alexandria und Suez gewarnt.  

Von Reisen in die übrigen Landesteile einschließlich der Urlaubsgebiete am Roten Meer wird weiterhin dringend abgeraten."

Die Reisewarnung betrifft damit nur einen Teil der geplanten Reise. Insofern geht die Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass ein stornokostenfreier Rücktritt erst bei einer Beeinträchtigung von mehr als 50 % der Reiseleistungen möglich ist. Allein deshalb ist der Rücktritt für Sie noch nicht kostenfrei möglich.

Wenn in Ihrem Fall der Veranstalter aber von sich aus erklärt, dass ein wesentlicher Teil der Reise, hier das Kairo-Programm nicht stattfinden kann, liegt eine wesentliche Leistungsänderung des Reisevertrages vor, der Sie über § 651a V BGB zum Rücktritt berechtigt. Sie können daher (schriftlich) vom Vertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

Der Rücktritt ist unverzüglich nach der Leistungsänderung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen. Beachten Sie bitte, dass die Leistungsänderung bislang nur mündlich erklärt wurde, im Streitfall aber von Ihnen nachzuweisen ist. Um sich für einen Rechtsstreit zu wappnen, empfehle ich zunächst eine schriftliche Bestätigung des Wegfalls des Kairo-Programms einzuholen. Weiter halte ich es für sinnvoll, wenn Sie die konkreten vertraglichen Vereinbarungen ergänzend noch einmal in die Überprüfung einbeziehen lassen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt




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58256 Ennepetal

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Nachfrage vom Fragesteller 04.02.2011 | 16:13

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 04.02.2011 | 16:29

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg für Ihr weiteres Vorhaben und danke für Ihre Rückmeldung.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Guido Matthes
Ennepetal

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