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Frage geschrieben am 15.03.2010 06:36:46

Rechtswirksamkeit einer Sonderkündigung - Kabel-TV Anbieter

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1612
Sehr geehrte Damen und Herren,

eine kurze Einleitung zur Ausgangssituation:

Meine Mutter und ich wohnen in einem Haus einer
Wohnungsgenossenschaft. Eine externe Firma übernahm zu
Zeiten als das TV-Kabel noch in Telekombesitz lag, die
Vermarktung für diese und evtl. andere Wohnungsgenossenschaften.

Der eigentliche Kabelnetzbetreiber Unitymedia hier in NRW
hat zum 01.01.2010 die Großkundentarife erhöht. Diese Erhöhung
wurde uns ein einem Schreiben mitgeteilt und weitergegeben.
Des Weiteren wurde uns ein "Sonderkündigungsrecht laut Mietvertrag"
angeboten. Im KabelTV-Mietvertrag (dieser wurde
extra abgeschlossen, keine Klausel im Wohnungsmietvertrag)
findet sich zum Thema Sonderkündigungsrecht allerdings kein
Wort. Wir haben daraufhin mit Bezug auf dieses Schreiben im
Dezember 2009 zum 31.12. fristgerecht gekündigt.

In dieser Zeit haben wir auch die Genehmigung für eine 3-Parteien-
Satanlage beim Vermieter eingeholt und und diese installiert.

Im Antwortschreiben wurde uns dann mitgeteilt, dass die Firma
die Differenz zum vorherigen Preis übernehmen würde und die
Kündigung damit hinfällig wäre. Nach einem weiteren Schreiben
und den Hinweis auf die Kündigung wurde uns dann eine Kündigung
zum nächst möglichen Termin in 6 Monaten laut Laufzeit bestätigt.
Die Kommunikation per Telefon mit dem Unternehmen lässt darauf
schließen, das deren Geschäftsgebahren auf Kundenbindung durch
Klammern basiert, sehr unfreundliche und inhaltslose Antworten,
mehr als ein "dann nehmen Sie sich einen Anwalt" kam dabei
nicht herum.

Meine Fragen:

1. Ist diese Kündigung rechtswirksam? Der "Wegfall" des Kündigungsgrunds
wurde uns als Antwort auf unsere Kündigung geschickt, nicht vorher.
Die Kündigung ging per Fax raus, handschriftlich unterschrieben.
Faxbericht mit dem Vermerk der Empfängernummer, Datum und Uhrzeit ist
vorhanden.

2. Da unsere finanzielle Situation im Moment keine großen Sprünge
zu lässt würde ich gerne wissen ob ein Gang zum Anwalt
unumgänglich ist, oder aber ob man getrost einfach die Zahlung
mit Berufung auf die Kündigung einstellen kann.

3. Der örtliche Energieversorger zieht zusammen mit der
Stromabschlagszahlung den monatlichen Anteil der Kabelgebühren
im Voraus ein, daher wurden jetzt schon für die ersten drei Monate
im Jahr 2010 Gebühren gezahlt die eigentlich nicht zu zahlen gewesen
wären. Können wir diese Summe beim Stromversorger zurück verlangen
oder müssen wir uns damit wieder an die Kabelfirma wenden? Auch wieder
die Frage wie in 2.: ist dies ohne teures Anwaltsschreiben persönlich
zu lösen (z.B. Amtsgericht, Mahnbescheid, o.ä.) oder sollte man mit
dem Fall direkt einen Anwalt betrauen?

Vielen Dank im Voraus für die Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 15.03.2010 07:41:33
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Eine Sonderkündigung ist in Ihrem Fall nur möglich, wenn die Gegenseite Ihnen diese im Rahmen des Vertrages oder im Zuge der Gebührenerhöhung explizit anbietet. Dieses kann auch im Rahmen der AGB erfolgen.

Ohne eine solche Möglichkeit zur Sonderkündigung wird der Vertrag zu den alten Konditionen fortgesetzt, wenn Sie der Gebührenerhöhung nicht zustimmen.

Das Problem ist nun, daß die Gegenseite Sie ein Sonderkündigungsrecht gemäß Vertrag hingewiesen hat, daß nicht existiert. Dementsprechend haben Sie kein Sonderkündigungsrecht, wohl aber Anspruch auf Fortsetzung des Vertrages zu den alten Konditionen. Umgekehrt hat die Gegenseite ebenfalls Anspruch auf Fortsetzung des Vertrages zu den alten Konditionen. Zwar kann Ihre Kündigung als Widerspruch gegen die Gebührenerhöhung angesehen werden, Sie sollten dies aber noch einmal in einem Schreiben klarstellen.

Kurz: Die Sonderkündigung ist nichtig, Sie können und sollten den Vertrag zu den alten Konditionen fortsetzen, indem Sie dies entsprechend schriftlich klarstellen.

Da die Kündigung nicht wirksam ist, sollten Sie die Zahlung nicht einstellen.

Wenn die normalen Gebühren eingezogen wurden, können Sie diese nicht zurückfordern. Wenn die erhöhten Gebühren eingezogen wurden, müssen Sie den Differenzbetrag zuerst von dem Stromversorger zurückfordern.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

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