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Frage geschrieben am 21.01.2011 20:25:46

Reihenhausgarten: "Insektenhotel" direkt an der Grundstücksgrenze

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2127
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 75 weitere Antworten zum Thema Grundstücksgrenze.
Wir haben mitgehört, wie unser Nachbar angekündigt hat, im März ein sog. "Insektenhotel" direkt an der Grenze zu unserem Grundstück aufzustellen. Als seine Garage mal offen stand, konnte ich es sehen: es handelt sich um ein Gestell aus Kanthölzern mit Unterteilungen und Dach. Auf ca. 1 qm Fläche sind diverse Nisthilfen für Insekten angebracht: Schilf, Holzscheiben mit Bohrungen, Lochziegel usw. Das Ganze soll dann offenbar ein paar Meter vor dem rückwärtigen Grundstücksende aufgebaut werden (dahinter ist eine öffentliche Grünanlage) und damit zwar nicht in der Nähe unserer Terrasse, aber eben direkt am Gartenzaun. Genau das ist der Punkt: unsere Reihenhaus-Grundstücke ( Ruhrgebiet, NRW ) sind klein und daher meistens intensiv genutzt, unmittelbar an den geplanten Aufstellungsort grenzt unser Gartenhaus mit Sitzplatz, den wir im Sommer viel nutzen, vor allem zum Sonnen und für die Kinder zum Spielen. Wir befürchten nun, unseren Lieblingsplatz wegen der vielen zu erwartenden Insekten, wohl hauptsächlich Bienen und Wespen, nicht mehr nutzen zu können. Wir wollen hier nichts unterstellen, vermuten aber eine "Retourkutsche" wegen eines anderen Streitfalls vom letzten Sommer, bei dem er unterlegen war. Mit Garten hat der Nachbar nämlich sonst nichts am Hut, sein Garten ist äußerst ungepflegt und eher Lagerstätte für Bauholz, Gerümpel und alte Gartenmöbel, etwas Blühendes für die neuen "Bewohner" ist weit und breit nicht vorhanden. Sollten Begriffe wie naturbelassen, ökologisch oder Nützlingsförderung als Begründung herhalten müssen, würden die im Ort sehr aktiven NABU-Leute, die das ja sonst - zu Recht - immer fördern, angesichts seines "Gartens" wohl in schallendes Gelächter ausbrechen.
Meine Frage: haben wir irgendeinen Abwehranspruch schon bei der Aufstellung oder muß erst ein Kind von Wespen attackiert werden, bis wir einschreiten können? Für Ihre Hilfe vielen Dank im voraus.


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:



Dem Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen kann ich leider keinen Beseitigungs- oder Abwehranspruch entnehmen.

Vor diesem Hintergrund können Sie als Eigentümer Ansprüche auf Grund der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen.

Der Eigentümer eines Grundstücks kann nach § 906 Abs. 1 BGB die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.

Zu den "ähnliche Einwirkungen" nach § 906 BGB zählen der Bienenanflug und die dadurch bewirkte Blütenbestäubung (BGHZ 117, 110), der Anflug von anderen Insekten wie Fliegen (RGZ 160, 381) oder Wollläusen (vgl. BGH NJW 1995, 2633).

Die Errichtung des Insektenhotels wäre demnach dann nicht von Ihnen zu dulgen, wenn mit der Errichtung und Nutzung des Insektenhotels eine wesentliche Beeinträchtigung Ihres Grundstücks einherginge.
Eine Beeinträchtigung liegt derzeit aber noch nicht vor.

Im Falle eines Rechtsstreits müssten Sie die Einwirkung und die dadurch hervorgerufene Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung darlegen und beweisen.

Ich rege an, dass Sie sich durch einen Kollegen vor Ort vertreten lassen.




Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.01.2011 22:10:07

Danke für die Antwort.
Die im Zweifel notwendige Beweisführung dürfte wohl der Knackpunkt sein: wie will ich belegen, dass das, was da summt und brummt, nicht das "normale" Geschehen in der Natur ist, sondern etwas Zusätzliches, das mutwillig und ohne Notwendigkeit herbeigeführt wurde? In unserem Garten gibt es auch so schon allerlei Insekten: Hummeln, Bienen, Marienkäfer, sogar Libellen. Wurde uns aber nie wirklich lästig. Wahrscheinlich muss erst etwas passieren und ich dann beweisen, dass die Wespen, die über meine Kinder herfallen, im "Hotel" wohnen und nicht der ohnehin vorhandenen Gartenfauna entstammen. Einen Unterlassungsanspruch direkt nach der Aufstellung des "Insektenhotel" habe ich also wohl nicht, oder?
Beste Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.01.2011 22:13:22

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Sie schätzen die Sach- und Rechtslage leider richtig ein.
Die Durchsetzbarkeit eines Unterlassungsanspruchs bewerte ich derzeit als nicht erfolgversprechend.




Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

www.kanzlei-roth.de

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Reihenhausgarten: "Insektenhotel" direkt an der Grundstücksgrenze | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2011-01-21
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