Gibt es eine Möglichkeit außer den Weg der Teilungsversteigerung zu gehen? Wenn ich die Bankraten einfach nicht mehr zahle, kommt es dann zwangsläufig zur Zwangsversteigerung? Wenn ja, wäre das ratsam?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 27.12.2011 14:44:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin LL.M. Monica Rheinfels
Müggelseedamm 125, 12587 Berlin , Tel: 030-62 73 71 85, Fax: 030-62 73 74 25
Mietrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 11
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zunächst möchte ich mich für Ihr Vertrauen bedanken. Ihre Anfrage möchte ich sehr gerne unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Sie und Ihre Ex-Frau sind beide zu gleichen Teilen im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Sie schreiben, dass Sie auch beide den Kredit bei der Bank aufgenommen haben. Daher haften Sie beide gegenüber der Bank als sog. Gesamtschuldner. Sollten Sie den Kredit nicht mehr bedienen, könnte sich die Bank theoretisch auch an Ihre Ex-Ehefrau wenden. Wenn diese jedoch kein Einkommen hat, würde sich die Bank dann wieder an Sie wenden und Sie haften rechtlich dann für die Schulden in voller Höhe. Sie hätten dann nur gegenüber Ihrer Ex-Frau einen Anspruch auf Ausgleich der Hälfte der Schulden.
In Ihrer Situation haben Sie um Grunde auch Anspruch auf eine sog. Nutzungsentschädigung gegenüber Ihrer Ex-Frau, welche ja das Haus, welches im gemeinsamen Eigentum steht, alleine nutzt (etwa in Höhe der Hälfte des anzuseztenden Mietzinses). Das Problem ist, dass Ihrer Ex-Frau die finanziellen Mittel zu fehlen scheinen.
Im Grunde kann dann nur auf eine Einigung hingearbeitet werden, um einer Teilungsversteigerung umgehen zu können. Die Bank wird Sie nicht freiwillig aus dem Kredit entlassen, so dass sich bei Zahlungseinstellung die Schulden ansammeln. Sie könnten bei der Bank lediglich eine Aussetzung der Zahlungen aushandeln und dann im Einverständnis mit Ihrer Ex-Ehefrau das Haus verkaufen.
Ohne Einigung bliebe jedoch tatsächlich nur die Zwangsversteigerung des Hauses, um aus der Kreditverpflichtung entlassen werden zu können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und wäre für eine positive Bewertung dankbar. Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Wünschen Sie eine über die Erstberatung hinausgehende Beratung, können Sie mich gerne zunächst per E-Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Monica Rheinfels, LL.M.
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www.kanzlei-rheinfels.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.12.2011 16:04:30
Sehr geehrte Frau Rheinfels,
zunächst vielen Dank für die Antwort.
Wahrscheinlich habe ich meine Frage nicht konkret genug formuliert:
Mein Ziel ist der Verkauf des Hauses, was meine Exfrau ablehnt. Seit 5 Jahren zahle ich die Bankraten und Nebenkosten, da sie kein Einkommen hat und diesen Zustand wohl auch nicht ändern möchte. Auch meinen Vorschlag, ich würde ihr einen Geldbetrag zahlen und sie sich dafür aus dem Grundbuch austragen lassen, lehnt sie ab.
Sie möchte gerne in dem Haus wohnen bleiben, während ich die Kosten dafür trage.
Ich suche nach einer Möglichkeit der Veräußerung des Hauses ohne ihre Zustimmung und wüßte gern, ob eine Zwangsversteigerung zwangsläufig erfolgen würde (durch Betreiben der Bank), wenn ich die Zahlungen einstelle. Ich sehe keine andere Möglichkeit.
Sehr geehrte Frau Rheinfels,
zunächst vielen Dank für die Antwort.
Wahrscheinlich habe ich meine Frage nicht konkret genug formuliert:
Mein Ziel ist der Verkauf des Hauses, was meine Exfrau ablehnt. Seit 5 Jahren zahle ich die Bankraten und Nebenkosten, da sie kein Einkommen hat und diesen Zustand wohl auch nicht ändern möchte. Auch meinen Vorschlag, ich würde ihr einen Geldbetrag zahlen und sie sich dafür aus dem Grundbuch austragen lassen, lehnt sie ab.
Sie möchte gerne in dem Haus wohnen bleiben, während ich die Kosten dafür trage.
Ich suche nach einer Möglichkeit der Veräußerung des Hauses ohne ihre Zustimmung und wüßte gern, ob eine Zwangsversteigerung zwangsläufig erfolgen würde (durch Betreiben der Bank), wenn ich die Zahlungen einstelle. Ich sehe keine andere Möglichkeit.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.12.2011 16:41:40
Seit der Scheidung, kann jeder Ehegatte verlangen, dass das Eigenheim verkauft wird.
Da sie beide Miteigentümer sind, kann das Eigenheim natürlich nur dann verkauft werden, wenn beide Eheleute dem Verkauf zustimmen.
Da Ihre Ex-Ehefrau nicht zustimmen möchte, sie aber seit der Scheidung die Möglichkeit haben, vom anderen Ehegatten diese Zustimmung zu verlangen, können Sie diese Zustimmung notfalls auch einklagen.
Übrigens kann der Verkauf des Hauses auch verlangt werden, wenn der Verkauf nur mit Verlust verbunden ist. Denn derjenige Ehegatte, der verkaufen will, muss nicht solange warten, bis die Preise wieder anheben. Etwas anderes gilt höchstens in krassen Ausnahmefällen, wenn der Wunsch des Ehegatten, hier und jetzt zu verkaufen, nur den Sinn haben kann, den anderen zu schädigen.
Sie können das Eigenheim auch gegen den Widerstand Ihrer Ex-Ehefrau verkaufen, indem Sie beim Amtsgericht eine sogenannte Teilungsversteigerung betreiben. "Teilungsversteigerung" deshalb, weil mit dieser Versteigerung das Miteigentum geteilt wird. Allerdings ist diese Variante die schlechteste von allen, denn bekanntlich erzielt man bei einer Versteigerung oft weniger als den wirklichen Wert. Die Eheleute sollten deshalb immer einen gemeinsamen Verkauf vornehmen.
Wenn beide Eheleute zu 50% Miteigentümer waren, dann wird der Erlös auch grundsätzlich zu 50% zwischen ihnen aufgeteilt.
Da sie nach der Trennung und ihrem Auszug alleine die Raten weiterbezahlt, gilt folgendes:
Wurden die Hausraten bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt, dann hätten Sie auf diese Weise bereits einen Ausgleich erhalten und könnten im Falle der Veräußerung nicht mehr als 50% des Erlöses verlangen. Nur dann, wenn kein Ausgleich über die Unterhaltsberechnung erfolgte, hätten sie gegen Ihre Ex-Ehefrau einen Erstattungsanspruch in Höhe der Hälfte des Gesamtbetrags der weitergezahlten Raten, die sie seit ihrem Auszug geleistet haben. Diesen Betrag könnten sie dann zusätzlich zu den 50% des Verkaufserlöses verlangen.
Seit der Scheidung, kann jeder Ehegatte verlangen, dass das Eigenheim verkauft wird.
Da sie beide Miteigentümer sind, kann das Eigenheim natürlich nur dann verkauft werden, wenn beide Eheleute dem Verkauf zustimmen.
Da Ihre Ex-Ehefrau nicht zustimmen möchte, sie aber seit der Scheidung die Möglichkeit haben, vom anderen Ehegatten diese Zustimmung zu verlangen, können Sie diese Zustimmung notfalls auch einklagen.
Übrigens kann der Verkauf des Hauses auch verlangt werden, wenn der Verkauf nur mit Verlust verbunden ist. Denn derjenige Ehegatte, der verkaufen will, muss nicht solange warten, bis die Preise wieder anheben. Etwas anderes gilt höchstens in krassen Ausnahmefällen, wenn der Wunsch des Ehegatten, hier und jetzt zu verkaufen, nur den Sinn haben kann, den anderen zu schädigen.
Sie können das Eigenheim auch gegen den Widerstand Ihrer Ex-Ehefrau verkaufen, indem Sie beim Amtsgericht eine sogenannte Teilungsversteigerung betreiben. "Teilungsversteigerung" deshalb, weil mit dieser Versteigerung das Miteigentum geteilt wird. Allerdings ist diese Variante die schlechteste von allen, denn bekanntlich erzielt man bei einer Versteigerung oft weniger als den wirklichen Wert. Die Eheleute sollten deshalb immer einen gemeinsamen Verkauf vornehmen.
Wenn beide Eheleute zu 50% Miteigentümer waren, dann wird der Erlös auch grundsätzlich zu 50% zwischen ihnen aufgeteilt.
Da sie nach der Trennung und ihrem Auszug alleine die Raten weiterbezahlt, gilt folgendes:
Wurden die Hausraten bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt, dann hätten Sie auf diese Weise bereits einen Ausgleich erhalten und könnten im Falle der Veräußerung nicht mehr als 50% des Erlöses verlangen. Nur dann, wenn kein Ausgleich über die Unterhaltsberechnung erfolgte, hätten sie gegen Ihre Ex-Ehefrau einen Erstattungsanspruch in Höhe der Hälfte des Gesamtbetrags der weitergezahlten Raten, die sie seit ihrem Auszug geleistet haben. Diesen Betrag könnten sie dann zusätzlich zu den 50% des Verkaufserlöses verlangen.
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