Regenwasserrohr geht über das Nachbargrundstück
| 26.09.2009 21:29
| Preis:
***,00 € |
Nachbarschaftsrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herrn,
wir haben in Baden-Württemberg 2005 mit einem Bauträger gebaut. Unser Regenwasser leiten wir in eine Sickermulde auf unser Grundstück ab. Bei der Verlegung der Rohre wurde leider das Rohr des Garagendachs unter der Garage verlegt. Beim Anlegen unseres Grundstück und der Sickermulde ist mir dann das tief verlegte Rohr der Garage aufgefallen. Nach einem Gespräch mit dem Bauträger, welcher auch das Nachbarhaus gebaut hat und dem Nachbar, konnten wir unser Rohr seitlich an unserer Garage auf dem Nachbargrundstück verlegen. Es bestand nur eine mündliche Absprache mit dem Nachbar ohne Anwesenheit des Bauträgers. Nach einer kleinen Diskussion mit dem Nachbar, verlangt dieser nun, das Rohr zu entfernen. Eine andere Verlegung des Rohres würde für uns einen großen finanziellen Aufwand bedeuten, da wir unsere Außenanlage fertig haben!
Unsere Fragen:
Kann der Nachbar dies verlangen?
Darf der Nachbar das Rohr ohne meine Einstimmung entfernen?
Kann ich noch den Bauträger einklagen?
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 34 weitere Antworten zum Thema:
Nachbargrundstück
26.09.2009 | 22:22
Antwort
von
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Soweit Ihr Nachbar der Rohrverlegung mündlich zugestimmt hat, ist dieses für ihn auch verbindlich, wobei allerdings das Problem darin besteht, dass dieses eben wie gesagt nur mündlich geschah, also demnach eine Beweisproblem bestehen kann.
Sollten Ihnen aber ein oder mehrere Zeugen zur Seite stehen, dann kann Ihr Anspruch auch beweisen werden.
Ansonsten hat Ihr Nachbar verständlicherweise durchaus das Recht, die Einwirkung auf seinem Grundstück (auch ohne Ihre Zustimmung) beseitigen zu lassen, nachdem er Sie vorab auf Beseitigung in Anspruch genommen und dieses von Ihnen verlangt hat (auf Grundlage eines Urteils durch den Gerichtsvollzieher etwa), gegebenenfalls wäre tatsächlich der möglicherweise verantwortliche Bauträger in Haftung zu nehmen, soweit Sie keinerlei Kenntnis von der Verletzung des Eigentums Ihres Nachbarns gehabt haben oder hätten haben können.
Dieses wäre dann noch zu prüfen, wobei nach dem ersten Anschein einiges dafür spricht, dass hier Ihr Bauträger verantwortlich ist.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Nachfrage vom Fragesteller
27.09.2009 | 11:56
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
danke für Ihre schnelle Antwort!
Verstehe ich es richtig!
Ein entfernen des Rohres muss der Nachbar schriftlich einklagen, er hat nicht die Befugnis es einfach zu entfernen.
Er hat mir nur am Gartenzaun durch zurufen seine Absicht mitgeteilt und wenn diese nicht erfüllt wird müsste ich mit weiteren Konsequenzen rechnen. Für mich steht pure Absicht in der Handlung. Abwarten bis wir nach 4 Jahren mit unserer Außenanlage fertig sind und dann verlangen wieder alles aufzureißen um ein Rohr zu verlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
27.09.2009 | 16:51
Sehr geehrter Fragesteller,
(grundsätzlich bis auf die unten genannte Ausnahme der Ersatzvornahmemöglichkeit Ihres Nachbarn) richtig, Sie haben dieses zutreffend nochmals aufgeführt:
Sie als Störer des Eigentums Ihres Nachbarn sind zur Beseitigung der gegenwärtigen Eigentumsbeeinträchtigung verpflichtet.
Das Verhältnismäßigkeitsprinzip führt beim Inhalt des konkreten Beseitigungsanspruchs – gegebenenfalls auch aber auch beim Unterlassungsanspruch – dazu, dass nach ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Rechtsliteratur die Auswahl unter mehreren tatsächlich möglichen Abhilfemaßnahmen dem Störer überlassen bleiben muss. Denn er, also Sie, trägt eventuell das Risiko der Zwangsvollstreckung, (infolge eines rechtskräftigen Urteils, siehe oben) wenn die gewählte Maßnahme die Störung nicht beseitigt.
Hier bleibt wahrscheinlich nur die Entfernung des Rohres möglich, allenfalls auch eine Verlegung gegen eine Geldrente an Ihren Nachbarn z. B.
Sie müssten damit das Rohr beseitigen, und wenn Sie es nicht tun (z. B. auch wegen der Vereinbarung mit dem Nachbarn), kann Ihr Nachbar dieses einklagen.
Er könnte zwar auch selbst eine Ersatzvornahme - die oben genannte Ausnahme - vornehmen, nachdem er substantiiert seinen Anspruch gegenüber Ihnen geltend gemacht hat, und Ihnen die Beseitigungskosten auferlegen, die Sie auch bei einem begründeten Anspruch Ihres Nachbarn zu tragen haben, doch hat er damit folgende Nachteile:
- Kostenlast zunächst für ihn selbst, da er von Ihnen keinen
Vorschuss verlangen kann
- kostet mehr Zeit und Aufwand als wenn er direkt auf Beseitigung
klagt
- nicht rechtskräftig festgestellter Anspruch und
- Risiko der Tragung von (Anwalts- und) Gerichtskosten,
so dass davon häufig seitens des Gegners abgesehen wird.
Letztlich macht es aber auch keinen relevanten Unterschied, ob er auf Beseitigung klagt und Sie die dafür notwendigen Kosten tragen müssen oder ob er letzere nach der Eigenbeseitigung einklagt.
Sie sollten daher, auch wegen der mündlichen Absprache, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Interessenwahrnehmung betrauen, sollte Ihr Nachbar sein Vorhaben in die Tat umsetzen bzw. sollte dieses konkret drohen.
Ich hoffe, damit Ihre Rückfrage zu Ihrer Zufriedenheit geklärt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt