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Frage geschrieben am 24.01.2011 20:16:38

Reihenhaus vom Bauträger mit zugesichertem Fertigstellungstermin

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1072
Wir haben letztes Jahr am 28.04.2010 bei einem Bauträger ein Reihenmittelhaus erworden. Auf dem Grundstück waren zu dem Zeitpunkt noch Bauaktivitäten. Im Vertrag waren eine Reihe an Absichtserklärungen, bis Oktober fertig zu sein. Auf diese habe ich mich nicht eingelassen. Ich habe statt dessen darauf bestanden, einen festen Termin zugesagt zu bekommen. Wir haben uns auf den 15.12.2010 geeinigt. Die genau Formulierung im Vertrag lautet: "Die Verkäuferin sichert dem Käufer die Bezugsfertigkeit des Reihenmittelhauses bis 15.12.2010 zu." Ich habe die gesamte Finanzierung entsprechend optimiert, so daß bereitstellungszinsen und Tilgung erst danach beginnen. Nun hat der Bauträger erst spät mit dem Bau begonnen (Anfang August). Es gab wohl Verzögerungen bei der Baugenehmigung und dem Kauf des Grundstücks von der Stadt. Jedenfalls steht unser Haus im Moment im Rohbau und der Bauleiter schätzt auf Grund des Winters frühstens im April mit einem Einzugstermin. Da wir gemäß Kaufvertrag mittlererweile mehr als die Hälfte des Kredites belastet haben, laufen nun Tilgung, Zinsen und Miete parallel. Weil ich sowas schon erwartet hatte, habe ich auf die Zusicherung des Termins bestanden. Das unser Bauträger vier Monate zwischen Abschluss und Baubeginn verstreichen hat lassen, kann ja nicht unser Problem sein. Meine Frage ist nun, was ich rechtmäßig von unserem Bauträger für den Verzug verlangen darf? Unsere Miete, eine Prozentsatz vom Kaufpreis, die akutellen Zinsen/Tilgung? Wäre es besser, dass ggf. von einem Anwalt passend formulieren zu lassen? Ich möchte auch nicht die aktuell gute Zusammenarbeit mit dem Bauträger gefährden, will aber auch meine Rechte kennen. Gibt es eine Empfehlung für das Vorgehen? Es gab kurz vor Weihnachten eine Behinderungsanzeige für zwei Wochen wegen des Wetters. Die kann aber nicht ernsthaft den Fertigstellungstermin verschieben, wenn der Bauträger vorher fast vier Monate hat verstreichen lassen und uns einen Fertigstellungstermin zugesichert hat, oder? Schließlich war zu dem Zeitpunkt gerade mal der Rohbau, und das nicht mal vollständig fertig.


Antwort geschrieben am 24.01.2011 20:37:12
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
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Sehr geehrter Fragensteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Sie haben natürlich völlig Recht. Soweit ein Baufertigstellungstermin kalendermäßig, mithin zu einem festen Zeitpunkt vereinbart wurde, befindet sich der Bauträger im Verzug, soweit er diesen zu vertreten hat.

Das wäre natürlich für die zweiwöchige wetterbedingte Verzögerung nicht der Fall, für anderweitige Verzögerungen müsste er sich aber exkulpieren, also Ihnen beweisen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Kann er dies nicht – und das wird im Übrigen gesetzlich vermutet – hat er Ihnen den konkret entstandenen Schaden zu ersetzen und Sie finanziell so zu stellen, als wenn er ordnungsgemäß geleistet hätte. Das bedeutet alle Mehraufwendungen die Sie wegen der Nichtbeziehbarkeit des Hauses zu tragen haben (v.a. Miete) hat der Bauträger in vollem Umfang zu bezahlen!

Inwieweit die Verzögerungen bei der Erteilung der Baugenehmigung vom Bauträger zu vertreten sind, müsste gesondert überprüft werden und hängt vor allem von den vertraglichen Vereinbarungen und den Gründen für die Verzögerungen ab.

Aber wie gesagt, soweit er die Verzögerungen zu vertreten hat, was gesetzlich vermutet wird und er dies nicht wiederlegen kann, haftet er Ihnen gegenüber voll!

Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!

Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer (kostenpflichtigen) Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930).

Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.

Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,

Ihr
Alexander Stephens

__________________________________________________________________________________

*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.03.2011 07:06:28

Hallo, mittlereweile konfrontiert mich mein Bauträger mit einer vorzeitigen Inbesitzgabe, obwohl das Haus noch im Rohbau ist. Ich zitiere mal: "gemäß dem geschlossenen Kaufvertrag für das oben genannte Bauvorhaben war die Übergabe für den heutigen Tag geplant. Das Haus ist soweit fertig gestellt, dass Sie nun Ihre nicht im Vertrag enthaltenen Leistungen erbringen können. Erst nach der Fertigstellung dieser Leistungen können wir unsere verbleibenden Restarbeiten erledigen.

Mit dem heutigen Datum vereinbaren wir eine vorgezogene Inbesitznahme inkl. der damit verbundenen Aufgaben für das Haus.

Sie erhalten weiterhin einen Schlüssel für den Schließzylinder der Haustür. Aus Kulanzgründen werden die aufgeführten Verbrauchszähler bei der Endabnahme abgelesen."

Ich denke ich beraube mich damit jeglicher Rechte / Ansprüche. Korrekt?

Gruß...
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.03.2011 14:59:52

Lieber Fragensteller,

ich kenne den Vertrag und die Leistungsbeschreibung nicht und wenn Sie hier auf Nummer Sicher gehen möchten, müssten Sie mir diese einmal zu einer (kostenpflichtigen) Überprüfung zukommen lassen.

Aber Ihren Ausführungen entnehme ich, dass die Bauleistung des Bautrögers nur auf gewisse Leistungen eschränkt werden und einige Etappen in eigenleistung zu erbringen sind. In diesem Fall gibt es grundsätzlich eine vorzeitige Abnahme oder anders gesprochen eine Teilabnahme des bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten. Um sich etwaiger rechte nicht zu berauben, müssen Sie bei dieser Abnhame Mänge rügen oder feststellen lassen. Daher würde sich dringend empfehelen eine solche Teilabnahme von oder zusammen mit einem Sachverständigen durchzuführen, BEVOR Sie selbst Hand anlegen und Ihre Eigenleistung erbringen.

Aber wie gesagt, Genaueres kann man wirklich nur dann sagen, wenn man den Vertrag nebst allen Anlagen zur Hand hat und überprüfen kann, was genau vereinbart wurde.

Ich hoffe Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und stehe natürlich gerne für eine Überprüfung und weitere Fragen zur Verfügung.

Ganz herzliche Grüße aus München,

Ihr

Alexander Stephens
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