Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Löschung.
Guten Tag,
ein Vertriebspartner von mit mit dem es Unstimmigkeiten gibt hat seine Firma (eingetragener Kaufmann) gelöscht/aufgelöst(in 2011).
Es entstehen jeden Monat neue Provisionsanspüche aus einem Vertrag der 2010 geschlossen wurde.
Hat der Partner noch Ansprüche auf diese Provisionen - sind die Rechte aus diesem Vertrag an Ihn automatisch übergegangen?Er kann ja auch keine Rechnungen mehr schreiben. Einer Abtretung von Rechten muss ich laut unserem Vertrag zustimmen.
Beste Grüße,
M.T.
Antwort geschrieben am 06.04.2011 21:07:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113 Bonn, Tel: 02 28/68 82 26-0, Fax: 02 28/68 82 26-87
Fachanwalt Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht
Bewertungen: 17
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die Beantwortung Ihrer Frage ergibt sich aus der Tatsache, dass Ihr Vertragspartner ein Mensch ist und genau dieser ist der nach Ihren Angaben Berechtigte.
Das war auch bereits bei Abschluss des Vertrages - trotz des Eintrages im Handelsregister e.K.- so.
Denn die Eintragung e.K. bedeutet nicht, dass eine neue Rechtspersönlichkeit entstanden ist- etwa wie bei der Eintragung einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Vielmehr bekundet der Mensch, welcher sich als eingetragener Kaufmann (= e.K.) ins Handelsregister meldet, dass er einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb unterhält. Das ist eine reine Größendefinition des Betriebes, hat auf den "Vertragspartner" = Einzelunternehmer keinen Einfluss.
Auch nach der Austragung kann weiterhin Ihr Vertragspartner gewerblich als Einzelunternehmer tätig sein- eine "Rechtsnachfolge" tritt dabei nicht ein, sondern alle Rechte waren schon immer bei genau diesem Menschen, welchen Sie kannten/kennen.
Sicherlich ist es so, dass wenn Sie - z.B. wegen der Mehrwertsteuer- Rechnungslegung Ihres Vertragspartners erwarten, diese auch weiterhin erfolgen muss. Hätte Ihr Vertragspartner sein Gewerbe abgemeldet, häte er tatsächlich ein Problem bezüglich der Geltendmachung von Provisionen.
Natürlich verstehe ich den Hinweis des Kollegen an Sie, welcher weitere Informationen erfragte- zu dem Vertrag kann natürlich nicht ohne Kennntis desselben Stellung genommen werden- aber zu Ihrer Frage schon, da es um den "e.K." geht.
Ich hoffe, die Antwort ist gut verständlich und hilft Ihnen bei den Unstimmigkeiten.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.04.2011 21:44:11
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
Der Vertriebspartner hat sei Gewerbe tats. abgemeldet. Muss er nun ein neues anmelden?
Beste Grüße und vielen Dank,
M.T.
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
Der Vertriebspartner hat sei Gewerbe tats. abgemeldet. Muss er nun ein neues anmelden?
Beste Grüße und vielen Dank,
M.T.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.04.2011 22:23:12
Danke für Ihre Nachfrage, welche zu Recht erfolgt:
Ich hatte in meiner ersten Antwort angedeutet, dass- wenn eine Abrechnung die Ausweisung von Mehrwertsteuer in der Rechnung erfordert- es der gewerblicher Anmeldung (weiterhin) bedarf. Tatsächlich darf der abgemeldete Gewerbetreibende solche Rechnungen nicht mehr ausstellen, da er "Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb" erzielen will- dies setzt die gewerbliche Anmedlung und den Fortbestand des Gewerbes voraus.
Als Privatmann- darauf richtet sich Ihre Nachfrage sichtlich- darf Ihr Vertragspartner keine Provisionen verlangen.
Anders muss ich das betrachten, wenn die Provisionen ohne Mehrwertsteuer abzurechnen wären- da es dann zu keiner Steuerverkürzung bei den Einnahmen des Verftragspartners käme und Ihnen auch ein Vorsteuerabzug nicht entgehen würde.
Danke für Ihre Nachfrage, welche zu Recht erfolgt:
Ich hatte in meiner ersten Antwort angedeutet, dass- wenn eine Abrechnung die Ausweisung von Mehrwertsteuer in der Rechnung erfordert- es der gewerblicher Anmeldung (weiterhin) bedarf. Tatsächlich darf der abgemeldete Gewerbetreibende solche Rechnungen nicht mehr ausstellen, da er "Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb" erzielen will- dies setzt die gewerbliche Anmedlung und den Fortbestand des Gewerbes voraus.
Als Privatmann- darauf richtet sich Ihre Nachfrage sichtlich- darf Ihr Vertragspartner keine Provisionen verlangen.
Anders muss ich das betrachten, wenn die Provisionen ohne Mehrwertsteuer abzurechnen wären- da es dann zu keiner Steuerverkürzung bei den Einnahmen des Verftragspartners käme und Ihnen auch ein Vorsteuerabzug nicht entgehen würde.
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