Mein offizielles Rückflugdatum war der 28.3.2011. Da dort aber der Flughafen wegen Sturms geschlossen wurde , konnte ich erst nach vielem Telefonischen Kontakten mit meinem Reiseveranstalter und schlaflosen Nächten mit Umwegen über einen anderen Flughafen in Thailand und nachfolgender Autofahrt nach Bangkok gebracht werden , um den internationalen Flug zu bekommen.Da ich erst am 3.4.2011 wieder in Deutschland war , konnte meine Freundin und ich nicht der geregelten Arbeit nach gehen.
Hat meine Reise ein verminderten Wert?
Müssen wir das jetzt alles so hinnehmen? Unbezahlte Tage oder sogar Urlaub für diese Zeit in Kauf nehmen oder steht uns irgendeine Art finanzieller Entschädigung zu?
Antwort geschrieben am 05.04.2011 14:31:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Brennereistr. 1, 71282 Hemmingen, Tel: 07150 - 913 913, Fax: 07150 -913 919
Arbeitsrecht, Reiserecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht, Mietrecht
Bewertungen: 351
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Ihre Online-Anfrage möchte ich auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Der Veranstalter haftet zunächst für die Reise verschuldensunabhängig.
Eine Minderung käme allenfalls für den Rückreisetag in Betracht, da dieser jedoch nicht der Erholung dient, (LG Frankfurt), dürfte es maximal auf die Verspätung hinauslaufen. Damit wären für jede Stunde, die 4 Stunden übersteigt (dies ist hinzunehmen) 5% Minderung für den Preis eines Tages möglich.
Auf Schadensersatz haftet der Veranstalter nach § 651 f BGB, allerdings kann er sich hier entlasten. Dies gelingt bei schlechtem Wetter bsp. nicht, wenn die Airline (deren Verschulden dem Veranstalter zugerechnet wird) notwendige Enteisungen nicht vornimmt.
Problematisch erscheint mir hier die lange Verzögerung, dazu wäre aber weiterer Sachverhalt erforderlich.
Wegen der 1monatigen Ausschlussfrist des § 651 g BGB rate ich, trotzdem die Ansprüche zunächst beim Veranstalter anzumelden und dann die Entlastung zu prüfen.
Gerne können Sie sich im Rahmen der Nachfrage nochmal an mich wenden.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.04.2011 15:06:29
Danke für die Antwort.
Wirklich schlauer bin ich jetzt nicht.
Mir geht es um die Extra Kosten ( 5 Tage Verpflegung) und die Arbeitstage dir mir entfallen sind bzw. den extra Urlaub den ich nehmen muss.
Hab ich da eine Chance zumindest ein Teil des verlorenen Geldes wieder einzufordern? Gesperrt war der Flughafen nur 2 Tage - Abreise war 5 Tage später als geplant.
Anworten Sie bitte mit ja oder nein.
Danke im Vorraus
Danke für die Antwort.
Wirklich schlauer bin ich jetzt nicht.
Mir geht es um die Extra Kosten ( 5 Tage Verpflegung) und die Arbeitstage dir mir entfallen sind bzw. den extra Urlaub den ich nehmen muss.
Hab ich da eine Chance zumindest ein Teil des verlorenen Geldes wieder einzufordern? Gesperrt war der Flughafen nur 2 Tage - Abreise war 5 Tage später als geplant.
Anworten Sie bitte mit ja oder nein.
Danke im Vorraus
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.04.2011 15:16:18
Danke für die weiteren Infomationen.
Nachdem hier eine Verzögerung um weitere 3 Tage eingetreten ist, sollten Sie für diese tage Schadenersatz in Höhe des tatsächlich aufgewendetetn Geldes und für die Urlaubstage fordern.
Dieser Schadenersatzanspruch unterliegt den genannten regeln, d. h. der Veranstalter muss nachweisen, dass Ihn kein Verschulden trifft.
Für 1-2 tage nach Schließung des Aiports halte ich dies für möglich. Warum allerding weitere 3 Tage vergehen mussten und Sie durch das Land gefahren wurden, erscheint nicht unbedingt logisch und könnte darauf hindeuten, dass kein Entlastungsbeweis geführt werden kann.
Leider ist hier ein "ja" oder "nein" wegen der tatsächlichen Fragen nicht möglich, aber ja: melden Sie die Ansprüche bein Veranstalter an.
Danke für die weiteren Infomationen.
Nachdem hier eine Verzögerung um weitere 3 Tage eingetreten ist, sollten Sie für diese tage Schadenersatz in Höhe des tatsächlich aufgewendetetn Geldes und für die Urlaubstage fordern.
Dieser Schadenersatzanspruch unterliegt den genannten regeln, d. h. der Veranstalter muss nachweisen, dass Ihn kein Verschulden trifft.
Für 1-2 tage nach Schließung des Aiports halte ich dies für möglich. Warum allerding weitere 3 Tage vergehen mussten und Sie durch das Land gefahren wurden, erscheint nicht unbedingt logisch und könnte darauf hindeuten, dass kein Entlastungsbeweis geführt werden kann.
Leider ist hier ein "ja" oder "nein" wegen der tatsächlichen Fragen nicht möglich, aber ja: melden Sie die Ansprüche bein Veranstalter an.
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