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Frage geschrieben am 20.02.2008 15:34:00

Reinigungskosten für Dienstkleidung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 9658
Guten Tag

ich bin seit gut 3 Jahren in einem Unternehmen der
Altenpflege in der Küche beschäftigt.
Unsere Dienstkleidung wird uns gestellt und unendgeldlich
durch eine Wäscherei gereinigt.
Nun sollen wir neue unendgeldliche Dienstkleidung erhalten, die aber von uns Mitarbeitern selbst gereingt werden soll.
Dies soll ohne eine Aufwandsentschädigung geschehen.
Meine frage ist, ob dies zulässig ist.
Gibt es vergleichsurteile ????
Vielne Dank


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 20.2.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.02.2008 17:18:38
Sehr geehrter Ratsuchender,

für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:

In Ihrem Fall ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich bei der von dem Arbeitgeber gestellten Kleidung um Berufskleidung, Dienstkleidung oder Schutzkleidung handelt.

Da Sie in der Küche tätig sind, gehe ich davon aus, dass die Kleidung als Schutzkleidung gestellt wird, weil besondere küchentaugliche Kleidung bei der Zubereitung und der Bearbeitung von Nahrung aus hygienischen Gründen und wegen der Gefahr der Verschmutzung normaler Kleidung erforderlich ist.

Für Schutzkleidung gilt Folgendes:

Auf Grund der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht, die hinsichtlich des Gefahrenschutzes am Arbeitsplatz in § 618 I BGB konkretisiert ist, ist der Arbeitgeber bei bestimmten den Arbeitnehmer gefährdenden Tätigkeiten verpflichtet, entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

Hierbei ist der Arbeitgeber ebenso verpflichtet, die Kleidung zu reinigen oder für eine Selbstreinigung durch den Arbeitnehmer entsprechenden Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB zu leisten.

Eine mögliche vertragliche Abrede (Inhalt des Arbeitsvertrages), die eine Kostentragung durch den Arbeitnehmer vorsieht, ist unwirksam.

Dies hat auch das Bundesarbeitsgericht in einem älteren Urteil vom 21.08.1985 (abgedruckt in DB 86, 283) entschieden.

Dementsprechend sind Sie nicht dazu verpflichtet, Ihre Arbeitskleidung (Schutzkleidung) auf eigene Kosten zu reinigen.

Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.

Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.

Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -


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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.02.2008 17:47:29

Sehr geehrter Herr Lattreuter,

bei der von uns getragenen Arbeitskleidung handelt es sich
um unsere DIENSTKLEIDUNG.
Diese ist keine Schutzkleidung. Sicherheitsschuhwerk wird
durch jeden Mitarbeiter selbst bestellt.
Richtig ist wiederum Ihre Angabe, das diese Arbeitskleidung
selbstverständlich aus hygienischen Gründen zwingend vorgeschrieben ist.
Ich frage aber auch als Ableitungsleiter im Namen meiner Kollegen im Servicebereich. Dort verhält es sich genau
wie beim Küchenpersonal.
Weiterhin möchte ich anfügen, das keinerlei vertraglichen Absprachen diesbezüglich im Arbeitsvertrag enthalten sind.
Ich bedanke mich für Ihre Angaben.
Ihnen noch einen guten Tag
mit freunlichen Grüßen
uwe holzenthal
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.02.2008 18:22:50

Sehr geehrter Ratsuchender,

für Ihre Nachfrage danke ich und möchte diese wie folgt beantworten:

Wer die Kosten für Stellung und Reinigung von Dienstkleidung zu tragen hat, richtet sich entweder nach Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder nach indivuduellen arbeitsvertraglichen Regelungen.

Fehlt es an entsprechenden Regelungen, so ist die Kostentragung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)zu entscheiden.

Hierbei muss einerseits die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Berücksichtigung finden. Maßgeblich ist darüber hinaus die Höhe der Kostenbelastung im Verhältnis zum Verdienst.

Hohe Reinigungskosten, die in unangemessenem Verhältnis zur Vergütung stehen, sprechen für eine arbeitgeberseitige Kostentragungspflicht.

In Ihrem Fall spricht für eine Kostentragung des Arbeitgebers außerdem, dass dieser die Reinigung bisher auch bezahlt hat (sog. betriebliche Übung).

Des Weiteren können hier die Richtlinien für Arbeitsverträge
in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)zur Bestimmgung des Kostentragungspflicht nach Treu und Glauben herangezogen werden:

Dort heisst es:

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die AVR finden Anwendung in allen in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Einrichtungen und Dienststellen, die dem Deutschen Caritasverband angeschlossen sind...

§ 21 Schutzkleidung, Dienstkleidung

(1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich gestellt. Sie bleibt Eigentum des Dienstgebers.

(2) Soweit das Tragen von Dienstkleidung vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich gestellt. Sie bleibt Eigentum des Dienstgebers.

(3) Die Reinigung der Schutzkleidung und der Dienstkleidung erfolgt auf Kosten der Einrichtung.

Unter Berücksichtung vorgenannter Argumente verbleibt es bei meiner ersten Einschätzung, dass der Arbeitgeber nicht verlangen kann, dass die Dienstkleidung auf Kosten der Arbeitnehmer gereinigt wird.

Ich empfehle Ihnen daher, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und vorgenannte Argumente vorzutragen.

Sollte dieser auch weiterhin auf einer arbeitnehmerseitigen Kostentragung bestehen, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Mit freundlichen Grüßen


Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -


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