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Frage geschrieben am 22.02.2011 10:36:51

Rechtsnachfolgerin von talkline mobilcom-debitel schickt Inkassoforderung

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1865
Guten Tag,
ich bekam vom BID eine Forderung für einen Handyvertrag der am 30.11.2009 beendet war.
Angeblich hätte ich mich nie auf die Forderungen gemeldet. Tatsächlich habe ich nie Schreiben erhalten. Habe aber 2009-2010 nicht mehr unter der alten Adresse gewohnt. Über Nachsendeauftrag habe ich nie Post erhalten.
Nun plötzlich bekomme ich Post mit Forderungen an meine neue, gültige Adresse nach Hamburg.
Da ich nicht wusste wer BID ist, habe ich das Schreiben geöffnet. Auf Nachfrage teilte man mir mit, man hätte mir bereits am 16.12.2010 geschrieben an diese Adresse. Da war wohl noch kein Namensschild am Briefkasten, jedenfalls habe ich keine Post erhalten. So sind inzwischen von 17,98€ Forderungen von 123,68€ geworden.
Wie soll ich handeln?

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 22.02.2011 10:59:36
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage beantworte ich wie aufgrund Ihrer Angaben folgt:

Grundsätzlich haften Sie für den Schaden gem. § 286 BGB, der infolge des Verzugs eintritt. Der Schuldnerverzug tritt bei einer Leistung ein, die nach dem Kalander bestimmt ist, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Daher ist auch gleichgültig, ob Ihnen die Rechnung zugegangen ist oder die Mahnung zugegangen sei. Es kommt nur auf die Fälligkeit der Leistung am Ende des Monats. Dies hat es aber gegeben. Der Höhe nach können Sie auch Einwände machen. Sie können verlangen, dass Ihnen die Unterlagen vorgelegt werden, wie die Summe errechnet worden ist. Wenn ich als Anwalt eine solche Forderung einzuziehen hätte, wären meine Kosten bei 46, 41 € zzgl. Auslagen für die Ermittlung der Anschrift, zzgl. wären noch Zinsen zu entrichten. Nach meiner Meinung dürfen diese Kosten auch nicht höher sein. Sie sollen dem Unternehmen auch einen Vergleichsvorschlag unter Zugrundelegung der obigen Berechnung unterbreiten. Die Einzelberechnung kann man aber nicht innerhalb der Erstberatung anbieten. Sie sollen sich jedenfalls bzgl. der genauen Höhe mit dem Unternehmen in Verbindung setzen.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.02.2011 11:35:38

Überweisung mit Vermerk "Zahlung unter Vorbehalt" oder besser nicht?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.02.2011 12:06:15

Sie müssen nicht sofort zahlen. Es reicht aus, dass Sie den Anspruch dem Grunde nach anerkennen, sich bereit erklären den Anspruch zu begleichen, soweit die Verbindlichkeit tatsächlich besteht und darum bitten, dass Ihnen Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich diese ergibt.

Der Schuldnerverzug wird beendet, wenn der Schuldner(Sie) den Gläubiger(Unternehmen) in den Gläubigerverzug versetzt. Dazu müssen Sie ihm ein Angebot machen, die Schuld vollständig zu begleichen zu wollen. Sie sollen dann die Unklarheiten bzgl der. Höhe versuchen zu beseitigen, wobei es auch sein kann, dass die Forderung in dieser Höhe entstanden ist.
Sie sollen aber zuerst eine Einleitung von gerichtlichen Schritten abwenden, indem Sie dem Unternehmen ein Angebot zur Zahlung des Anspruchs, soweit dieser tatsächlich entstanden ist und besteht, machen.
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