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Frage geschrieben am 18.02.2011 15:11:11

Rechtsungültige Prüfungsordnung

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1347
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich bin Wirtschaftsinformatikstudent im 5. Semester an einer Universität Leipzig.

Dieses Semester bin ich leider zum dritten Mal durch eine Prüfung gefallen, damit ist mein Studium beendet. Beim nachträglichen Durchschauen der aktuellen Prüfungsordnung ist mir aufgefallen, dass diese nicht rechtsgültig ist, da die Zustimmung und offiziellen Genehmigung der zentralen Universitätsgremien fehlt, dies ist auch als großer Hinweis über die PO geschrieben:
http://www.wifa.uni-leipzig.de/fileadmin/user_upload/WIFA-STUDIENDOKUMENTE/bachelorstudiengaenge/
BSc_WINF_PO_September2009_vorbehaltlich.pdf

Auf Nachfrage beim Prüfungsamt, was denn nun unsere rechtsgültige Prüfungsordnung ist, erhielt ich als Antwort:
"Die Prüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsinformatik in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 21.02.2008 (siehe Amtliche Bekanntmachunen der Universität Leipzig Nr. 16/2006 vom 18.12.2006 - Ursprungsordnung - und Nr. 21/2008 vom 21.02.2008 - 1. und 2. Änderungssatzung)."
Zu finden unter:
http://www.zv.uni-leipzig.de/uni-stadt/universitaet/entwicklungen/amtliche-bekanntmachungen.html?kat_id=216

Diese entsprechen aber, meiner Meinung nach, nicht dem aktuellen Sächsischen Hochschulgesetz, da in §4 Abs. 2 der Prüfungsordnung von 2006 steht, dass man nur einen Wiederholungsversuch hat und ein dritter nur in begründeten Ausnahmefällen möglich ist. Das wiederrum ist nach §35 Abs. 3 SächsHSG nicht möglich, da nur ein Antrag eingereicht und dieser nicht besonders begründet werden muss. (siehe Aushang des Prüfungsamts der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät: http://www.wifa.uni-leipzig.de/fileadmin/user_upload/pruefungsamt/FAQs/Bachelor/
zweiteWiederholungsPruefung_BA_SaechsHSG.pdf).

Nun meine Frage, ob es denn möglich ist, aufgrund der von mir genannten Fakten, gegen diese nicht bestandene Prüfung in irgendeiner Form vor zu gehen.


Antwort geschrieben am 18.02.2011 15:48:49
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:

Leider kann ich Ihnen in dieser Angelegeheit keine Hoffnung machen.

Denn gem. § 46 VwVfG (auf den die Säcshisches VwVfG verweist)kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren oder die Form zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Die dritte Prüfungsentscheidung ist ein Verwaltungsakt. Gesetzt, alles was Sie ausgeführt haben, wäre richtig, so hat dies die Entscheidung in der Sache, Sie nicht mehr an das Prüfungsverfahren zuzulassen, nicht beeinflusst. Denn Sie haben 3 Mal versucht, die Prüfung abzulegen. Die Entscheidung in der Sache wäre erst dann beeinflusst, wenn es eine Prüfungsordnung gegeben hätte, nach der es möglich wäre, diese Prüfung vier mal anzutreten. Das war aber nicht der Fall.

Eine Möglichkeit, die Prüfungsentscheidung gem. § 44 VwVfG für nichtig zu erklären sehe ich nach dem Vorgebrachten nicht.

Das war meine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage.

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 24.02.2011 15:50:59

Ich habe weiter aufgrund eines Urteils vom VG Leipzig vom 15.08.1997 Aktenzeichen: 4 K 1819/96 geprüft, ob die PO eventuell als rechtsungültig zu beurteilen ist.

Aus dem Urteil können Sie ersehen, dass die PO aus verschiedenen Gründen rechtsungültig sein kann. Aus dem von Ihnen angeführten Grund würde das nicht funktionieren.

Es ist für die Beurteilung der Gültigkeit grundsätzlich ausreichend, dass die Anzahl der Prüfungsversuche in der PO beschränkt ist.

Auch inhaltliche Mängel der PO können bewirken, dass diese ungültig ist. Das könnte dann zu einer Aufhebung der Entscheidung führen. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn der inhaltliche Mangel unheilbar ist(Niehues/Fischer Rn. 63). Die PO gilt aber, wenn nur einzelnen Regelungen ungültig sind. Vor allem wäre dann der hypothetische Wille des Gesetzgebers zu prüfen. Hier wollte er aber 2 Wiederholungsprüfungen, was auch von der Uni eingehalten wurde. Aus diesem Grund können Sie sich, wie gesagt, wenig Hoffnungen machen.

Möglich wäre aber eine weitreichende Prüfung der PO zu veranlassen, was dann möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würde, was wiederum zur Folge hätte, dass Sie einen erneuten Prüfungsversuch hätten.

Ich kann Ihnen aber auch mitteilen, dass die Rechtsgültigkeit der PO von Amts wegen geprüft wird, so dass ein erhebliches Kostenrisiko bei der Sache liegt, weil die Gültigkeit schon geprüft worden ist; unmöglich ist das jedoch nicht, weil die Rechtsordnung ohne Kenntnis der neuen Rechtslage geschrieben worden ist.

Vielleicht sollten Sie selbst andere Gültigkeitsbereiche der PO und des Gesetzes vergleichen und dann per Direktanfrage eine weitergehende Beratung anfragen.

Mit freundlichen Grüßen



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Rechtsungültige Prüfungsordnung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-02-20
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