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Frage geschrieben am 22.02.2011 11:45:47

Regelinsolvenz! keine Mitarbeiter einstellen bei Selbsständigkeit ?

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1085
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag, vielleicht kann mir jemand helfen.
Seit Mai 2010 befinde ich mich im Regelinsolvenzverfahren. Momentan bin ich bei einer Firma angestellt und möchte mich aber in Kürze wieder selbstständig machen, was ich meinem Insolvenzverwalter auch schriftlich mitgeteilt habe. In seinem Antwortschreiben teilt er auch mit, dass seinerseits die Freigabe des neuen Betriebes aus der Insolvenzmasse erfolgen könnte, gleichermaßen teilt er aber auch mit das keine Mitarbeiter in dem neuen Betrieb angestellt werden dürfen. Meine Frage ist : Darf er die Einstellung von Mitarbeitern untersagen und wenn ja warum. Denn ohne 1-2 Mitarbeitern kann ich auf Dauer mein neues Gewerbe nicht ausüben.

Vielleicht kann mir jemand helfen


Antwort geschrieben am 22.02.2011 13:46:23
Rechtsanwalt Hans-Christoph Schwarz
Industriestr. 12, 95466 Weidenberg, Tel: 09278-2639330, Fax: 09278-2639339
Steuerrecht, Mietrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht, allgemein, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte)
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Während des Insolvenzverfahrens und in der anschließenden Wohlverhaltensphase haben Sie eine Erwerbsobliegenheit. Dieser kommen Sie entweder durch unselbständige oder selbständige Tätigkeit nach.
Bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird sämtlicher Neuerwerb einbezogen, § 35 Abs. 1 und 2 InsO. Danach (also in der Wohlverhaltensphase) ist der fiktive Erwerb Bemessungsgrundlage für die Abführung an die Masse.
Sie müssen dann einen festen Betrag an die Masse abführen, unabhängig von ihren Gewinnen.
Durch die Einstellung von Mitarbeitern könnten Sie Gefahr laufen, diese Obliegenheit nicht mehr erfüllen zu können – übrigens durch jede andere Verbindlichkeit, die den Gewinn schmälert auch.
Falls Sie dieser Obliegenheit nicht nachkommen könnten, würden Sie womöglich Ihre Restschuldbefreiung riskieren, vgl. § 295 Abs. 2 InsO.

Eine rechtliche Grundlage für das pauschale Verbot des Insolvenzverwalters, keine Mitarbeiter einstellen zu dürfen, ist jedoch nicht ersichtlich.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung nicht nur unerheblich verändern. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und würde mich über eine positive Bewertung durch Sie freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Christoph Schwarz
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.02.2011 16:49:15

Vielen Dank für Ihre Antwort Herr Rechtsanwalt Schwarz.
Ich möchte gern nochmal nachfragen.

Sehen Sie die Untersagung , keine Mitarbeiter einstellen zu dürfen, als sinnvoll und erfolgreich anfechtbar. Und wenn ja, gibt es evtl. Urteile wo so eine Anfechtung gefruchtet hat ?

Vielen Dank und viele Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.02.2011 08:50:03

Sehr geehrter Fragesteller,

die Äußerung des IV stellt keine Gewerbeuntersagung oder eine gerichtliche Verfügung dar. Die Entscheidung über die Freigabe ist auch noch nicht erfolgt. Es gibt also nichts was anzufechten wäre.
Sie sollten Kontakt zu ihrem Insolvenzverwalter suchen und mit diesem nochmals ihr Vorhaben im Einzelnen durchsprechen. Er hat ihnen dann auch die Hintergründe für seine Äußerung zu erläutern. Womöglich beschränken sich diese allein auf die Sorge der Obliegenheitspflichtverletzung und der Gefahr der Gläubigerbenachteiligung bei Nichtabführung von Einkommen. Der Insolvenzverwalter entscheidet ja darüber, ob er ihr Gewerbe freigibt oder nicht. Schon deshalb sollten Sie ihr Vorhaben mit ihm absprechen und die Details (Einstellung von Mitarbeitern) klären. Entweder er gibt es frei oder nicht. Eine beschränkte Freigabe ist nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Christoph Schwarz
Rechtsanwalt.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Regelinsolvenz! keine Mitarbeiter einstellen bei Selbsständigkeit ? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-02-23
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Herr Rechtsanwalt Schwarz hat mir mit seinem Kommentar für mein weiteres Vorgehen sehr geholfen, sodass ich sicherer mit meinem IV sprechen / verhandeln kann. Vielen Dank


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