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Frage geschrieben am 04.05.2011 08:59:08

Regelstudienzeit überzogen - wie lange noch Unterhalt?

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1544
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ich bitte sie, mir in einer Unterhaltsfrage weiter zu helfen. Mein 24 jähriger Sohn studiert jetzt im 12 Semester (Regelstudienzeit 10 Sem.)Maschinenbau an der Uni Chemnitz. Ich habe jetzt, um mir einen Überblick über den Studienverlauf zu verschaffen, von ihm Unterlagen wie Zeugnisse von Pfüfungen, Vordiplom, Studienscheine usw. angefordert. Anscheinend ist er aber anscheinend der Meinung, dass mich das nichts angeht. Ich habe ihn bereits zwei Mal schriftlich gebeten, mir doch die entsprechenden Nachweise zuzuschicken. Er hat mir aber lediglich eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung zugesandt. Außerdem habe ich bei ihm nachgefragt, warum er seit dem Wintersemester 2009 kein Bafög mehr beantragt hat. Auch darauf bekam ich keine Antwort. Meine Frage lautet daher: Wie lange bin ich in diesem Fall noch zu Unterhaltszahlungen (montl. 235€) verpflichtet?
Zur Ergänzung: Seit meiner Scheidung vor 18 Jahren habe ich keinen persönlichen Kontakt mehr zu meinem Sohn.
Ich bedanke mich im Vorraus für Ihre Hilfe und verbleibe mit freundlichen Grüßen
LL


Antwort geschrieben am 04.05.2011 10:09:45
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Antwort, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.

Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Frage wie folgt ein:

Im allgemeinen toleriert die Rechtsprechung zum Volljährigenunterhalt eine Überschreitung der Regelstudienzeit um 1 bis 2 Semester. Ihr Sohn hat diese Überschreitung nunmehr in Anspruch genommen, so dass er jetzt verpflichtet ist, Ihnen gegenüber darzulegen und zu beweisen, was zur Überschreitung der Regelstudienzeit geführt hat.

Da Ihr Sohn keine Bafög-Leistungen mehr erhält, ist davon auszugehen, dass er die Höchstforderungsdauer nach § 15 a BAföG überschritten hat. Die Überscheitung der Höchstforderungsdauer ist im übrigen auch ein Anhaltspunkt dafür, in welcher Zeit das Studium hätte absolviert werden müssen.

Soweit Ihr Sohn nunmehr weiterhin Unterhalt von Ihnen geltend machen will, muss er nachweisen, warum er sein Studium nicht in angemessener Zeit absolviert hat. Kann er dies nicht, steht ihm auch kein weiterer Unterhaltsanspruch zur Seite.

Eine Verlängerung der Zeiten für die Unterhalt zu gewähren ist, kann unter folgenden Umständen angenommen werden:

bei Krankheit,

bei Verzögerungen, die auf gestörten Familienverhältnissen oder erzieherischem Fehlverhalten der Eltern und den daraus entstehenden psychischen Folgen für das Kind beruhen,

bei leichterem, nur vorübergehendem Versagen des Kindes, z.B. einmaligem Nichtbestehen einer Prüfung oder bei Hinauszögern des Examens, wenn dadurch der Abschluss der gesamten Ausbildung in angemessener Zeit nicht gefährdet wird,

bei erheblichen Schwierigkeiten während des Studiums, die nicht dem Kind anzulasten sind, sondern auf Mängeln des Ausbildungssystems beruhen, z.B. darauf, dass manche Lehrveranstaltungen, insbesondere Seminare, die belegt werden müssen, überfüllt sind und Studenten deshalb zurückgewiesen werden oder dass Bibliotheken unzureichend mit Fachliteratur ausgestattet sind,

bei Auslandsstudium, Wechsel des Studienorts,

bei sonstigen zwingenden Umständen, die eine Unterbrechung oder eine Verzögerung des Studiums zur Folge haben. Solche Verhältnisse können vorliegen, wenn der Student seinen Lebensunterhalt durch Nebenarbeit verdienen muss, weil die Eltern ihren Unterhaltspflichten verschuldet oder unverschuldet nicht nachkommen.

Fordern Sie daher Ihren Sohn nachweislich auf, am besten per Einschreiben-Rückschein, die Überschreitung der Regelstudienzeit zu begründen. Teilen Sie in diesem Schreiben Ihrem Sohn mit, dass Sie bis zur Begründung den Unterhalt zurückbehalten. Setzen Sie Ihrem Sohn eine Frist von 14 Tagen, um Ihnen die Nachweise vorzulegen. Hierzu zählen auch die bisherigen Studienergebnisse.

Soweit es über den aktuell zu zahlenden Volljährigenunterhalt einen Titel (Urteil, Vergleich etc.) gibt, müssen Sie, sollte Ihr Sohn keine Reaktion zeigen, Ihren Sohn nach Ablauf der Frist auffordern, eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass er aus dem Titel keine Rechte mehr herleiten wird. Sprich keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen Sie stellt. Sollte er diese Erklärung nicht abgeben, müssten Sie dann um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu verhindern, einen Abänderungsantrag beim Familiengericht stellen, so dass der Titel durch das Gericht aufgehoben wird. Hierfür benötigen Sie allerdings einen Anwalt, denn im Unterhaltsverfahren herrscht Anwaltszwang.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Otto-von-Guericke-Str. 53
39104 Magdeburg

Telefon: 0391 6223910
Telefax: 0391 6223966

Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de


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