Antwort geschrieben am 19.01.2011 19:25:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 406
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 406
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Nach herrschender Rechtsprechung darf das Finanzamt in der Wohlverhaltensphase des Insolvenzschuldners mit Insolvenzforderungen aufrechnen (vgl. u.a. Beschluss BFH 7. Senat vom 16.05.2008, Az.: VII S 11/08; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.8.2010, Az.: 12 K 2060/08; BGH Urteil v. 21.07.2005, Az.: IX ZR 115/04).
Zwar erfasst die Restschuldbefreiung auch Steuerforderungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es einem Insolvenzgläubiger vor Erteilung der Restschuldbefreiung verwehrt ist, gegen Ansprüche, die der Schuldner während der Wohlverhaltensphase erwirbt, die Aufrechnung mit Insolvenzforderungen zu erklären. Dem steht zunächst das Aufrechnungsverbot des § 294 Abs. 3 InsO nicht entgegen. Denn die Steuererstattungsansprüche zählen nicht zu den an den Treuhänder abgetretenen Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge im Sinne der §§ 294 Abs. 3, 287 Abs. 2 InsO (Urteil BGH vom 21. Juli 2005, Az.: IX ZR 115/04; Urteil BFH vom 21. November 2006 Az.: VII R 1/06).
Weiterhin gilt das Aufrechnungsverbot des § 96 InsO nicht für das Restschuldbefreiungsverfahren.
Zwar könnte gegen die Aufrechnung des Finanzamtes der insolvenzrechtliche Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger und eine andernfalls unzulässige Sonderbefriedigung eines einzelnen Gläubigers eingewandt werden. Ein Verstoß gegen das Vollstreckungsverbot nach § 294 Abs. 1 InsO wird von der Rechtsprechung jedoch mit der Begründung verneint, dass sich aus dem allgemeinen Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO kein allgemeines Aufrechnungsverbot i.S. des § 394 BGB herleiten läßt. Vielmehr besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für Insolvenzgläubiger in der Wohlverhaltensperiode (BGH Urteil v. 21.07.2005, Az.: IX ZR 115/04; LG Koblenz ZInsO 2000, 507, 508; LG Kiel ZInsO 2004, 558, 559; FG Düsseldorf ZInsO 2004, 1368, 1369).
Im Ergebnis ist das Finanzamt nach Einstellung des Insolvenzverfahrens in der sog. Wohlverhaltensphase berechtigt, seine Steuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Steuererstattungsforderungen des Schuldners aus, die der Wohlverhaltensphase resultieren, aufzurechnen . Ein Einspruch gegen den Aufrechnungsbescheid des Finanzamtes wird daher nicht erfolgreich eingelegt werden können.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.01.2011 20:06:05
Hallo ,
zunächst vielen Dank für die schnelle und umfangreiche Auskunft.Letzte Frage: Wie sieht es mit den Ansprüchen meiner Ehefrau aus (nichtselbständige Arbeit & Vermietung & Verpachtung) ? Müssen diese gesondert behandelt (und damit ausgezahlt) werden? Zum Zeitpunkt der Forderung waren wir nicht verheiratet. Wir haben nach Abschluss des eigentlichen Verfahrens (also nach dem Schlusstermin) geheiratet.
Hallo ,
zunächst vielen Dank für die schnelle und umfangreiche Auskunft.Letzte Frage: Wie sieht es mit den Ansprüchen meiner Ehefrau aus (nichtselbständige Arbeit & Vermietung & Verpachtung) ? Müssen diese gesondert behandelt (und damit ausgezahlt) werden? Zum Zeitpunkt der Forderung waren wir nicht verheiratet. Wir haben nach Abschluss des eigentlichen Verfahrens (also nach dem Schlusstermin) geheiratet.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.01.2011 00:42:15
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihrer Nachfrage, wie die Aufrechnung eines Steuererstattungsanspruchs von gemeinsam veranlagten Eheleuten zu beurteilen ist, wenn nur gegenüber einem Ehegatten eine Steuerforderung (bzw. Insolvenzforderung) besteht, beantworte ich wie folgt:
Gläubiger eines Erstattungsanspruches nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO ist derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Dies ist bei der Lohnsteuer der Arbeitnehmer. Das gilt auch bei zusammen veranlagten Eheleuten, die zwar Gesamtschuldner hinsichtlich der Einkommensteuer, aber nicht Gesamtgläubiger des Erstattungsanspruchs aufgrund überzahlter Lohnsteuer sind. Der Erstattungsanspruch steht dem Ehegatten zu, für den die überzahlte Lohnsteuer abgeführt wurde (BFH-Urteil vom 19. Oktober 1982, VII R 55/80, BFHE 137, 146). Nachdem Sie und Ihre Ehefrau Einkünfte erzielt haben, die dem Lohnsteuerabzug unterlagen, werden Sie daher einen Antrag auf getrennte Ermittlung des Guthabens im Verhältnis des jeweiligen Lohnsteuerabzugs des Ehegatten zum Gesamtabzug stellen müssen, um eine Aufteilung des Steuererstattungsanspruchs zu erreichen. Hiernach wird der auf Ihre Ehefrau entfallende Anteil an diese ausgezahlt werden müssen und nicht der erklärten Aufrechnung unterliegen. Denn hinsichtlich Ihrer Ehefrau liegen die Voraussetzungen der Aufrechnung gemäß § 226 Abs. 1 AO deshalb nicht vor, weil sich die Forderung des Finanzamtes nur gegen Sie als Insolvenzschuldner richtet.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihrer Nachfrage, wie die Aufrechnung eines Steuererstattungsanspruchs von gemeinsam veranlagten Eheleuten zu beurteilen ist, wenn nur gegenüber einem Ehegatten eine Steuerforderung (bzw. Insolvenzforderung) besteht, beantworte ich wie folgt:
Gläubiger eines Erstattungsanspruches nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO ist derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Dies ist bei der Lohnsteuer der Arbeitnehmer. Das gilt auch bei zusammen veranlagten Eheleuten, die zwar Gesamtschuldner hinsichtlich der Einkommensteuer, aber nicht Gesamtgläubiger des Erstattungsanspruchs aufgrund überzahlter Lohnsteuer sind. Der Erstattungsanspruch steht dem Ehegatten zu, für den die überzahlte Lohnsteuer abgeführt wurde (BFH-Urteil vom 19. Oktober 1982, VII R 55/80, BFHE 137, 146). Nachdem Sie und Ihre Ehefrau Einkünfte erzielt haben, die dem Lohnsteuerabzug unterlagen, werden Sie daher einen Antrag auf getrennte Ermittlung des Guthabens im Verhältnis des jeweiligen Lohnsteuerabzugs des Ehegatten zum Gesamtabzug stellen müssen, um eine Aufteilung des Steuererstattungsanspruchs zu erreichen. Hiernach wird der auf Ihre Ehefrau entfallende Anteil an diese ausgezahlt werden müssen und nicht der erklärten Aufrechnung unterliegen. Denn hinsichtlich Ihrer Ehefrau liegen die Voraussetzungen der Aufrechnung gemäß § 226 Abs. 1 AO deshalb nicht vor, weil sich die Forderung des Finanzamtes nur gegen Sie als Insolvenzschuldner richtet.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Als Leser können Sie

