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Frage geschrieben am 24.01.2008 13:21:00

Referenzen/Kundenliste auf Webseite ungefragt veröffentlichen?

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3015
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 41 weitere Antworten zum Thema Webseite.
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ich bin in der EDV-Branche als Softwareentwickler und Dienstleister tätig. Auf den Webseiten ähnlicher Unternehmen meiner Branche findet man immer wieder Aufstellungen namhafter Kunden bzw. Referenzen. Meine Frage dazu: Kann ich eine solche Liste meiner Kunden ohne Bedenken unter dem Menüpunkt „Referenzen/Kunden" auf meiner Webseite veröffentlichen oder sollte ich vorher das Einverständnis der betreffenden Kunden einholen? Besteht die Gefahr einer Abmahnung oder könnten meine Kunden in einer ungefragten Veröffentlichung des Firmennamens bzw. des Namens der Institution eine Verletzung des Datenschutzes sehen? Ich würde nur Namen und Ort der Firma/Institution veröffentlichen, keine persönlichen Ansprechpartner. Bei meinen Kunden handelt es sich fast ausschließlich um Körperschaften des öffentlichen Rechts, die besonders sensibilisiert für Fragen des Datenschutzes sind.

Für Ihre Bemühungen besten Dank.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 24.1.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.01.2008 14:35:47
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf er Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt.

Sie unterliegen grundsätzlich keiner gesetzlichen Geheimhaltungspflicht über die Person ihres Auftraggebers, wie es z.B. bei Ärzten oder Rechtsanwälte der Fall ist.
Grundsätzlich sollte der Auftragger, sofern er Wert darauf liegt, nicht von der Agentur als Kundenreferenz genannt zu werden, eine diesbezügliche Geheimhaltung vertraglich vereinbaren.
Problematisch ist aber , dass der Namen eines Auftragsgebers häufig namens- oder markenrechtlich geschützt ist, d.h. Sie aus lizenzrechtlichen Gründen einen Namen nicht ohne Einwilligung des Betroffenen zur Eigenwerbung benützen dürfen. Häufig wird der Auftrageber auch ein Logo verwenden, welches urheberrechtlich geschützt ist.

Bei urheberrechtlich geschützten Arbeitsleistungen ist- sofern Sie auch mit diesen werben wollen - weiterhin darauf zu achten, dass Sie sich, wenn sie die Nutzungsrechte exklusiv an den Auftraggeber übertragen, die eigene Nutzung zum Zwecke der Eigenwerbung vorbehalten.


Zusammenfassend ist es somit dringend anzuraten, eine - zu Beweiszwecken schriftliche - Einwilligung der Auftraggeber für die Veröffentlichung einzuholen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.



Mit freundlichen Grüßen


Florian Günthner
Rechtsanwalt







Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.01.2008 21:13:11

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Günthner,

vielen Dank für Ihre Antwort. Würden Sie es bereits als problematisch erachten, ohne Vorliegen einer schriftlichen Einverständniserklärung Kundennamen als Referenzkunde bzw. als Nutzer einer von mir erstellten Standardsoftware (Nutzungsrechte werden nicht exklusiv übertragen) auf meiner Webseite anzugeben, wenn diese Kundennamen weder namens- noch markenrechtlich geschützt sind und kein Logo veröffentlicht wird? Mögliche Kundennamen könnten sein (Beispiele):

Kommunalgemeinde Grevenbroich
Ev. Landeskirche Hannover
Kath. Bistum Limburg
Ev. Kirchengemeinde Mainz-Bürstadt

Freundliche Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.01.2008 21:22:37

Sehr geehrter Fragesteller,

nein, hier bestehen keine Probleme.



Mit freundlichen Grüßen


Florian Günthner
Rechtsanwalt

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