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Rechtsstreitigkeiten mit Gesellschaftern


| 04.07.2012 18:36 |
Preis: 65,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla


| in unter 2 Stunden

Ich bin 1. Vorsitzender einer Wasser- und Energiegesellschaft (WEG). Sie ist eine gemeinnützige Gesellschaft und handelt allein im Interesse und für Rechnung Ihrer Gesellschafter. Gegenüber Dritten wird sie von den jeweils alleinvertretungsbefugten Vorsitzenden (1.und 2. Vorsitzender) vertreten, also durch mich. Sie ist auch nirgendwo eingetragen. Es besteht nur ein Gesellschaftervertrag zwischen mir und jeden einzelnen Gesellschafter. Erste Frage. Wie kann ich mich bei Rechtsstreitigkeiten mit den Gesellschaftern rechtlich absichern? Ich dachte da zuerst an die Form einer Rechtsschutzversicherung. Zweite Frage. Falls dies der Fall ist, haben Sie Vorschläge von Versicherungsunternehmen, die solche Leistungen anbieten?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Gesellschaftern
04.07.2012 | 19:13

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
687 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:

Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie sich bestmöglich für den Fall eines Rechtsstreits mit einem oder gar mehreren Gesellschaftern vorbereiten möchten.

Der Gedanke mit der Rechtsschutzversicherung ist schon nicht schlecht.

Leider wird es hier ein Problem geben:

Voraussichtlich werden Sie eine solche Konstellation nicht versichert bekommen.

Zwar handelt es sich auf den ersten Blick hier nicht um eine Handelsgesellschaft, so dass theoretisch Gesellschaftsrecht auch mitversichert sein könnte , viele wichtige Konstellationen (z.B. Streit über den Gesellschaftsvertrag an sich, Streit um Vertretungsverhältnisse, Streit um Geschäftsführung etc.) sind aber von vornherein meistens ausgenommen nach den Versicherungsbedingungen.

Hinzu kommt auch noch ein anderes Problem:

Rechtschutzversicherungen haben eine so genannte Anlaufzeit. Sollte also der Schadensfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten oder bereits angelegt sein, wird die Versicherung (grundsätzlich zu Recht) die Leistung verweigern.

Erfahrungsgemäß werden die Versicherer hier argumentieren, dass die Rechtsschutzversicherung vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages hätte abgeschlossen werden müssen. Dieser Punkt ist zwar juristisch umstritten, es wäre aber zumindest eine erhebliche Unsicherheit.

Ich persönlich kenne leider keine Gesellschaft, die diese Konstellation versichern würde.

Im Ergebnis kann ich Ihnen daher nur dringend anraten, bei einzelnen Gesellschaften unter genauster Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse anzufragen und nach einem Deckungsschutz beziehungsweise genauer gesagt dem Umfang im Schadensfall zu fragen. Allzu große Hoffnung sollten Sie sich aus den oben genannten Gründen aber leider nicht machen.

Um ansonsten Streitigkeiten zumindest zu reduzieren oder eine klare Linie zu schaffen, bleibt Ihnen ansonsten nur noch die Möglichkeit, zu versuchen Eventualitäten ( also worüber könnte es Streitigkeiten geben?) im Vorfeld zu klären und dieses mit Zustimmung der anderen Gesellschafter vertraglich festzulegen.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochabend!


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

Bewertung des Fragestellers 2012-07-06 | 14:28


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