Schadensfeststellung durch ansässigen Installationsbetrieb. Dieser konnte jedoch die genaue Ursache nicht feststellen (Keine Auswertung an der Therme möglich). Nach Rücksprache durch die Hotline Servicestelle der Fa. Vissmann, wurde ein eventueller Schaden am Regler diagnostiziert. Dieser wurde ausgetauscht, die Heizung funktionierte jedoch nicht. Nochmalige Rücksprache mit der Hotline Servicestelle, diese rät zum Austausch der ganzen Therme ( Wieder keine Auswertung möglich). Die Kostenvoranschläge von erster Reparatur bzw. vom Tausch der Therme wurden an die Vers. geleitet. Nach 9 Tagen ohne heißes Wasser und noch kein Sachverständiger in Sicht haben wir Druck gemacht. Dann kam die mündliche Zusage, Therme komplett tauschen.
Die Vorgehensweise wurde durch den Ansprechpartner meiner Hausbank abgestimmt, diese hatte immer Kontakt mit dem zuständigen Sachbearbeiter.
Therme wurde nach Tausch im Sept. abgeholt und begutachtet. (blitzbedingte Überspannung plausibel)
Von unserer Seite wurde nichts unternommen, das dieses rechtfertigt, die Zahlung nicht komplett zu übernehmen.
Wie muss mein Schreiben verfasst sein und mit welchen § kann ich argumentieren um meinen Schaden in voller Höhe erstattet zu bekommen?
Als Alleinerziehende und ohne Rechtschutzversicherung bin ich auf Ihre Hilfe angewiesen.
Ich danke jetzt schon mal ganz herzlich.
Antwort geschrieben am 12.10.2011 11:50:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 252
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gehe ich davon aus, dass Sie im Rahmen der Gebäudeversicherung Überspannungsschäden mitversichert haben.
Die Höhe der Regulierung durch die Versicherung hängt nun von den vertraglich vereinbarten Versicherungsbedingungen zur Gebäudeversicherung ab, die mir leider nicht bekannt sind und von Versicherung zu Versicherung auch variieren.
Hier sollten Sie die VGB (allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen) prüfen, ob in Ihre Versicherung den Neuwert, den Zeitwert oder der gemeine Wert versichert ist.
In der Regel sind Gebäudeversicherung aber Neuwertversicherungen, so dass Sie Anspruch auf den vollen Regulierungsbetrag haben. Die Schadensregulierer weisen bedauerlicherweise hierauf nicht hin, sondern bieten suggerierte großzügige Abfindungszahlungen an.
Prüfen Sie also Ihre Versicherungsbedingungen. Wenn Sie eine Neuwertversicherung abgeschlossen haben, fordern Sie von der Versichung unter Hinweis auf die vertragliche Vereinbarung den gesamten Regulierungsbetrag.
Ergänzend weise ich darauf hin, dass der Entschädigungsbetrag nach Ablauf eines Monats ab Schadensanzeige und bis dahin nicht vorgenommenener Regulierung zu verzinsen ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Otto-von-Guericke-Str. 53
39104 Magdeburg
Telefon: 0391 6223910
Telefax: 0391 6223966
Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.10.2011 12:08:45
Diese Informationen sind mir bereits bekannt. Eine Hilfestellung, wie ich meinen Schreiben etwas Nachdruck verleihe wäre für mich hilfreicher gewesen. Schade.
Diese Informationen sind mir bereits bekannt. Eine Hilfestellung, wie ich meinen Schreiben etwas Nachdruck verleihe wäre für mich hilfreicher gewesen. Schade.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.10.2011 12:36:38
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Ich gehe jetzt davon aus, dass Sie eine Neuwertversicherung abgeschlossen haben.
Fordern Sie die Versicherung unter Hinweis auf die vertragliche Vereinbarung zum Neuwert auf, den Schaden vollständig zu regulieren und setzen Sie der Versicherung eine kurze Zahlungsfrist. Drohen Sie der Versicherung an, dass Sie nach Ablauf der Frist einen Anwalt mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche einschalten werden.
Erfahrungsgemäß wird die Versicherung dann einlegen, weil diese aus dem Gesichtspunkt des Verzuges heraus die bei Ihnen entstehenden Anwaltskosten übernehmen müsste.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Ich gehe jetzt davon aus, dass Sie eine Neuwertversicherung abgeschlossen haben.
Fordern Sie die Versicherung unter Hinweis auf die vertragliche Vereinbarung zum Neuwert auf, den Schaden vollständig zu regulieren und setzen Sie der Versicherung eine kurze Zahlungsfrist. Drohen Sie der Versicherung an, dass Sie nach Ablauf der Frist einen Anwalt mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche einschalten werden.
Erfahrungsgemäß wird die Versicherung dann einlegen, weil diese aus dem Gesichtspunkt des Verzuges heraus die bei Ihnen entstehenden Anwaltskosten übernehmen müsste.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
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