Im Bescheid der DRV wird nun eine andere Klinik benannt, es wird aber auch nicht begründet, warum mein Klinik-Wunsch nicht erfüllt werden kann.
1. Wie kann ich dem Bescheid widersprechen?
2. Brauche ich für den Widerspruch die Zustimmung meiner Krankenkasse, damit die Krankengeldzahlung nicht eingestellt wird?
3. Muss mit der Klinik und der DRV zwingend ein Rahmenvertrag bestehen?
Antwort geschrieben am 24.08.2011 15:37:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Rechbergstrasse 22, 73550 Waldstetten, Tel: 07171/8709925, Fax: 07171/8709926
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Sozialversicherung, Versicherungsrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 138
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich haben Sie bei Ablehnung Ihres Wunsches das Recht und die Möglichkeit, innerhalb eines Monats schriftlich gegenüber der DRV zu widersprechen.
Der Rentenversicherungsträger hat generell das Recht und die Pflicht, Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen der Rehabilitationseinrichtung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu bestimmen (§ 13 SGB VI). Die von der DRV vorgeschlagene Einrichtung muss aber immer indikationsgerecht sein.
Grundsätzlich besitzen Sie hinsichtlich der Klinikwahl ein Wahlrecht, jedoch nur, wenn Sie berechtigte Wünsche benennen können. D.h.,
der Rentenversicherungsträger ist zwar grundsätzlich berechtigt, zur Bedarfsdeckung vorgehaltene eigene oder Vertragseinrichtungen bei der Auswahl zu bevorzugen.
Sollten Sie jedoch einen berechtigten Wunsch genannt haben und diesem wurde nicht entsprochen, so ist der Kostenträger verpflichtet, Ihnen dies sachlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen (vgl. § 9 SGB IX).
Ein Rahmenvertrag mit der Klinik ist nicht zwingend notwendig, achten Sie aber besonders darauf, dass ihre Wunsch-Klinik von unabhängiger Stelle zertifiziert wurde und somit nach hohen, regelmäßig überprüften Qualitätsstandards therapiert.
Die gewünschte Klinik muss für das Krankheitsbild auch besonders geeignet sein, das angestrebte Rehabilitationsziel zu erreichen( vgl. § 9 SGB IX).
Oftmals wird nach einem Widerspruch die Rehabilitation genehmigt. Wenn der Widerspruch von einem Anwalt verfasst wird, erhöhen sich erfahrungsgemäß die Chancen eines erfolgreichen Widerspruches doch noch einmal erheblich.
Hinsichtlich der Krankengeldzahlung der Krankenkasse müssen Sie sich keine Sorgen machen, da die Rentenversicherung während der medizinischen Rehabilitation ein sogenanntes Übergangsgeld zahlt. Es beträgt in der Regel 68 Prozent des letzten Nettoverdienstes.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.08.2011 16:16:53
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Der Widerspruch hatgrundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG). Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass der Rentenversicherungsträger den angefochtenen Bescheid noch nicht ausführen darf (Suspensiveffekt).
Ein von Ihnen fristgerecht eingelegter Widerspruch bewirkt also, dass der erteilte Bescheid hinsichtlich der zugewiesenen Klinik nicht rechtskräftig wird und Sie dort auch nicht zur Reha antreten müssen.
Sollte sich die Klinik zwecks einer Einberufung trotzdem melden, weisen Sie einfach auf den eingelegten Widerspruch hin.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Der Widerspruch hatgrundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG). Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass der Rentenversicherungsträger den angefochtenen Bescheid noch nicht ausführen darf (Suspensiveffekt).
Ein von Ihnen fristgerecht eingelegter Widerspruch bewirkt also, dass der erteilte Bescheid hinsichtlich der zugewiesenen Klinik nicht rechtskräftig wird und Sie dort auch nicht zur Reha antreten müssen.
Sollte sich die Klinik zwecks einer Einberufung trotzdem melden, weisen Sie einfach auf den eingelegten Widerspruch hin.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
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