Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 18.02.2010 09:45:12

Reichweite des Wettbewerbsverbotes des § 88 AktGes.

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1017
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Gibt es Urteile, Regelungen und Kommentare, die für eine Begrenzung der Reichweite des Wettbewerbsverbotes des § 88 AkGes. auf die tatsächlich ausgeübte Geschäftstätigkeit der AG sprechen?
Im aktuellen Fall versucht der Aufsichtsrat die Reichweite des Wettbewerbsverbotes über die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit hinaus, auf den Gegenstand der Satzung der AG und sogar den Gegenstand der Muttergesellschaft auszuweiten.

Bitte beanspruchen Sie den Status "Bearbeiten" nur, wenn Sie die Frage ohne Rückfragen beantworten können und wollen. Die Frage ist eindeutig formuliert.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 18.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 18.02.2010 12:03:25
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Regelungszweck

Regelungsgegenstand und -zweck des § 88 AktG sind der Schutz der Gesellschaft vor Wettbewerbshandlungen und vor anderweitigem Einsatz der Arbeitskraft ihrer Vorstandsmitglieder (Bestätigung des Senatsurteils v. 17. Februar 1997 = WM 1997, 1015 = ZIP 1997, 1063, 1064).

Beim Geschäftemachen dient das Verbot des § 88 Abs. 1 AktG wegen seiner Beschränkung auf den Geschäftszweig der Gesellschaft der Konkurrenzverhütung. BGH, Urteil vom 2. April 2001.

Insoweit wird das Wettbewerbsverbot auf das von der Gesellschaft betrieben Geschäftszweig beschränkt und kann nicht im Nachgang unbeschränkt erweitert werden. Insoweit ist eine Erweiterung des Wettbewerbsverbotes auf den Gegenstand der Satzung und der Muttergesellschaft dann nicht zulässig, wenn dies über den Geschäftszweig der Gesellschaft hinausgeht.

2. Inhalt des Wettbewerbsverbotes

Da § 88 nicht zwingend ist, kommen auch Verschärfungen oder Erleichterungen im Anstellungsvertrag in Betracht. Insbesondere kann das Wettbewerbsverbot auch auf die Übernahme von Aufsichtsratsposten ausgedehnt werden, jedoch nicht auf sämtliche gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten, da hier der Bereich der zulässigen Beschränkung der unternehmerischen und beruflichen Freiheit des Vorstandsmitglieds unverhältnismäßig eingeschränkt würde. (MüKomm, § 88 AktG Rn 5; OLG Frankfurt NZG 2000, 738)

Zulässig ist aber die Bindung an eine vorherige Zustimmung durch den Aufsichtsrat, die dieser pflichtgemäß bei fehlendem Interesse der AG an der Untersagung der Nebentätigkeit nicht versagen darf.

Eine Erweiterung des Wettbewerbsverbots kann auf Geschäftsfelder von Tochtergesellschaften, nicht aber auf Muttergesellschaft vorgenommen werden. (MüKomm, § 88 Akt, Rndr. 5; Thüsing in Fleischer Hdb VorstandsR § 4 Rn 106)

Zulässig ist auch das Verbot des Erwerbs von Anteilen an konkurrierenden Gesellschaften.

3. Begrenzung der Reichweite:

a) Hierzu findet sich eine Entscheidung des OLG Frankfurt Urteil vom 05.11.1999 - 10 U 257/98, LSK 2000, 380061 NZG 2000, 738.

Danach kann die Reichweite eines Wettbewerbsverbotes nicht nachträglich auf den Konzern ausgeweitet werden.

Der Umfang des durch das Wettbewerbsverbot geschützten Geschäftsbetriebes der Gesellschaft ergibt sich nicht entscheidend aus dem ursprünglich vereinbarten Unternehmensgegenstand, sondern es kommt darauf an, in welchem Geschäftszweig die Gesellschaft tatsächlich Geschäfte macht. Es bezieht sich jedoch nicht auf den Tätigkeitsbereich eines Konzerns.

Die Treuepflicht gebietet es dem Vorstandsmitglied, in allen die Gesellschaft berührenden Interessen deren Wohl und nicht den eigenen Nutzen im Auge zu behalten. Gleichwohl sind auch einem Vorstandsmitglied, das einem Wettbewerbsverbot unterliegt, Tätigkeiten zur Vorbereitung eines eigenen künftigen Handelsgewerbes erlaubt.

b) So auch das OLG Dresden zu § 88 AktG:

OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2007 - 2 U 1420/07

Für die Bestimmung des Geschäftszweckes in § 88 AktG ist der tatsächlich ausgeübte Geschäftszweig maßgebend.

Das Wettbewerbsverbot des § 88 I 1 AktG bezieht sich auch innerhalb eines Konzerns nur auf den Tätigkeitsbereich jener Gesellschaft, bei welcher dem Vorstand organschaftliche Leitungsmacht zukommt.

Das Wettbewerbsverbot bezieht sich dem Wortlaut nach nur auf die AG selbst, nicht aber auf den Konzern. Ein Wettbewerbsverbot kann sich auf den Konzern erstrecken, wenn der Vorstand eine Pflicht zur Leitung des Konzerns trifft (MüKomm., § 76 Rn 49).
Für nur verbundene Unternehmen, bei denen der Vorstand keine einheitliche Leitung ausübt, gilt dagegen keine entsprechende Erstreckung, da hier keine Veranlassung besteht den Vorstand von einer Konkurrenztätigkeit im Tätigkeitsbereich der anderen Unternehmen abzuhalten. (MüKomm, § 88 AktG, Rndr. 22 m.w.N.)

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen. Entsprechende Kommentierung und Rechtsprechung habe ich benannt.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktionen gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.02.2010 23:12:15

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

leider kann ich die nachstehenden Urteile nicht auffinden:
BGH, Urteil vom 2. April 2001
OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2007 - 2 U 1420/07

Haben Sie einen Tipp für mich? Evtl. handelt es sich um einen Schreibfehler, die Zahl 1480 erscheint für OLG etwas hoch.

Viele Grüße,
W.v.Hardenberg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.02.2010 23:26:03

Vielen Dank für die Nachfrage.

Ich werde die Urteile per Email nachliefern.

Beste Grüße


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Reichweite des Wettbewerbsverbotes des § 88 AktGes. | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-02-24
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Kompetent, ausführlich und auf den Punkt gebracht.


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Schröter direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Gesellschaftsrecht letzten Monat:

14
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Reichweite   Wettbewerbsverbotes   88   AktGes.