Kunde bestellt laut schriftlichem Auftrag im Juli:
a.) 2 große Fensterelemente inkl Einbau Preis 4.500€
b.) Fassadenarbeiten 4.200€
Auftragsausführung laut Vertrag Mitte September
Dem Kunden wurde vom ausführenden Betrieb, der von mir beauftragt wurde, der Termin 12.09 und 13.09 genannt. Da die Fenster aber am 12.09 wiedererwartend noch nicht beim Großhändler fertig gestellt wurden, konnte dieser Termin nicht eingehalten werden. Leider versäumte der Betrieb dies dem Kunden am 12.09 morgens mitzuteilen.
Am 13.09. nachmittags rief der ausführende Betrieb den Kunden an und wollte sich für den 14.09 morgens ankündigen. Auftraggeber verweigerte daraufhin aufgrund der Verspätung die Ausführung und hatte zeitgleich eine neue Firma zwecks Ausführung beauftragt.
Frage: In wie weit kann der Auftraggeber in Regress genommen werden. Im Auftrag selber ist dies nicht geregelt. Gibt es da z.B.prozentuale Richtwerte?
Wer muß die Regressansprüche stellen. Ausführende Betrieb, dem der Arbeitslohn flöten gegangen ist oder ich, der die Provision abschreiben kann? Oder auch beide unabhängig voneinander?
Oder hat gar der Kunde ein „Sonderrücktrittsrecht" weil der Auftrag nicht pünktlich ausgeführt werden konnte?
Mit freundlichem Gruß
Antwort geschrieben am 23.09.2011 15:28:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 524
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Hier kommt es maßgeblich darauf an, ob die genannten Liefertermine als Fixgeschäfte einzustufen sind. Hier unterscheidet man noch zwischen dem relativen und dem absoluten Fixgeschäft.
Nur, wenn die Termine absolut fix waren, kann der Kunde Schadensersatzansprüche geltend machen.
Wir gehen davon aus, dass hier kein absolutes Fixgeschäft gegeben war; dann durfte der Auftraggeber die andere Firma nicht beauftragen.
Er hätte Ihnen bzw. dem ausführenden Betrieb noch eine Nachfrist setzen müssen.
Sofern Ihnen oder dem ausführenden Betrieb nunmehr schon Kosten entstanden sind, hat der Kunde diese auch zu tragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
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Fax: 032121128582
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Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.09.2011 16:05:48
Es war kein Fixtermin.
Was kann man vom Kunden fordern.
Mir als Handelsvertreter ist die Provision in Höhe von 20% somit entgangen.
Dem ausführenden Betrieb ist der Arbeitslohn in Höhe von knapp 3T€ entgangen... "Ersatztermine" waren so kurzfristig natürlich nicht vorhanden und die Arbeiter somit diese Tage ohne Arbeit.
Wie hoch kann man den "Schadensersatz" ansetzen? und wer muß Ihn fordern? Ich, der ausführende Betrieb oder beide getrennt?
Es war kein Fixtermin.
Was kann man vom Kunden fordern.
Mir als Handelsvertreter ist die Provision in Höhe von 20% somit entgangen.
Dem ausführenden Betrieb ist der Arbeitslohn in Höhe von knapp 3T€ entgangen... "Ersatztermine" waren so kurzfristig natürlich nicht vorhanden und die Arbeiter somit diese Tage ohne Arbeit.
Wie hoch kann man den "Schadensersatz" ansetzen? und wer muß Ihn fordern? Ich, der ausführende Betrieb oder beide getrennt?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.09.2011 16:16:27
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
In der Tat kann Ihr entgangener Gewinn als Schadensersatz geltend gemacht werden.
Den Schadensersatz für den ausführenden Betrieb muss dieser selbst einfordern. Das soll nicht Ihre Baustelle sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
In der Tat kann Ihr entgangener Gewinn als Schadensersatz geltend gemacht werden.
Den Schadensersatz für den ausführenden Betrieb muss dieser selbst einfordern. Das soll nicht Ihre Baustelle sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
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