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Reihengeschäft EU-EU-Drittland


17.06.2011 17:58 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes




SACHVERHALT:

Deutscher Unternehmer (A) verkaufte eine Maschine an englischen Unternehmer (B).

In der Annahme es handle sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung berechnete A in seiner Rechnung dem Unternehmer B gegenüber keine Umsatzsteuer.

B verkaufte jedoch die Ware an einen Chinesischen Unternehmer (C). C exportierte nachweisbar unter Zuhilfenahme einer Deutschen Spedition die Ware von Deutschland nach China.

Frage: Musste der Deutsche Unternehmer A seinerseits in der Rechnung an B diesem eine Umsatzsteuer in Rechnung stellen?

Es sei kurz konstatiert, dass die Ware also letztendlich von C (dem "Endabnehmer") direkt von Deutschland per Schiff nach China befördert wurde (d.h. ohne in das EU-Land des B zu gelangen).
17.06.2011 | 19:39

Antwort

von

Rechtsanwalt Patrick Hermes
267 Bewertungen
Es liegt ein Reihengeschäft im Sinne des § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG vor, da mehrere Unternehmer über dieselbe Maschine Umsatzgeschäfte abschließen und die Maschine im Rahmen einer Beförderung unmittelbar vom ersten Unternehmer A an den letzten Abnehmer C gelangt.
Für die in einem Reihengeschäft ausgeführten Lieferungen ergeben sich die Lieferorte sowohl aus § 3 Abs. 6 als auch aus § 3 Abs. 7 UStG . Im Fall der Beförderungs- oder Versendungslieferung gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt ( § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG. Die Lieferung von A an B ist als ruhende Lieferung in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig, da sie der Beförderungslieferung vorangehen ( § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG ). A muss B also Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Mit besten Grüßen


Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


Luisenstr. 25
80333 München

Tel.: 089-592033
Telefax: 089-594187
www.kanzlei-hermes.com
info@kanzlei-hermes.com

Nachfrage vom Fragesteller 17.06.2011 | 19:47

Sehr geehrter Herr Hermes,

danke für die Antwort.

Ist es also richtig zu sagen, dass der englische Unternehmer B in Deutschland eine Umsatzsteuer-identifkationsnummer beantragen muss und die gezahlte Umsatzsteuer vom deutschen Finanzamt zurückbekommt?

Mit freundlichem Gruß

Kastenweiss

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 17.06.2011 | 21:11

Ja

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Patrick Hermes
München

267 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Fachanwalt Steuerrecht, Gesellschaftsrecht