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Regressforderung - Schadensersatzforderung wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung


30.04.2012 09:49 |
Preis: ***,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte Sie um Rat in folgender Angelegenheit:

Straftat:
Es wurde in ein Pfadfinderheim mutwillig von innen zerstört. Unter anderem Türen, Küche & Sanitäranlagen. Für diese Tat gab es eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht. Das Mobiliar war überwiegend alt, insbesondere die Küche.

Regressforderung:
Nun, nach ca. 2.5 Jahren, meldet sich eine Versicherung über eine Anwaltskanzlei mit folgender Nachricht:

"Regressforderung - Fällige Schadenersatzforderung wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung vom ... zum Nachteil ... i.h.V. ca. 5100€ ... "

- Kostenaufstellung

Küchen Wiederbeschaffungspreis ca. 8200 ==> Zielwert 50% ==> 4100€
Türe Wiederbeschaffungspreis ca. 3200€ ==> Zielwert 30% ==> 960€
+ Anwaltskosten ca. 630€

- Zusatz:

Ratenzahlung oder Ähnliches würde nur mit einem notariellen Schuldanerkenntnis, mit beigefügtem Text, akzeptiert werden.

Frage:

Mein Ziel ist es, möglichst kostensparend aus dieser Forderung herauszukommen. Ist es daher sinnvoll dieser Forderung nachzukommen (5100€ + 630€ + xx€ Notar), oder ist es möglich die Kosten zu reduzieren (Bitte rechnen Sie das Honorar für ggf. einen Anwalt mit ein)? Wäre z.B. eine mögliche Einsparung bei der Küche möglich? (8000€ für die Ersetzung einer alten Küche)

Mit freundlichen Grüßen,
Fragesteller



Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
Schadensersatzforderung
30.04.2012 | 10:43

Antwort

von

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
230 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

So wie ich Sie verstehe, bestreiten Sie nicht, dem Grunde nach für den Ersatz der mutwillig zerstörten Gegenstände verantwortlich zu sein. Es geht Ihnen nur darum, nicht eine überhöhte Zahlung leisten zu müssen.

Hier fällt zunächst auf, dass Sie mitteilen, auch die Sanitäranlagen beschädigt zu haben. Deswegen wird aber wohl keine Schadenersatzforderung geltend gemacht. Falls dieser Punkt vom dem geschädigten Pfadfinderheim lediglich vergessen worden ist, wäre es möglich, dass dieser Fehler bei weiteren Nachfragen Ihrerseits noch auffällt und sich die Forderung gegen Sie insgesamt noch erhöht. Soweit das Schuldanerkenntnis eine Ausgleichsklausel erhält, wonach nach Zahlung der ca. EUR 5.100,00 alle Forderungen des Pfadfinderheims erledigt sind, könnte die Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses ohne weitere Nachfrage von Ihnen vorteilhaft sein.

Möglicherweise sind die von Ihnen verursachten Schäden an den Sanitäranlagen aber auch nur ganz geringfügig. Genau geht dies aus Ihrer Frage leider nicht hervor.

Im Hinblick auf die Forderungen wegen der zerstörten Küche und Türen, die offenbar (teilweise?) von der Versicherung ersetzt wurden, so dass die Schadenersatzforderung auf den Versicherer übergegangen ist, gilt Folgendes:

Grundsätzlich kann das Pfadfinderheim bzw. nunmehr die Versicherung nur den Wiederbeschaffungswert verlangen. Dies ist der Preis, der an einen seriösen Händler für den Erwerb einer gleichwertigen Küche bzw. gleichwertiger Türen zu zahlen wäre. Die von Ihnen genannten Wiederbeschaffungspreise von EUR 8.200,00 für eine Küche und EUR 3.200,00 für eine Türe sind hierbei vergleichsweise hoch. Da Sie mitteilen, dass insbesondere die Küche vergleichsweise alt war, müsste es sich um eine ursprünglich sehr hochwertige Küche mit teuren Markengeräten gehandelt haben.

Genau müsste dies in einem Prozess durch ein Sachverständigengutachten geprüft werden. Es gibt spezielle Sachverständige für Einrichtungsgegenstände, die genaue Kenntnis vom Wiederbeschaffungswert beschädigter Möbel usw. haben.

Anzuerkennen ist allerdings, dass hier lediglich ein geringerer Wert angesetzt wurde, der sog. Zielwert. Was damit aber genau gemeint ist, kann ich Ihnen nicht sagen. Dies ist kein bei der Schadensberechnung gebräuchlicher Begriff. Möglicherweise hat sich die Versicherung gegenüber dem Pfadfinderheim bereit erklärt, nur einen Teil des Schadens zu ersetzen, aus internen, hier nicht bekannten Gründen. Vielleicht war die Küche ohnehin nur zu 50 % versichert, um die Versicherungsprämie möglichst gering zu halten. Dann wäre es möglich, dass das Pfadfinderheim noch mit der restlichen, nicht von der Versicherung ersetzten, Forderung auf Sie zukommt.

Die geltend gemachten Anwaltsgebühren hingegen dürften nicht zu beanstanden sein. Abgerechnet wurde vermutlich eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,5 aus einem Gegenstandswert von EUR 5.100,00. Dies wäre auch der Betrag, den Sie an einen von Ihnen beauftragten Anwalt zu zahlen hätten für eine außergerichtliche Tätigkeit. Im Falle eines außergerichtlichen Vergleiches käme noch eine Vergleichsgebühr in Höhe von ca. EUR 400,00 hinzu, auch bei einem Prozess würden sich noch die Kosten erhöhen. Hier wäre dann insbesondere das wohl dann fällige Gutachten über den Wiederbeschaffungswert der beschädigte Einrichtung zu berücksichtigten, dass leicht einen vierstelligen Betrag erreichen kann.

Man könnte sich in Bezug auf die von der Gegenseite geltend gemachten Anwaltsgebühren noch darüber streiten, ob es notwendig war, gleich einen Anwalt zu beauftragen, oder ob nicht ein direktes Schreiben der Versicherung an Sie ggf. gereicht hätte. Wenn Sie sich aber jetzt wegen der Höhe der Kosten sträuben, ist dieses Argument hinfällig.

Im Hinblick auf die diversen offenen Fragen und den möglicherweise noch vom Pfadfinderheim zusätzlich gestellten Forderungen wegen der Sanitäreinrichtungen und der von der Versicherung wohl nicht regulierten Schadenersatzforderungen empfehle ich Ihnen, den Fall insgesamt anwaltlich prüfen zu lassen und nicht am falschen Ende zu sparen.

Gerne stehe ich hier weiter zur Verfügung, wobei das hier ausgelobte Honorar angerechnet würde.

Abschließend weise ich noch auf Folgendes hin: Dieser Dienst soll Ihnen lediglich eine erste Einschätzung geben und den Gang zu einem örtlichen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Oft stellt sich erst dort ein bestimmtes Detail heraus, das zu einer ganz anderen rechtlichen Bewertung des Falles führt.


Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
Fax: 0202 76988092
kanzlei@kanzlei-scheibeler.de
www.kanzlei-scheibeler.de

Nachfrage vom Fragesteller 30.04.2012 | 11:10

Sehr geehrter Frau Dr. Scheibeler,

vielen Dank für Ihre Antwort. Erlauben Sie mir bitte folgende kurze Rückfrage:

Antworten auf Ihre Fragen:

- Sanitäranlagen wurden massiv beschädigt, aber nicht in den Forderungen aufgeführt.

- Die Abtretungserklärung beinhaltet nur die Zahlungsverpflichtung dieses Schreibens

Meine Nachfrage:

Wie Sie schon angedeutet haben, wäre ein besagtes Gutachten für den Wiederbeschaffungswert sehr teuer, daher nochmal meine Hauptfrage:

Können die Forderungen soweit herabgesetzt werden, dass sich die Hinzuziehung eines Anwalts meiner Seite + ggf. ein Gutachten lohnen würde?

Mit freundlichen Grüßen,
Fragesteller

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 30.04.2012 | 11:42

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich leider nicht abschließend beantworten kann. Hierfür müsste ich die genaue Art der beschädigten Küche nebst Einbaugeräten und den Wiederbeschaffungswert kennen. Dies ist allerdings nicht meine Profession, da ich lediglich Jura studiert habe und selbst keine Sachverständige für die Bewertung von Hausrat bin. Ich habe zwar in meiner Praxis einige solche Gutachten bestellt bzw. vorgelegt bekommen, allerdings bezogen sich solche immer auf den jeweiligen Einzelfall. Und Ihr Einzelfall ist mir nicht im Detail bekannt.

Wenn Sie die genaue Ausstattung der Küche und der Tür kennen, könnten Sie bei örtlichen Händlern nachfragen oder bei eBay nach vergleichbaren Angeboten suchen. Ggf. wäre es auch möglich, dass Sie einen beim zuständigen Gericht vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Hausrat kontaktieren und mit diesem einen Pauschalpreis für eine außergerichtliche Einschätzung verhandeln, die Sie der Versicherung entgegenhalten können. Üblicherweise haben auch die Versicherungen interne Gutachter, die die Küche und die Tür in Augenschein genommen und bewertet haben. Dieses Gutachten könnte zum Ausgangspunkt weiterer Prüfungen gemacht werden.

Ich kann Ihnen aber nicht sagen, ob sich ein Gutachten und die Beauftragung eines Anwaltes unter dem Strich lohnen würde, da dies erst feststeht, wenn das Gutachten erstellt ist und sämtliche Rechtsfragen geprüft worden sind. Dies setzt die Einsichtnahme in Unterlagen, ein intensives Gespräch und die eben auch die Einholung sachverständigen Rates voraus. An dieser Stelle erhalten Sie lediglich eine erste Einschätzung. Hier verbleibe ich dabei, dass angesichts der Höhe der gestellten Forderungen eine Investition in weiteren Rechtsrat Sinn macht. Das Ergebnis kann ich aber aus den dargestellten Gründen nicht vorwegnehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler

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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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