364.803
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
144 Besucher online
 www.frag-einen-anwalt.de » Insolvenzrecht » Regelinsolvenz?!
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Insolvenzrecht » Regelinsolvenz?!

Regelinsolvenz?!


28.05.2012 16:31 |
Preis: 25,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum


| in unter 2 Stunden

Hallo,

ich habe Schulden beim Finanzamt und bei der Stadt und diese sind insgesamt 70 000 Euro! Nun möchte ich gerne Regelinsolvenz anmelden, da ich das Geld absolut nicht habe. Nun habe ich aber auf der einen Seite gelesen, dass man MINDESTENS 19 Gläubiger braucht, um in die Regelinsolvenz gehen zu können und auf der anderen Seite habe ich gelesen, dass man HÖCHSTENS 19 Gläubiger haben darf.

Können Sie mir helfen, ob ich trotzdem Regelinsolvenz anmelden darf, obwohl ich "nur" Schulden habe beim Finanzamt und Stadtkasse???

Ich bitte um eine rasche Antwort da ich sehr verzweifelt bin.

Dankeschön!!!
28.05.2012 | 17:04

Antwort

von

Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum
77 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte:

Die Antwort Ihrer Frage ergibt sich aus § 304 InsO (Grundsatz).

Absatz 1 regelt: Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Absatz 2 bestimmt: Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

Diese bedeutet für Sie, wenn Sie derzeit noch selbständig sind, ist ohnehin das Regelinsolvenzverfahren einschlägig. Sofern Sie nicht mehr selbständig tätig sind, es aber waren, ist das Regelinsolvenzverfahren einschlägig, wenn mindestens 20 Gläubiger und/oder Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Die Höhe der Schulden ist indes unerheblich.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage damit abschließend klären. Bei Unklarheiten stehe ich Ihnen aber selbstverständlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf Ihnen Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen


U. Müller-Guntrum
Rechtsanwältin

Rechtsanwaeltin_M_G@web.de

Nachfrage vom Fragesteller 28.05.2012 | 17:09

Vielen Dank für Ihre rasche Antwort.

Also heißt es, dass ich trotzde der 2 Gläubiger also Finanzamt und Stadtkasse die Regelinsolvenz anmelden kann, oder?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 28.05.2012 | 17:16

Ja, sofern Sie noch selbständig tätig sind. Bei Aufgabe der Tätigkeit ginge es nur unter den zuvor benannten Voraussetzungen (20 Gläubiger oder Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen).

MfG und alles Gute!

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum
Duisburg

77 Bewertungen
FACHGEBIETE
Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht